Frage zu Mietrecht/ lebenslanges Wohnrecht?
Folgender Fall:
Henriette hat ein Haus mit einem Mieter, der Karl heißt. Karl zahlt keine Miete, da er sich um Henrietten kümmert und die 2 sich so einig sind. In Ihrem Testament hat henriette stehe , dass Karl in ihrem Haus lenslangen und kostenloses Wohnrecht haben soll.da henriette aber schon alt ist, schenkt sie das Haus einem Jungen Mann aus ihrer Familie. Nennen wir ihn Thomas. Eigene Kinder hat henriette nicht. Thomas freut sich und möchte das Haus für sich und seine Familie umbauen. Henriette ist mittlerweile weit über 90 und zieht in ein Pflegeheim. Für die Familie von Thomas ist nun genug Platz. Das Haus ist überschrieben und es gehört ihm. Karl wohnt immernoch in dem Haus und hat einen Mietvertrag bei Thomas unterschrieben und soll nun monatlich 350€ Miete an ihn zahlen. Nun ist ein Jahr vergangen, henriette ist leider verstorben, Karl wohnt noch in dem Haus in seiner Wohnung, hat aber bis jetzt keine Miete gezahlt. Muss er das überhaupt tun? Zählt hier das Testament? Das Haus wurde ja vor ihrem Tod verschenkt. Im Grundbuch ist kein Eintrag dazu. Es würde mich interessieren, wie eure Meinung dazu ist und ob Thomas eine Möglichkeit hat, Miete von Karl zu bekommen
4 Antworten
Ja, kann Thomas, denn Henriette hat zum Zeitpunkt der Schenkung einen Fehler gemacht.
Zum Zeitpunkt ihres Todes war Henriette nicht mehr Eigentümerin des Hauses - von daher war ihr Wunsch mit dem lebenslangen Wohnrecht für Karl nicht mehr zu erfüllen. Diese Recht hätte sie zum Zeitpunkt der Schenkung in die Urkunde aufnehmen müssen.
Da Karl sich auch nicht an den Mietvertrag gehalten hat, könnte Thomas ihn vermutlich auch den MV kündigen und Karl müsste ausziehen.
Sicher kann die Frage jedoch nur beantworten, wer den Vertrag Schenkung Henriette an Thomas kennt. Auch wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch steht - kann in dem Vertrag etwas geregelt sein.
Die Schenkerin ist verstorben.
Ein Wohnrecht wurde im Zuge der Schenkung nicht ins Grundbuch eingetragen und ist daher mit der Umschreibung auf den Begünstigten untergegangen.
Der Mieter hat einen vom ehemals innegehabten Pflegevorteil losgelösten Mietvertrag mit der Verpflichtung mtl. eine Miete in H. von € 350 zu zahlen unterschrieben.
Der Mieter ist mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand, was den Vermieter zu fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Handelt es sich um ein 2-Familienhaus welches vom Vermieter bewohnt wird, kann dieser den Mieter auch im Hinblick auf die Möglichkeit der „erleichterten Kündigung“ (§ 573a BGB ) kündigen.
Diese Art der Kündigung findet bei Wohnungen Anwendung, die sich, wie vorstehend, in einem vom Vermieter selbstbewohnten Haus befinden. Es dürfen nicht mehr als zwei Wohneinheiten im Haus vorhanden sein. Die erleichterte Kündigung greift auch für eine Vermietung innerhalb der Wohnung des Vermieters.
Interessante Frage! Wäre es Aufgabe des Nachlassgerichts gewesen, das lebenslange Wohnrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen und wenn ja, zu welchen Konditionen?
Ich bin eher der Meinung, dass ein lebenslanges Wohnrecht ohne einen Eintrag im Grundbuch nicht besteht.
Ein Testament bedeutet, dass es sich um den letzten Willen des/der Verstorbenen handelt, aber nicht jeder "Wille" kann in der Praxis auch um- bzw. durchgesetzt werden.
Beispiel: "Mein letzter Wille ist, dass mein Sohn xy mir ein ordentliches Begräbnis ausrichtet mit allem drum und dran und das dann auch bezahlen muss."
Sohn ist aber mauspleite und kann solche Aufträge, die dem letzten Willen des Verstorbenen entsprechen, gar nicht vergeben. Wird dann jemand anders die gewünschte Form des Begräbnisses durchführen und das dann dem Sohn in Rechnung stellen? Wohl kaum!
So wird es auch mit dem gewünschten Wohnrecht für den Mieter Karl sein. Mieter war er vor dem Tod und hat da wohl auch Miete bezahlt. Wenn es nun der Wille war, dass der Mieter lebenslanges Wohnrecht hat, dann wohl nur unter der Bedingung, dass weiterhin Miete gezahlt wird. Wenn er nicht zahlt, gilt Mietrecht, also die fristlose Kündigung.
Also beim Tod von Henriettes hat ihr quasi kein Haus mehr gehört.
Sie konnte also mit ihrem Testament gar nicht mehr über das verschenkte Haus und die darin befindliche Wohnung verfügen. Und schon deshalb hat sie einen Willen geäußert, der nicht umsetzbar ist.
Eine solches Wohnrecht muss man im Grundbuch eintragen. Testamentarisch ist das mWn nicht möglich
Das Haus wurde ja auch schon 1 Jahr vor dem Tod an Thomas verschenkt. Auch die umtragung im Grundbuch als Eigentümer war schon vor dem Tod.