Lebenslanges Wohnrecht nicht genehmigen?

9 Antworten

Ein lebenslanges Wohnrecht ist ein Geldwertes Vorteil.
Man kann das Wohnrecht selbst nutzen, sich als eine Summe auszahlen lassen oder eine Rente draus machen.

Der § 1093 BGB spricht von einem WOHNUNGSRECHT. Aber gebräuchlich wird hier der Begriff "Wohnrecht" verwendet. Es erlischt nur nach Löschungsbewilligung oder Tod des Berechtigten. Um eine Wohnrecht wirksam werden zu lassen ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Es erfolgt eine Eintragung ins Grundbuch des Hauses.

In der notariellen Bestellung des Wohnungsrechtes werden alle notwendigen Verfügungen zum Wohnrecht vereinbart wie Örtlichkeit der Wohnung im Haus, Mitbenutzung aller gemeinsamen Räume und es Außenbereiches, Beteiligung an den Betriebskosten, Renovierung und Kleinreparaturen in der Wohnung.

Der Sohn muss keine Miete für eine Alternativwohnung an den WB bezahlen, kann ihm aber auch nicht das Wohnrecht absprechen.

Die wollen Deinen Vater nicht in den Räumlichkeiten wohnen haben.

Darauf kommt es jedoch nicht an.

Wenn Dein Vater sein Wohnrecht ausüben will, kann er es jederzeit. Er kann heute noch in die Unterkunft einziehen oder morgen, dann können die Verwandten gleich helfen, die Möbel rein zu tragen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Dein Vater kann sein Wohnrecht gegen eine Abstandszahlung aufgeben, wenn er das möchte. Wenn seine Schwägerin ihn nicht im Haus haben will, muß eine finanzielle Lösung her.

Dein Vater sollte einen Anwalt konsultieren, um den Wert des Wohnrechts zu klären.

Giwalato

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach der Bruder für die Miete aufkommen muss. Aber der Vater hat das Recht, in der Wohnung mit dem Wohnrecht zu wohnen. Er hat deshalb sozusagen ein Druckmittel: Er kann sagen, "OK, ich wohne wo anders. Aber nur, wenn man mir die Miete erstattet. Ansonsten ziehe ich in meine Wohnung." Er müsste also mit Deinem Bruder verhandeln und so erreichen, dass der Bruder ihm die Miete, oder zumindest einen Teil davon, erstattet.