Heiraten in der Kirche (Katholisch)?

Das Ergebnis basiert auf 15 Abstimmungen

Ja 100%
Nein 0%
Kommt auf die Gemeinde an 0%
Vor gott sind alle gleich 0%
Deus Vult! 0%
Anders... 0%
CarlosMerida  12.04.2024, 15:12

WICHTIGE Gegenfrage: Von WEM würdest Du es Dir - WARUM - verbieten lassen?

THWHelfer187 
Fragesteller
 12.04.2024, 15:25

Gott und dem Standesamt

CarlosMerida  12.04.2024, 15:42

Standesamt scheidet aus, das wird es bestimmt nicht verbieten! Wie stellst Du Dir ein Gottesverbot vor? Meinst Du Gott hat einen GF-account und antwortet Dir hier neee darfsenich!?

THWHelfer187 
Fragesteller
 12.04.2024, 16:20

Wissen kann man es nicht

CarlosMerida  12.04.2024, 16:45

Aber DU meinst allen Ernstes, HIER auf GF wisse es jemand???

THWHelfer187 
Fragesteller
 12.04.2024, 16:51

Weiß halt nicht ob der Papst GF hat

3 Antworten

Die Eheschließung zwischen zwei konfessionsverschiedenen Ehepartnern ist zunächst an eine ausdrückliche Erlaubnis (c. 1124 CIC) vonseiten des zuständigen Ortsordinarius unter bestimmten Bedingungen (c. 1125 CIC) gebunden:

"Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten." (c. 1124 CIC)

"Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen." (c. 1125 CIC)

Die deutschen Bischöfe haben übereinstimmend bestimmt, dass alle Geistlichen mit allgemeiner Traubefugnis (d. h. z. B. alle Pfarrer) von sich aus beim Traugespräch die Erlaubnis erteilen können. Dabei sollen sie auch ad cautelam vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit dispensieren, falls etwa der nichtkatholische Partner unwissentlich nicht gültig getauft ist.

Eine explizite Erlaubnis des Ortsordinarius muss in Deutschland nur dann eingeholt werden, wenn

  • der nichtkatholische Partner beim Traugespräch nicht anwesend ist
  • das Ordinariat ohnehin wegen einer anderen Sache (z. B. Dispens von einem Ehehindernis) angegangen werden muss
  • die Bedingungen aus c. 1125 nicht erfüllt sind
  • sich anderweitige Schwierigkeiten ergeben

Erfolgt die Eheschließung zwischen Eheleuten verschiedener Konfessionen ohne dass die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, folgt aus diesem Umstand jedoch nicht die Ungültigkeit der Ehe.

Ja

Egal ob in der katholischen oder evangelischen Kirche – für eine kirchliche Trauung ist es Voraussetzung, dass mindestens einer der Partner der entsprechenden Konfession angehören. So kann zum Beispiel ein Paar, bei dem beide Partner katholisch sind, nicht evangelisch heiraten und umgekehrt.

https://www.21diamonds.de/magazin/kirchliche-trauung-voraussetzungen-fuer-die-eheschliessung/#:~:text=Egal%20ob%20in%20der%20katholischen,nicht%20evangelisch%20heiraten%20und%20umgekehrt.