Mit dem Traktor im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus?

3 Antworten

Interessante Frage. § 35 StVO als Rechtfertigung kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, da es sich bei dem hier gegenständlichen Sachverhalt nicht um eine Vorschrift der StVO handelt.

Zu prüfen wäre hier, wie eng die in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV zugrunde gelegte Zweckbestimmung auszulegen ist. Nicht mein Themengebiet, müsste man sich tiefer mit auseinander setzen.

Übrig bliebe im Einzelfall natürlich noch ein rechtfertigender Notstand nach den allgemeinen Vorschriften, aber das ist eine recht dünne Grundlage und eben eine Einzelfallabwägung.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche
migebuff  10.06.2023, 07:09
Zu prüfen wäre hier, wie eng die in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV zugrunde gelegte Zweckbestimmung auszulegen ist.

Das steht in Abs 5, und dort sind keine Einsatzfahrten der Feuerwehr aufgeführt.

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Answer1234567  29.12.2023, 20:35
@migebuff

Ich werfe mal § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 StVOuaVsAusnV 2 in den Raum - demnach sind Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen explizit von einer FE der Klasse T oder L abgedeckt.

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migebuff  29.12.2023, 21:08
@Answer1234567

Interessant, wusste ich nicht. Zu beachten wäre allerdings, dass sich die beiden Absätze darauf beziehen, dass die Zugmaschine bei einem Feuerwehreinsatz oder einer Übung verwendet wird. Der Fragesteller will hingegen kein Löschwasser herbeischaffen oder einen Flächenbrand umpflügen, sondern das Fahrzeug als reines Fortbewegungsmittel nutzen, welches dann während des eigentlichen Einsatzes ungenutzt am Gerätehaus stehen bleibt.

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Answer1234567  29.12.2023, 21:21
@migebuff
Interessant, wusste ich nicht.

Ich habe diese (ja auch schon halb aufgelöste) VO auch erst vorhin im Rahmen einer anderen Frage zufällig gefunden. Es gibt so viele Rechtsvorschriften, dass die niemand alle kennen kann...

Der Fragesteller will hingegen kein Löschwasser herbeischaffen oder einen Flächenbrand umpflügen, sondern das Fahrzeug als reines Fortbewegungsmittel nutzen, [...]

Da hast du Recht. Die Frage wäre, inwieweit die Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Anfahrt zum Einsatz i.S.d. Nr. 5 zu werten ist. Meines Erachtens käme eine solche Wertung durchaus in Betracht. Letztlich werden einem Feuerwehrmann ja bei der Anfahrt zum Gerätehaus auch bereits Sonderrechte zugebilligt, er befindet sich also bereits "im Einsatz".

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SuperKuhnibert4  10.06.2023, 11:13
Übrig bliebe im Einzelfall natürlich noch ein rechtfertigender Notstand 

Und darauf wird es wohl auch im Falle eines Falles hinauslaufen.

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Das ist eine interessante Frage.

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass es erlaubt sein sollte.

Wenn du auf dem Traktor sitzt, gehe ich davon aus, dass du es aus einen landwirtschaftlichen Zweck machst. Dein Feuerwerkeinsatz unterbricht deine landwirtschaft Tätigkeit. Es ist keine gewerbliche Fahrt oder Privatvergnügen, sondern eine notwendige Unterbrechung. Somit würde ich die Fahrt zum Feuerwehrhaus zu den landwirtschaftlichen Zweck zählen. Also so wie die Anfahrt zu den Feldern und so. Nach dem Einsatz fährt du wieder zu deiner landwirtschaft Tätigkeit zurück.

Jedoch würde auch mich interessieren was die Juristen und das Gesetz dazu sagt. Es ist schließlich bekannt, dass so man ein Gesetz, juristische Meinung oder Urteil überhaupt nicht mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbar sind.

Wird nich vollumfänglich gedeckt sein.

Ist das Schlepper abgestellt für Löscharbeiten oder Wasserbringung ist in der Regel der Führerschein T oder L ausreichend. Der reine Transfer des freiwilligen Feuerwehrmannes zur Wache nicht.

Der gerechtfertigte Notstand, kann hier unter Umständen helfen, jedoch nicht grundsätzlich und bei jeden Alarm neu zu bewerten.

Je nach Alarmierungsbild und Lage des Einsatzes in Bezug auf zu erwartbarer Personalstärken, deren Verfügbarkeit in Zusammenhang zur Eintreffzeit und der eigenen Gewichtung in der einatztaktischen Betrachtung.