Lebenslang für Solingen-Attentäter, also ist er nach 15 Jahren frei ?
13 Antworten
Nein, nicht unbedingt. Tatsächlich, bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe auch in Deutschland primär lebenslang. Das es im allgemeinen fümfzehn Jahre wären, das ist ein Irrglaube. Es besteht allerdings die Chance, dass der Verurteilte das Gefängnis irgendwann wieder verlassen kann und der Rest seiner Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und nicht mehr vollstreckt wird. In der Regel, kann er nach fünfzehn Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen und das Gericht muss dann anhand von verschiedenen Faktoren überprüfen, ob es diesem Antrag stattgibt oder aber, ob es diesen ablehnt und die Freiheitsstrafe weiter vollstreckt wird. Wird der Antrag abgelehnt, dann kann er fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht, muss dann anhand der vorgegebenen Faktoren eine erneute Entscheidung darüber treffen. Wenn bereits das verurteilende Gericht die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann verbringt der Verurteilte in aller Regel mindestens zwanzig Jahre in Haft. Ist anschließende Sicherungsverfahrung angeordnet, dann erlangt er nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe seine Freiheit nicht wieder sondern er bleibt zum Schutze der Allgemeinheit eingesperrt. Da er aber seine eigentliche Strafe verbüßt hat, gibt es dort Erleichterungen.
Mfg
Lebenslang für Solingen-Attentäter, also ist er nach 15 Jahren frei ?
Nein, dem steht schon die durch das Gericht festgestellte besondere Schwere der Schuld im Weg. Die über die regulären 15 Jahre hinausgehende Mindestverbüßungsdauer (§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB) wird durch die zuständige Strafvollstreckungskammer festgelegt, wobei es hier keine festen Ober- oder Untergrenzen gibt. Ohnehin ist eine Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung kein Automatismus, sondern immer eine Einzelfallentscheidung.
Die bislang längste tatsächlich kontinuierlich verbüßte Haftstrafe liegt in der BRD bei knapp 60 Jahren.
Im Übrigen wurde aber auch Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit einer Freilassung ist also auf absehbare Zeit nicht zu rechnen.
Falsch. Eine Freilassung nach 15 Jahren ist nicht garantiert.
Außerdem hat der Attentäter eine Sicherheitsverwahrung bekommen.
Aber wenn man nur die Überschrift auf Nius als Primärquelle heranzieht, weiß man sowas wohl nicht. Denn selbst Nius schreibt:
Zudem stellten die Richter die besondere Schwere der Schuld fest und ordneten nach Verbüßung der Strafe eine anschließende Sicherungsverwahrung an.
Lebenslang ist das höchste Strafmaß, dass im deutschen Recht vorgesehen ist. Wenn du dagegen bist diesen Straftäter auf Höchststrafe in einem ordentlichen Gefängnis einzusperren, kann man ihn von mir aus auch in deinem Wohnzimmer einquartieren, sofern du dich dazu bereit erklärst, dass um deine Wohnung eine Mauer und ein Elektrozaun kommen.
Also, wo ist dann dein Problem damit, dass er auf Höchststrafe im Gefängnis sitzt?
Schön für dich.
Dann möchte ich dir nahelegen nach Texas oder Sibirien auszuwandern, da hast du Todesstrafe.
Tja, Artikel 1 steht der Wiedereinführung der Todesstrafe im Weg.
Was interessiert mich wo was steht.
Weil das Grundgesetz die Basis unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellt.
Aber frage doch mal in deiner nächsten Frage, warum ihr als Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werdet, wenn dir nicht mal Artikel 1 GG bekannt ist.
Es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt und anschliessende Sicherungsverwahrung angeordnet, der Täter kommt nicht mehr frei.
So etwas kommt nicht in meine Stube.