Ist das Planen und Vorbereiten einer Straftat ein Verbrechen?
Wenn ich also vorhabe, ein Verbrechen zu begehen, alles dafür plane und vorbereite, den Plan aber nie ausführe...
Dann müsste ich doch in den Augen des Gesetzes rein sein, falls während den Vorbereitungen keine Gesetze gebrochen wurden,
Richtig?
9 Antworten
Es gibt wenige sehr gefährliche Straftaten, da ist bereits die Planung und Vorbereitung strafbar.
Das ist aber die absolute Ausnahme.
Genaugenommen ist in vielen Fällen sogar die Absicht strafbar, aber nicht nachweisbar. Die Absicht jemanden zu betrügen ist beispielsweise bereits strafbar. Das muss noch nicht mal geplant sein.
Dolus Directus 1. Grades.
dolus directus 1. Grad ist bei Betrug ausreichend.
https://www.iurastudent.de/content/i-dolus-directus-1-grades-die-absicht
Das kommt noch von den Römern. Wir leben in einem romanischen Rechtssystem.
Beim 1. Grad handelt es sich aber um bereits begangene oder eines in der Ausführung befindliches Verbrechen, bei dessen Ausführung es ihm darauf ankommt, dass er Erfolg hat.
Einen Betrug zu planen ist keine aktive Handlung.
Sorry, aber ich hatte in meiner Schöffenzeit keinen einzigen Fall, indem eine Planung eines Vergehens bestraft worden wäre, oder nachweisbar war ohne Ausführung.
Dolus directus ist bei einer bereits begangen Tat zu prüfen und hat nichts mit der Planung einer Straftat zu tun. Im Übrigen reicht für Betrug auch schon der dolus eventualis.
Natürlich ist das nicht so nachweisbar und wird von der Staatsanwaltschaft in vielen Fällen einfach nicht verfolgt. Die kämen ja aus der Ermittlungstätigkeit kaum heraus.
Jein.
Wenn du die eigentliche Straftat zwar noch nicht begangen aber schon einen Schritt ausgeführt hast.
Wenn du zum Beispiel dir für einen schweren Einbruch Pläne eines Hausen besorgt hast.
Oder dich schon mit Komplizen verabredet hast
Dann ist das natürlich strafbar.
Generell nein, nur das Vorbereiten bestimmter Straftaten ist strafbar, wie z.B. die Vorbereitung von Hochverrat in § 83 StGB.
Ansonsten kann es natürlich auch sein, dass man während der Vorbereitungen andere Straftaten begeht, zum Beispiel das illegale Beschaffen von Waffen.
Richtig?
Nein. Die Vorbereitungen können bereits strafbar sein. Das nie ausführen gewollt zu haben, kann auch eine Schutzbehauptung sein.
Gibt es dazu eine Quelle? Meines Wissens gilt das nur bei schweren Verbrechen.