Kann ich den Mietvertrag rückläufig machen?

7 Antworten

Natuerlich koennt ihr den Mietvertrag kuendigen, wenn es sich nicht um einen befristeten handelt. Wenn es ein unbefristeter ohne wirksame Kuendigungsverzichtsvereinbarung handelt, betraegt die Kuendigungsfrist (knapp) 3 Monate zum Monatsende. In dem Fall koennt ihr also zum 31. Dezember kuendigen. Bis dahin muesst ihr allerdings Miete und Nebenkosten bezahlen.

Wurde jedoch ein beidseitiger Kuendigungsverzicht vereinbart (formularmaessig bis zu 4 Jahre ab Vertragsschluss zulaessig), ist dieser natuerlich zu beachten und es kann fruehestens zum der Vereinbarung gekuendigt werden.

Die Kuendigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen (also auf richtigem Papier mit Originalunterschrift). Wenn ihr gemeinsam gemietet habt (den Mietvertrag also beide unterschrieben habt), muesst ihr auch beide die Kuendigung unterschreiben.

Vielleicht laesst sich der Vermieter aber auch auf einen Aufhebungsvertrag zu einem frueheren Zeitpunkt ein. Sprecht ihn darauf an. Moeglicherweise hat er weitere Mietinteressenten und moechte die Kuh so schnell wie moegich vom Eis haben.

bwhoch2  04.09.2020, 12:18

Dem ist nichts hinzu zu fügen höchstens noch, dass Verträge dazu da sind, dass man auf beiden Seiten Verlässlichkeit schafft. Euer neuer Vermieter wird also nicht begeistert sein, wenn er seine Wohnung nun schon wieder anbieten muss, aber vielleicht lässt er doch mit sich handeln und kommt Euch ein wenig entgegen. Zumindest die Oktober- und Novembermiete werde Ihr aber zahlen müssen, denn wenn er jetzt neue Mieter sucht, findet er möglicherweise auch nur solche guten Interessenten, die erst noch ihre Wohnung kündigen müssen und deshalb nicht so bald einziehen wollen.

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"Grundsätzlich besteht zugunsten des Mieters die Möglichkeit, einen Mietvertrag auch bereits vor Mietbeginn zu kündigen, sofern vertraglich diese Kündigung nicht ausgeschlossen worden ist. Denn gemäß Mietvertrag kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Kündigungsmöglichkeit erst mit Beginn des Mietverhältnisses beginnt, also die Frist auch erst zum entsprechend vertraglich vereinbarten Mietbeginn beginnt zu laufen.

Sollte eine derartige Klausel nicht im Vertrag vereinbart sein, kann der Mieter auch grundsätzlich bereits vor Schlüsselübergabe/Einzug bzw. Mietbeginn das Mietverhältnis kündigen und die grundsätzlich dreimonatige Kündigungsfrist gem. § 573c Abs. 1 BGB beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter."

Und nein, ist der Vertrag unterschrieben ist er unterschrieben und Bindend.

Ansonsten versuch ein Nachmieter zu suchen und schlag das dem Vermieter vor.

albatros  04.09.2020, 13:29
Denn gemäß Mietvertrag kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Kündigungsmöglichkeit erst mit Beginn des Mietverhältnisses beginnt, also die Frist auch erst zum entsprechend vertraglich vereinbarten Mietbeginn beginnt zu laufen.

Das wäre rechtswidrig und deshalb unwirksam.

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Tenerazia  04.09.2020, 23:28
@albatros

Dann erklär mir mal bitte wieso, denn einige Seiten sind da schon recht eindeutig :

"Beginn und Dauer der Kündigungsfrist sind in § 573c Abs.1 BGB geregelt. Von dieser Vorschrift darf grds. gem. § 573c Abs.4 BGB auch nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass keine Vereinbarungen möglich sind, durch die die Kündigungsfrist für den Mieter verlängert wird, sondern auch, dass der Fristbeginn nicht wirksam durch Vereinbarung nach hinten verschoben werden kann.Für die Zeit zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dessen Vollzug bzw. dem vereinbarten Mietbeginn macht die Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme."

"Die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung."

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albatros  05.09.2020, 01:33
@Tenerazia

Ein Mietvertrag kann bereits am Folgetag nach Unterzeichnung wieder gekündigt werden, auch wenn der vereinbarte Mietbeginn in der Zukunft liegt. Dadurch kann es u. U. eintreten, dass das Mietverhältnis überhaupt nicht zum Tragen kommt.

Lediglich bei Mietverträgen mit vereinbartem beiderseitigen Kündigungsverzicht für einen bestimmten zeitlichen Umfang träfe das was du anführst zu.

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Natürlich könnt ihr den Vertrag kündigen.

Sofern er unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist geht das aktuell zum 31.12.2020.

Ja, ihr könnt den Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ihr müßt allerdings bis zum Ende der Kündigungsfrist ( = Vertragsende) die Miete weiterbezahen. Das bedeutet also für euch monatlich eine doppelte Miete.

Sprecht den Vermieter auf eure Situation an. Vielleicht läßt er euch frühzeitig aus dem Vertrag, wenn ihr ihm auf EURE Kosten einen Nachmieter sucht. Der Vermieter muß den Nachmieter, den ihr vielleicht finden werdet, nicht akzeptieren.

Habt ihr eine Mindestlaufzeit? (Zb 12-24 Monate?)

Im Zweifelsfall den Vermieter kontaktieren und nachfragen, mehr als Nein sagen kann er ja nicht.

Und warum habt ihr schon einen Vertrag unterschrieben und euch dann noch weiter Wohnungen angeschaut...