Ist das üblich für einen Mietvertrag?
Hey Leute,
wir ziehen in eine neue Wohnung um und als ich mir den Mietvertrag durchgegangen bin, bin ich über die folgenden Klauseln gestolpert, die ich bei meinen vorherigen Verträgen nie gesehen hab. Vor allem 8b verwirrt mich am meisten. Haben die Vermieter das Recht die Kaltmiete zu erhöhen? Bei der Wohnung, in die ich im Jahr 2020 gezogen bin, blieb die Kaltmiete konstant.
Jede Antwort hilft immens. Vielen Dank
§ 8a Abweichung der Miethöhe über Mietspiegel aufgrund Ausnahmetatbestand
Es wird gemäß § 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB darüber Auskunft erteilt, dass die Wohnung nach dem
01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde und folglich eine Ausnahme von den Regelungen der
Mietpreisbremse gemäß § 556fSatz 1 BGB vorliegt.
§ 8b Indexmiete
Die Mietparteien vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex für
Deutschland) bestimmt wird. Als Basisjahr gilt 2020 (2020=100). Eine Änderung der Miete kann
frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Die Nettokaltmiete ändert sich jeweils im gleichen
prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für
Deutschland gegenüber der für den Monat des Beginns des Mietverhältnisses maßgeblichen bzw. der
der jeweils letzten Mietänderung zugrunde gelegten Indexzahl verändert hat.
Die Änderung der Miete aufgrund der Vereinbarung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht
werden. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die
Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu
entrichten. Die Anpassung kann wiederholt verlangt werden.
Die Miete muss nach Anpassung an den Index mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Hiervon
ausgenommen sind Erhöhungen nach § 559 BGB (bauliche Maßnahmen) und § 560 BGB (gestiegene
Betriebskosten). Eine Erhöhung wegen baulicher Maßnahmen kann nur verlangt werden, wenn der
Vermieter die Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
Während der Geltung der Indexmietvereinbarung sind Erhöhungen nach § 558 BGB ausgeschlossen.
4 Antworten
In vielen Standardmietverträgen werden die Optionen Staffelmiete oder Indexmiete zusätzlich angeboten. Wenn dabei ein Kreuz beim Kästchen für Indexmiete gemacht ist, gilt das, was bei Dir im §8b dazu steht.
Die Indexmiete hat dabei zwei Seiten:
In normalen Jahren führte sie immer dazu, dass eine Erhöhung nur ganz minimal oder nur mit einem geringen Prozentsatz möglich war. Nur in den beiden Jahren mit sehr starker Inflation wurde sie für viele Mieter zum Problem, da gleichzeitig auch noch die Energiepreise in die Höhe schossen. Nun ist die Steigerung nur noch bei rund 2 % und wenn es in den nächsten Jahren so bleibt, hättest Du bspw. innerhalb von 3 Jahren ca. 4 bis max. 6 % an Mietsteigerung, während ansonsten bis zu 20 % (in einigen Gebieten begrenzt auf 15 % möglich sind. Das ist für jeden Mieter, der sein Geld normal im Angestelltenverhältnis verdient, gut verkraftbar, weil die Lohnsteigerungen meistens sogar über der Teuerungsrate liegen.
Die Kaltmiete zu erhöhen ist gesetzlich zulässig. Dazu gibt es verschiedene gesetzliche Möglichkeiten.
- einvernehmlich BGB § 557
- Staffelmiete BGB § 557a
- Indexmiete, wie in deinem Fall, BGB § 557b
- Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete BGB § 558
- Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen BGB § 559
Ja, das sind übliche Klauseln.
Der Indexmietvertrag (auch Hamburger MIetvertrag) genannt ist die gefühlt mittlerweile häufigste Form von Neu-Mietverträgen in ganz Deutschland. So halten sich Vermieter das Recht vor gem. Verbraucherpreisindexänderung (VPI) die Mieten zu erhöhen und haben kein Problem, dass freie Erhöhungen oder vorher vereinbarte Staffeln entweder rechtlich unwirksam werden oder nachteilig weil alles teurer wird als bei Vertragsabschluss gedacht.
Als ich mich das letzte Mal auf Wohnungen beworben habe, war von 20 Wohnungen genau eine ohne Indexmietvertrag, jetzt jetzige und die davor hatten auch einen.
Wenn die Inflatin hoch ist, dadurch auch der VPI steigt und der Vermieter die Miete saftig erhöht ist das natürlich ärgerlich, selber erlebt, aber immerhin kann man es offen selber nachschauen und wüsste wenn man das tut, was einen erwartet. Und auch nicht jeder Vermieter erhöht das wirklich jährlich, mein einer hat es da zu der Zeit keine besondere Inflation nur alle 2 Jahre gemacht. Ja, die neue höhere Miete ab dort war dann gleich egal ob mit oder ohne Zwischenerhöhung, da Vergleich wie viel höher der VPI im Vergleich zur letzten Erhöhung steht, aber man hat immerhin immer ein Jahr etwas an Erhöhung gespart.
Indexmiete ist allgemein üblich, aber mit Vorsicht zu betrachten