Ladendiebstahl?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Schokolade im Wert von 100 € eingesteckt? 10 Tafeln Dubai-Schoki?

Wenn der Beschuldigte die Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte und die Aussage verweigert hat, wird auch in der Regel kein Anhörungsbogen mehr verschickt. Dann geht die Akte direkt zur Staatsanwaltschaft zur Entscheidung.

Bis die Akte bei der Staatsanwaltschaft landet, vergehen meist zwischen 2 Wochen und 6 Monaten. Das kommt z. B. darauf an, ob der sachbearbeitende Polizist sich noch Kameraaufzeichnungen einholt, ob noch eine Zeugenvernehmung gemacht werden muss, etc. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann in der Regel sehr zügig, etwa nach 2-4 Wochen.

Entweder wird das Verfahren eingestellt (grauer Brief von der Staatsanwaltschaft), oder es wird eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage angeboten (grauer Brief von der Staatsanwaltschaft), oder es wird ein Strafbefehl beantragt (gelber Brief vom Amtsgericht). Sollte deine "Freundin" schon mehr als diese zwei Sachen auf der Liste stehen haben, kann die Staatsanwaltschaft auch Anklage erheben (gelber Brief vom Amtsgericht).

Der Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage muss man aktiv zustimmen (wenn man die Tat begangen hat, ist das in der Regel ratsam) und dann auch innerhalb der Frist zahlen. Einem Strafbefehl kann man innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung widersprechen.

Über graue Briefe kann man also in der Regel dankbar sein, mit gelben sollte man hurtig zum Anwalt gehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Anwalt - keine Rechtsberatung, nur Hilfe zur Selbsthilfe

Wie es jetzt weiter geht, ist davon abhängig, welche anderen „Kleinigkeiten” noch im zentralen Verfahrensregister stehen. Sofern bereits wegen einer gleichartigen Tat ein Verfahren eingestellt wurde, wäre jetzt mit deinem Strafbefehl zu rechnen. Ist dies allerdings nicht der Fall, käme noch eine Einstellung – aufgrund des Schadenswertes aber wohl nur gem. § 153a StPO gegen Geldauflage – in Betracht.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)