Ist das erlaubt oder strafbar?
Hab das gerade auf Insta gesehen und wollte fragen ist sowas erlaubt? Oder generell wenn jemand darum bittet verletzt zu werden oder jemand da zustimmt ist es verboten? Also es kann ja auch nicht einfach einer einen Vertrag unterschreiben das ein anderer ihn umbringen darf und dann dürfte er das
9 Antworten
Das ist erlaubt. In Deutschland kann man rechtlich in Körperverletzung einwilligen. Das betrifft nicht nur Tätowierer und Piercer, sondern auch Friseure (Haare schneiden ist ebenfalls Körperverletzung) und natürlich Ärzte (in jede OP muss man einwilligen).
Dennoch darf es nicht gegen die "guten Sitten" verstoßen. Harmlose Verletzungen für den sexuellen Kick sind noch absolut im Rahmen. Anders ist es bei schwerwiegenden Verletzungen oder eben auch Tötung: Da kann man rechtlich nicht einwilligen, egal, wie sehr man es selbst möchte.
Hier das Gesetz dazu:
Bei Verletzungen läuft es nach dem Muster "Wo kein Kläger, da kein Richter". Wenn die betroffene Person dies ausdrücklich wünscht oder gut heißt können solche Verletzungen auch straffrei vorgenommen werden, sofern die Person im Besitz ihrer geistigen Zurechnungsfähigkeit ist.
Ähnlich verhält es sich bei Tattoos und Piercings, die ebenfalls in den Bereich der Körperverletzung fallen. Hier unterschreibt man für gewöhnlich vorab eine Erklärung die diesen Umstand bewusst aufgreift und duldet.
Anders sieht es bei Mord / Tötung aus. Sterbehilfe ist hierzulande verboten, gleich in welcher Form.
Okay danke aber noch eine Frage. Was wenn er es zb mit einem Messer mschen will das sie das macht und sie will es auch und er muss zb ins Krankenhaus weil es sich entzündet oder so
Da die Person es offensichtlich zugelassen hat, steht sie wohl darauf. Wenn es abgesprochen ist, ist es definitiv in Ordnung.
Ja, in Deutschland, ist das im Regelfall erlaubt. Das ergibt sich aus dem im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerten "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" oder auch "Selbstbestimmungsrecht" genannt (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes). Nach Artikel 2 Absatz 1 GG, hat Jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht gegen die Rechte Dritter oder gegen das Sittengesetz verstößt. Das Sittengesetz, ist dabei kein echtes geschriebenes sondern ein ungeschriebenes Gesetz, mit welchem die vorherrschende gesellschaftliche Meinung gemeint ist. Der §228 Strafgesetzbuch (StGB) regelt ebenfalls, dass eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person straffrei ist, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, sind viel mehr Sachen Körperverletzung, als der juristische Laie zunächst annimmt. So gelten Tattoos, Piercings und auch medizinische Eingriffe grundsätzlich als (gefährliche) Körperverletzung im Sinne der Strafvorschriften, sind mit Einwilligung jedoch straffrei und verstoßen nicht gegen die guten Sitten. Auch bei sportlichen Wettkämpfen im Kampfsport sowie im Training, kommt es regelmäßig zu einer gegenseitig mit Einwilligung begangenen Körperverletzung. Auch gewisse sexuelle Praktiken, sind von der Rechtsprechung des BGH anerkannt und verstoßen nicht gegen die guten Sitten, sodass sie mit der Einwilligung der verletzten Person ebenfalls straffrei sind. Damit die Einwilligung jedoch rechtskräftig ist, muss die Person gegenwärtig einwilligungsfähig sein, das heißt in Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und sie muss die Tragweite ihrer Entscheidung dafür oder dagegen vollumfänglich überblicken können. Die Einwilligungsfähigkeit, kann vorübergehend ausgeschlossen sein, zum Beispiel beim Vorliegen einer starken Alkoholisierung. In diesem Fall, wäre die Tat dann trotz der Einwilligung, da diese nicht rechtskräftig ist, entsprechend strafbar. Bei Paaren, welche soetwas regelmäßig praktizieren, könnte man sich in diesem Fall ggf. noch auf das rechtliche Konstrukt der mutmaßlichen Einwilligung berufen, bei einem One- Night- Stand mit einer fremden Person jedoch nicht. Die Einwilligung muss im übrigen nicht schriftlich erfolgen, auch mündlich genügt. Die Schriftform dient jedoch der späteren Beweisbarkeit der Einwilligung, falls es später zu einem Rechtsstreit kommen sollte.
Mfg
Wichtig ist noch, dass eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen auch formlos, also mündlich widerrufen werden kann. Mfg
Bei bleibenden Verletzungen würde ich sagen : Nein.
Jetzt kann man natürlich darüber streiten, was eine Verletzung ist. Piercings und Tattoos sind es nach allgemeiner Meinung nicht. Bei allem anderen kommt es darauf an, ob es gegen die guten Sitten verstößt.
Und generell?