Ernennung des Beamten Mitwirkungsbedürftigkeit?

4 Antworten

Wird wohl § 130 BGB sein.

Ansonsten...irgendwas mit Verwaltungsrecht oder Beamtenrecht.

Hallo,

nein, weil da das Beamtenrecht zuständig ist.

Ein Beamter wird immer von seinem Dienstherren (das heißt also entweder

-der Bundesrepuplik Deutschland

-einem Bundesland

oder selten noch

  • von einer Kommune ernannt.

Im Bereich des Bundes ist es der Bundespräsident, der diese Aufgabe wahrnimmt gegenüber allen Bundesbeamten,egal ob Maat der Bundesmarine oder der Bundeskanzlerin.Wobei die letztere aber die "Ehre" geniesst, das sie persönlich vom Bundespräsidenten ihre Ernnenungsurkunde bekommt, wärend es bei den übrigen Bundesbeamten durch die jeweiligen Fachbereiche per Verfügung geregelte ist, wer die Ernennungsurkunde überreicht.

Die Ernennung wird vollzogen durch die Übergabe der Ernennungs-Urkunde an den zukünftigen Beamten.

Stossgebet  06.11.2019, 13:24

Ein Maat ist als Soldat kein Beamter.

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Stossgebet  06.11.2019, 21:05
@OlafausNRW

Für Soldaten gilt das BBesG, nicht aber das BBG.

Auf welche gesetzliche Grundlage stützt du die Behauptung, Soldaten seien Beamte?
Lösung: es gibt keine, da Beamte und Soldaten in unterschiedlichen Dienstverhältnissen stehen, erkennbar u.a. am Kombattantenstatus, den Soldaten, aber nicht Beamte innehaben.

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Das BGB findet bei der Ernennung von Beamten gar keine Anwendung.

Das BGB wird wohl keine Tatbestände des Beamtenrecht regeln...