Räuber steht vor der Haustür, wann fängt der Versuch des Raubes an?
Moin,
man kann ja eine Straftat auch nur versuchen und wird dann trotzdem bestraft (§ 22 und 23 StGB).
Wenn ein Räuber (oder ein anderer Verbrecher) vor der Haustür seines Opfers steht, wann fängt dann der Versuch an? Bereits beim Stehen vor der Haustür, beim Klingeln oder erst wenn das Opfer die Tür aufmacht?
PS: Bitte keine Antworten mit einem bloßen "Das kommt auf den Einzelfall an", sondern lieber mit einer kurzen Erklärung, worauf es konkret ankommt.
Vielen Dank für alle Antworten.
LG
5 Antworten
Guten Abend!
Wenn Sie mal in den § 22 StGB reinschauen, begeht jemand dann einen Versuch, wer nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Es handelt sich somit um ein subjektives Element. Der Täter muss in einem Stadium sein, in der eine unmittelbare Rechts- beziehungsweise Rechtsgutsgefährdung bevorsteht.
Im Strafrecht gibt es dazu einen Orientierungsmaßstab. Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv (also in seinem Kopf) die Schwelle zum ,,Jetzt-geht-es-los" überschritten und zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat. Hier wäre auf das Klingen abzustellen, denn damit hat der Täter das Opfer in dem Zeitpunkt dazu veranlasst, zur Haustür zu kommen, mit dem Ziel, anschließend die Raubtat (§ 249 StGB) nach Öffnen der Tür durchzuführen. Zu dem Zeitpunkt besteht eine unmittelbare Gefährdung für das Opfer, die jederzeit ohne weitere Zwischenschritte in den Taterfolg einmüden kann.
Ansonsten empfehle ich Ihnen mal im Lehrbuch von Rengier zu schauen im allgemeinen Teil des Strafrechts. Dort ist das ziemlich gut erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Es kommt konkret darauf an wann er begonnen hat den Raub zu starten bzw wann eine räuberische Absicht zu erkennen ist. Ist er bewaffnet? Vermummt? Hat Handfesseln etc dabei? Sind es mehrere Polizeibekannte die sich verdächtig verhalten? Vor der Tür einer alten alleinstehenden Oma? Auf sowas wird wert gelegt.
Das erschließt sich mir wiederum nicht so ganz, warum sollten etwa die Vorstrafen des Täters oder die Identität des Opfers Einfluss auf den Versuchsbeginn haben?
Damit meine ich die späterer Wertung vor Gericht (sollte es dazu kommen) würde es einen Einfluss auf die Richter machen ob der Verdächtige schonmal diesbezüglich in Erscheinung getreten ist und ob das Opfer als Ziel in Frage käme. Das wird so nicht zu gegeben, wird aber oft so gemacht.
Vor der Haustuer zu stehen oder zu klingeln stellt keine Straftat dar, ausser er muss hierfuer Privatgrund betreten. Wenn das Opfer oeffnet und wird taetlich angegriffen, dann ist dieses natuerlich eine Straftat.
Wenn das Opfer oeffnet und wird taetlich angegriffen, dann ist dieses natuerlich eine Straftat.
Ja, stimmt, dann hat der Raubversuch natürlich bereits begonnen, das ergibt Sinn.
Du möchtest ein Buch als Antwort, allerdings gibt es keine eindeutige Lösung, da ein Sachverhalt als Einzelfall betrachtet werden muss und ggfls. akribisch abgearbeitet wird.
Hier 2 Lösungsansätze
Vor der Tür zu stehen ist keine Straftat. Es sei denn, fremdes Grundstück, dann ist es Hausfriedensbruch.
Ja, nehmen wir mal an, es handelt sich beim Grundstück nicht um befriedetes Eigentum.
Du würdest also sagen, dass der Versuch nicht beim Vor-der-Tür-Stehen beginnt, sondern erst später? Welcher Zeitpunkt ist dann deiner Meinung nach richtig.
Also beginnt der Versuch sobald nach außen erkennbar ist, dass er eine Straftat begehen will? Das erscheint sinnvoll.
Das erschließt sich mir wiederum nicht so ganz, warum sollten etwa die Vorstrafen des Täters oder die Identität des Opfers Einfluss auf den Versuchsbeginn haben?