Pflichten einer gemeinnützigen Einrichtung im sozialen Bereich gGmbH?
Hallo,
MUSS eine soziale Einrichtung (gGmbH) die der Stadt untersteht und Gelder vom Ministerium für Soziales etc... bekommt, eine Stellungnahme abgeben, wenn es Vorwürfe gegen Mitarbeiter gibt, die mehrere gewalttätige, körperliche Übergriffe gegen Kunden begangen haben sollen. Trotz mehreren persönlichen Gesprächen mit der fachlichen Leitung, sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Einreichen der Vorfälle per Email, wurde bisher keine Stellung dazu genommen. Gibt es ein Gesetz das besagt das die Einrichtung sich äußern muss? Und muss der Täter sich äußern? Hilft eine Unterlassungserklärung in der Verweigerung der Mitarbeit, Verschleppung oder Verschleiern von Straftaten untersagt wird? Und wenn man Fristen setzt, wie müssen diese sich gestalten, gibt es eine Art Mindestfrist, oder reicht auch so etwas wie: "bis zum Ende dieser Woche" ? Haben soziale Einrichtungen besondere Pflichten gegenüber Ihren Kunden und der Öffentlichkeit, z.B. Schutz von vulnerablen Kunden, Verhinderung von Schaden, besondere Leitsätze/Auflagen...?
Wenn jemand Gesetze diesbezüglich kennt oder einen Weg, endlich eine Antwort zu bekommen, Bitte und Dank für eine Antwort.
Gruß Holger
1 Antwort
Ja, soziale Einrichtungen in gGmbH-Form haben besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere beim Schutz vulnerabler Personen (§ 8 SGB VIII, § 203 StGB, ggf. § 72a SGB VIII). Eine rechtliche Pflicht zur öffentlichen Stellungnahme besteht nicht, wohl aber zur internen Aufklärung und ggf. zur Meldung schwerwiegender Vorfälle an Aufsichtsbehörden. Eine Unterlassungserklärung kann helfen, aber eher zivilrechtlich. Sinnvoller wäre, sich an das zuständige Jugendamt, die Heimaufsicht oder das Landesministerium zu wenden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es nicht – eine „angemessene Frist“ (z. B. 7 Tage) ist üblich. Dokumentieren Sie alles schriftlich.
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wie verhält es sich im Bezug von Körperverletzung? z.B. wen nein Mitarbeiter wiederholt körperliche und psychische Gewalt gegen Kunde ausübt? Angenommen ein Mitarbeiter fasst grundlos und unangemessen eine Kunden an, dieser sagt ausdrücklich das er dies nicht möchte (der Mitarbeiter antwortet, er könne dann seine Arbeit verlieren. Womit er den Kunden unter psychischen Druck setzt die Tat nicht zu melden, da negative Folgen für den Mitarbeiter.), der Mitarbeiter dann aber weitere körperliche Übergriffe begeht? Und wie sieht es mit psychischer Gewalt durch Lügen, weglassen von Informationen, absichtlicher Verwirrung, nicht antworten auf Fragen etc. aus? Danke für eine Antwort.
Schonmal vorweg, ich habe mir bei dieser Antwort Hilfe von ChatGPT geholt. (Wollte das nur gesagt haben, damit nicht irgendein Besserwisser ankommt und sagt, dass ich das ja garnicht alles selber geschrieben hätte.)
Vielen Dank für die Rückfrage – die von dir geschilderten Vorfälle sind sehr ernst zu nehmen und betreffen sowohl strafrechtliche als auch aufsichtsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte. Hier eine Einordnung:
1. Körperverletzung durch Mitarbeitende (§ 223 StGB ff.)Wenn ein Mitarbeiter wiederholt körperliche Gewalt gegenüber einem Kunden anwendet – auch in Form unangemessener Berührungen gegen dessen Willen – erfüllt dies grundsätzlich den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Es spielt keine Rolle, ob die Gewalt „nur leicht“ war – entscheidend ist, dass sie ohne Einwilligung und nicht aus rechtfertigendem Grund (z. B. Selbstverteidigung) erfolgt.
In einer sozialen Einrichtung, insbesondere bei Schutzbedürftigen, kann dies auch unter Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) fallen, was besonders schwer wiegt.
2. Psychischer Druck / Nötigung (§ 240 StGB)Wenn ein Mitarbeiter dem Kunden mit Nachteilen für sich selbst droht, um zu erreichen, dass der Kunde eine Meldung unterlässt (z. B. „Dann verliere ich meine Stelle“), kann das den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen – insbesondere wenn dies in einer abhängigen oder betreuten Beziehung geschieht.
3. Psychische Gewalt / strukturelle ManipulationFormen wie:
- Lügen oder gezieltes Weglassen von Informationen,
- absichtliche Verwirrung,
- Ignorieren berechtigter Nachfragen,
können als psychische Gewalt eingeordnet werden, insbesondere wenn sie systematisch erfolgen. Rechtlich relevant wird dies u. a. im Kontext von Verletzung der Fürsorgepflicht, Verstoß gegen Fachstandards, oder bei Vorliegen von Schikane, ggf. auch Mobbing (je nach Intensität).
4. Pflichten der EinrichtungSoziale Träger – insbesondere solche mit öffentlicher Finanzierung – sind verpflichtet, für den Schutz ihrer Klienten zu sorgen (§ 8a SGB VIII bei Minderjährigen; § 72 SGB VIII bei Schutzvereinbarungen). Dazu gehören:
- sorgfältige Auswahl und Überwachung von Personal,
- Intervention bei Gefährdung,
- Aufklärung von Vorwürfen,
- und ggf. Information der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Ein Nichtstun trotz mehrfacher Hinweise kann als Organisationsverschulden gewertet werden, was sowohl haftungs- als auch förderrechtliche Konsequenzen für die Einrichtung haben kann.
5. Konkrete Handlungsempfehlung- Dokumentiere alle Vorfälle schriftlich (Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Inhalt, Reaktion).
- Reiche eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Heimaufsicht, dem Träger, und ggf. auch dem Jugendamt ein.
- Sollte es zu keiner Reaktion kommen, kann ein Rechtsanwalt helfen, den Druck zu erhöhen – auch in Bezug auf eine mögliche Strafanzeige.
- Eine Unterlassungserklärung ist zivilrechtlich möglich, setzt aber meist anwaltliche Hilfe voraus.
- Du kannst auch eine Frist setzen (7–10 Tage gelten als angemessen), um eine schriftliche Stellungnahme oder Maßnahmen einzufordern.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.