Frage zu Mietrecht/ lebenslanges Wohnrecht?

4 Antworten

Ja, kann Thomas, denn Henriette hat zum Zeitpunkt der Schenkung einen Fehler gemacht.

Zum Zeitpunkt ihres Todes war Henriette nicht mehr Eigentümerin des Hauses - von daher war ihr Wunsch mit dem lebenslangen Wohnrecht für Karl nicht mehr zu erfüllen. Diese Recht hätte sie zum Zeitpunkt der Schenkung in die Urkunde aufnehmen müssen.

Da Karl sich auch nicht an den Mietvertrag gehalten hat, könnte Thomas ihn vermutlich auch den MV kündigen und Karl müsste ausziehen.

Sicher kann die Frage jedoch nur beantworten, wer den Vertrag Schenkung Henriette an Thomas kennt. Auch wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch steht - kann in dem Vertrag etwas geregelt sein.

Die Schenkerin ist verstorben.

Ein Wohnrecht wurde im Zuge der Schenkung nicht ins Grundbuch eingetragen und ist daher mit der Umschreibung auf den Begünstigten untergegangen.

Der Mieter hat einen vom ehemals innegehabten Pflegevorteil losgelösten Mietvertrag mit der Verpflichtung mtl. eine Miete in H. von € 350 zu zahlen unterschrieben.

Der Mieter ist mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand, was den Vermieter zu fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Handelt es sich um ein 2-Familienhaus welches vom Vermieter bewohnt wird, kann dieser den Mieter auch im Hinblick auf die Möglichkeit der „erleichterten Kündigung“ (§ 573a BGB ) kündigen.

Diese Art der Kündigung findet bei Wohnungen Anwendung, die sich, wie vorstehend, in einem vom Vermieter selbstbewohnten Haus befinden. Es dürfen nicht mehr als zwei Wohneinheiten im Haus vorhanden sein. Die erleichterte Kündigung greift auch für eine Vermietung innerhalb der Wohnung des Vermieters.

Interessante Frage! Wäre es Aufgabe des Nachlassgerichts gewesen, das lebenslange Wohnrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen und wenn ja, zu welchen Konditionen?

Ich bin eher der Meinung, dass ein lebenslanges Wohnrecht ohne einen Eintrag im Grundbuch nicht besteht.

Ein Testament bedeutet, dass es sich um den letzten Willen des/der Verstorbenen handelt, aber nicht jeder "Wille" kann in der Praxis auch um- bzw. durchgesetzt werden.

Beispiel: "Mein letzter Wille ist, dass mein Sohn xy mir ein ordentliches Begräbnis ausrichtet mit allem drum und dran und das dann auch bezahlen muss."

Sohn ist aber mauspleite und kann solche Aufträge, die dem letzten Willen des Verstorbenen entsprechen, gar nicht vergeben. Wird dann jemand anders die gewünschte Form des Begräbnisses durchführen und das dann dem Sohn in Rechnung stellen? Wohl kaum!

So wird es auch mit dem gewünschten Wohnrecht für den Mieter Karl sein. Mieter war er vor dem Tod und hat da wohl auch Miete bezahlt. Wenn es nun der Wille war, dass der Mieter lebenslanges Wohnrecht hat, dann wohl nur unter der Bedingung, dass weiterhin Miete gezahlt wird. Wenn er nicht zahlt, gilt Mietrecht, also die fristlose Kündigung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

Rene19872204 
Fragesteller
 10.05.2024, 14:33

Das Haus wurde ja auch schon 1 Jahr vor dem Tod an Thomas verschenkt. Auch die umtragung im Grundbuch als Eigentümer war schon vor dem Tod.

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Rene19872204 
Fragesteller
 10.05.2024, 14:33

Also beim Tod von Henriettes hat ihr quasi kein Haus mehr gehört.

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bwhoch2  10.05.2024, 14:44
@Rene19872204

Sie konnte also mit ihrem Testament gar nicht mehr über das verschenkte Haus und die darin befindliche Wohnung verfügen. Und schon deshalb hat sie einen Willen geäußert, der nicht umsetzbar ist.

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Eine solches Wohnrecht muss man im Grundbuch eintragen. Testamentarisch ist das mWn nicht möglich