Kann der Attentäter von Solingen irgendwann wieder aus dem Gefängnis kommen?

Ja 93%
Nein 7%

15 Stimmen

5 Antworten

Ja

Natürlich kann er das! Lebenslange Haft ist nach unserer Verfassung prinzipiell verboten. Ausnahme ist das Hilfsmittel der Sicherungsverwahrung, aber die Hürden dafür sind schon recht hoch…


profanity  27.05.2025, 16:40

Das ist so nicht ganz richtig. Lebenslang bedeutet auch lebenslang, bis zum selischen und körperlichen Verfall. Es kann frühestens nach 15 Jahren geprüft werden, ob der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wenn nicht, kommt der Gefangene auch nicht raus. Bei "besondere Schwere der Schuld" gibt es die Prüfung frühestens nach 21 Jahren (z. B. Ronny Rieken).

Und anschließende Sicherungsverwahrung ist noch mal ein ganz anderer Schnack.

PeterJohann  27.05.2025, 19:25
@profanity

Du hast recht. Meine Aussage war unzulässig verkürzt. Höchstrichterlich ist lebenslange Haft im Prinzip erlaubt, aber nur unter der Prämisse dass eine Entlassung in die Gesellschaft und eine Wiedereingliederung niemals ausgeschlossen werden kann. D.h. Eine Abkürzung der Haft muss vom Gesetzgeber her möglich und geregelt sein und zwar unabhängig von Begnadigungmöglichkeiten. Deswegen war auch die Sicherheitsverwahrung so ein dicker Brocken für das Verfassungsgericht…

Ja

Ja, leider ist das sehr gut möglich. Der Schutz der Bevölkerung ist hier erstmal zweitrangig. Er könnte mal entlassen werden, ohne abgeschoben zu werden.

Ja

Man bleibt ja nicht lebenslang im Gefängnis


SuperKuhnibert4  27.05.2025, 16:32

Die Möglichkeit besteht aber. Und nein, lebenslange Freiheitsstrafe ist NICHT 15 Jahre.

Guten Tag!

Ausgehend von den Medien ist die Beweislage sehr erdrückend. Es wurden drei Menschen getötet und mehrere verletzt. Somit liegt ein dreifacher Mord nach § 211 StGB in Tateinheit mit mehrfachem versuchten Mordes vor. Wird daher auf lebenslange Haft mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hinauslaufen.

Bei lebenslanger Haft besteht nach § 57a Abs. 1 StGB die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe, wenn die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt wurde. Das ist hier aber zu erwarten. In dem Fall ist eine Haftentlassung daher erst nach 28 Jahren möglich. Ab 20 Jahren wird mit der Erstellung eines kriminologischen Gefährlichkeitsgutachtens begonnen und über eine Lockerung entschieden. Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering, wenn das Gericht zusätzlich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat (was ebenfalls zu erwarten ist). Das heißt, der Angeklagte gilt als gefährlich für die Gesellschaft.

Kurz: Eine Haftentlassung des Angeklagten ist daher nach dem oben gesagten in absehbarer Zeit unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Dipl.-Jur. mit Schwerpunkt in Kriminalwissenschaften
Ja

Bei lebenslanger Haft kann nach 15 Jahren geprüft werden, ob der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Falle des Solingen-Attentäters gehe ich aber eher davon aus, dass er nach einer gewissen Zeit abgeschoben wird.