Ist ein Gesellschafter einer GmbH automatisch auch ein Mitarbeiter?

3 Antworten

Es geht noch weiter: Wenn Du erlaubst, dass eine andere Person für das Unternehmen tätig wird, dann bist Du auch rechtlich für alles verantwortlich was die Person macht. Bei einem bezahlten Arbeitnehmer kann man sich das vorstellen. Dem fällt was runter, geht zum Chef, sagt Entschuldigung mir ist was runter gefallen. Brauche ich aber für meine Arbeit. Chef zwar sauer, aber was soll er machen? Er ersetzt die Sache.

Schwerwiegender ist, passiert der Schaden bei einem Kunden und dessen Vermögen wird durch einen Unfall vernichtet....

Auch wenn der Geschäftszweck im Gesellschaftsvertrag ganz klar beschrieben ist, jetzt nimmt Dein Mitgesellschafter einen etwas gelagerten Auftrag an. Der vielleicht sogar der Meisterpflicht unterliegt und es gibt keinen Meister im Betrieb... Rate mal wer unter Umständen den Ärger mit dem Gewerbeamt bekommt!?

Oder der Gesellschafter nimmt einen Auftrag an und schreibt die Rechnung, kassiert bar. Im Eifer des Gefechtes: Er gibt Dir kein Duplikat für die Buchführung und das Geld leiht er sich nur kurzfristig. Bis er es ganz vergessen hat.

Der andere reicht die Rechnung bei seinem Finanzamt ein. Die machen eine Kontrollmeldung ob das auch schön brav versteuert wurde.... Ob es da Ärger gibt?

In solche unklaren Dinger sollte man sich nicht verstricken lassen. Irgendwann gibt es Streit und dann steht man da.

Das ist die denkbar schlechteste Ausgangslage für die Gründung einer Kapitalgesellschaft.

Eine GmbH oder auch eine UG kann selbst nicht tätig werden.

Dafür wird ein Geschäftsführer bestellt, und dessen Rechte und Pflichten ergeben sichaus der Satzung und dem Geschäftsführervertrag.

Alle anderen Gesellschafter haben - ebenfalls entsprechend der Satzung - Kontrollrechte, mindestens in der Gesellschafterversammlung.

Weitere Rechte hat ein Nur- Gesellschafter nicht. Und wenn der Partner anderer Meinung sein sollte: Lass das Ganze, denn hier sind wohl Streitereien schon vorprogrammiert.

Mitarbeiter ist nur der, der vom Geschäftsführer angestellt wurde. Der Gesellschafter kann seine Interessen in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Es wäre z.B. ein Unding, wenn alle Genossen einer Genossenschaft sich an den operativen Geschäften mehr oder weniger beteiligen würden (Genossenschaftsbank). Du liegst mit deiner Auffassung goldrichtig.