Mietpreisbremse und ALG II?

3 Antworten

Natürlich musst du das umgehend mitteilen und nachweisen, denn es werden ja nur die tatsächlichen Aufwendungen der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete übernommen, solange diese nach dem SGB - ll als Angemessen gelten.

Sollte es im Endeffekt zu einer Nachforderung kommen, dann ist das Jobcenter verpflichtet diese zu übernehmen.

Da es sich dann nicht um eine Forderung aus einer BK - Abrechnung handeln würde, wo es ausreicht diese in Kopie beim Jobcenter einzureichen, müsstest du dann sicher nach § 44 SGB - X einen Überprüfungsantrag stellen, dazu findest du Muster im Internet.

Denn wenn du jetzt erst einmal weniger an Kaltmiete zahlen musst, wird man deinen derzeitigen Bescheid zumindest teilweise aufheben und du bekommst dann einen Änderungsbescheid und da hast du dann nur 1 Monat Zeit um in Widerspruch zu gehen und genau dafür gibt es dann den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X.

Muss oder sollte ich dem Jobcenter das mitteilen ?

Selbstverständlich. Das Jobcenter erstattet immer die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Wenn es zu einer (rückwirkenden) Mieterhöhung kommt, ist das Jobcenter meiner Ansicht nach zur Erstattung verpflichtet, soweit diese angemessen ist. Nicht angemessene Mieten werden regulär für höchstens 6 Monate erstattet.

Hallöchen gesagt.

  1. Ja, Du musst diese Veränderung dem Jobcenter mitteilen. Sie wissen aber auch von dem Passus, das dies auch wieder gekippt werden kann.
  2. Im Falle einer eventuellen Nachforderung übernimmt es dann wieder das Jobcenter. Immer vorausgesetzt Du hast zwischenzeitlich kein Einkommen, das dem entgegensteht.

Auch Dir noch einen schönen Weihnachtsabend gewünscht.

Bleib gesund und

lieben Gruß aus Berlin

ikopi 
Fragesteller
 26.12.2020, 19:01

Hi Christian, lieben Dank und Grüße !

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