Probezeit?

1 Antwort

StVG §2a Abs.5:

Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Stufen der Probezeit gelten nicht mehr für dich bei einem vorherigen Entzug der FE. Jeder A- oder zwei B-Verstöße führen zu einer MPU bei dir, fällt diese dann negativ aus oder Du absolvierst diese nicht in der dann vorgegebenen Frist > Entzug der FE

Reguläre Bußgeld und evt. Fahrverbot kommt natürlich unabhängig von erwähnten als erstes auf dich zu.

Sebiiiii75 
Fragesteller
 18.02.2024, 20:10

Danke für die zitierung!

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