Pflichten einer gemeinnützigen Einrichtung im sozialen Bereich gGmbH?

1 Antwort

Ja, soziale Einrichtungen in gGmbH-Form haben besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere beim Schutz vulnerabler Personen (§ 8 SGB VIII, § 203 StGB, ggf. § 72a SGB VIII). Eine rechtliche Pflicht zur öffentlichen Stellungnahme besteht nicht, wohl aber zur internen Aufklärung und ggf. zur Meldung schwerwiegender Vorfälle an Aufsichtsbehörden. Eine Unterlassungserklärung kann helfen, aber eher zivilrechtlich. Sinnvoller wäre, sich an das zuständige Jugendamt, die Heimaufsicht oder das Landesministerium zu wenden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es nicht – eine „angemessene Frist“ (z. B. 7 Tage) ist üblich. Dokumentieren Sie alles schriftlich.

Woher ich das weiß:Recherche

holgerpalm 
Beitragsersteller
 24.06.2025, 18:33

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

VeraCrypted  24.06.2025, 18:34
@holgerpalm

Sehr gerne. Für solche Antworten bin ich auf dieser Plattform angemeldet :)

holgerpalm 
Beitragsersteller
 24.06.2025, 18:39
@VeraCrypted

wie verhält es sich im Bezug von Körperverletzung? z.B. wen nein Mitarbeiter wiederholt körperliche und psychische Gewalt gegen Kunde ausübt? Angenommen ein Mitarbeiter fasst grundlos und unangemessen eine Kunden an, dieser sagt ausdrücklich das er dies nicht möchte (der Mitarbeiter antwortet, er könne dann seine Arbeit verlieren. Womit er den Kunden unter psychischen Druck setzt die Tat nicht zu melden, da negative Folgen für den Mitarbeiter.), der Mitarbeiter dann aber weitere körperliche Übergriffe begeht? Und wie sieht es mit psychischer Gewalt durch Lügen, weglassen von Informationen, absichtlicher Verwirrung, nicht antworten auf Fragen etc. aus? Danke für eine Antwort.

VeraCrypted  24.06.2025, 18:44
@holgerpalm

Schonmal vorweg, ich habe mir bei dieser Antwort Hilfe von ChatGPT geholt. (Wollte das nur gesagt haben, damit nicht irgendein Besserwisser ankommt und sagt, dass ich das ja garnicht alles selber geschrieben hätte.)

Vielen Dank für die Rückfrage – die von dir geschilderten Vorfälle sind sehr ernst zu nehmen und betreffen sowohl strafrechtliche als auch aufsichtsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte. Hier eine Einordnung:

1. Körperverletzung durch Mitarbeitende (§ 223 StGB ff.)

Wenn ein Mitarbeiter wiederholt körperliche Gewalt gegenüber einem Kunden anwendet – auch in Form unangemessener Berührungen gegen dessen Willen – erfüllt dies grundsätzlich den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Es spielt keine Rolle, ob die Gewalt „nur leicht“ war – entscheidend ist, dass sie ohne Einwilligung und nicht aus rechtfertigendem Grund (z. B. Selbstverteidigung) erfolgt.

In einer sozialen Einrichtung, insbesondere bei Schutzbedürftigen, kann dies auch unter Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) fallen, was besonders schwer wiegt.

2. Psychischer Druck / Nötigung (§ 240 StGB)

Wenn ein Mitarbeiter dem Kunden mit Nachteilen für sich selbst droht, um zu erreichen, dass der Kunde eine Meldung unterlässt (z. B. „Dann verliere ich meine Stelle“), kann das den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen – insbesondere wenn dies in einer abhängigen oder betreuten Beziehung geschieht.

3. Psychische Gewalt / strukturelle Manipulation

Formen wie:

  • Lügen oder gezieltes Weglassen von Informationen,
  • absichtliche Verwirrung,
  • Ignorieren berechtigter Nachfragen,

können als psychische Gewalt eingeordnet werden, insbesondere wenn sie systematisch erfolgen. Rechtlich relevant wird dies u. a. im Kontext von Verletzung der Fürsorgepflicht, Verstoß gegen Fachstandards, oder bei Vorliegen von Schikane, ggf. auch Mobbing (je nach Intensität).

4. Pflichten der Einrichtung

Soziale Träger – insbesondere solche mit öffentlicher Finanzierung – sind verpflichtet, für den Schutz ihrer Klienten zu sorgen (§ 8a SGB VIII bei Minderjährigen; § 72 SGB VIII bei Schutzvereinbarungen). Dazu gehören:

  • sorgfältige Auswahl und Überwachung von Personal,
  • Intervention bei Gefährdung,
  • Aufklärung von Vorwürfen,
  • und ggf. Information der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Ein Nichtstun trotz mehrfacher Hinweise kann als Organisationsverschulden gewertet werden, was sowohl haftungs- als auch förderrechtliche Konsequenzen für die Einrichtung haben kann.

5. Konkrete Handlungsempfehlung
  • Dokumentiere alle Vorfälle schriftlich (Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Inhalt, Reaktion).
  • Reiche eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Heimaufsicht, dem Träger, und ggf. auch dem Jugendamt ein.
  • Sollte es zu keiner Reaktion kommen, kann ein Rechtsanwalt helfen, den Druck zu erhöhen – auch in Bezug auf eine mögliche Strafanzeige.
  • Eine Unterlassungserklärung ist zivilrechtlich möglich, setzt aber meist anwaltliche Hilfe voraus.
  • Du kannst auch eine Frist setzen (7–10 Tage gelten als angemessen), um eine schriftliche Stellungnahme oder Maßnahmen einzufordern.