Darf man mich festhalten wenn ich des Ladendiebstahls verdächtigt werde?

6 Antworten

Nötigung und falsche Verdächtigung sehe ich da aber bin kein Anwalt von daher die Aussage mit Vorsicht genießen

erstatte Strafanzeige mit Strafantrag wegen Nötigung und Freiheitsberaubung

Hallo, wenn sie Dich verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben, dürfen sie Dich festhalten.

Ist der Verdacht nicht begründet oder unverhältnismäßig, können sie sich aber wegen Freiheitsberaubung strafbar machen.

Dass sie sich einfach angefasst haben, könnte darauf hindeuten.

Du könntest einfach Strafantrag bei der Polizei stellen. Das kostet Dich nix.

Falls das Verfahren eingestellt wird, ist das dann halt so. Zivilrechtlich würde ich den Fall an Deiner Stelle nicht verfolgen. Das würde erstmal Geld kosten, und für das zerren am Arm gibts auch eher kein Schmerzensgeld.

Still  20.06.2020, 07:25

Sie hat sich ja gegen den Gang zum Büro gesperrt.....

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Raven751  20.06.2020, 07:42
@Still

Okay, das hatte ich nicht herauslesen können, aber egal.

Einfach Strafantrag stellen, die Polizei wird dann schon alle Details zu Protokoll nehmen.

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furbo  20.06.2020, 08:01
@Still

Darf man sich denn nicht gegen rechtswidrige Maßnahmen wehren?

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Still  21.06.2020, 07:40
@furbo

Mutmaßlich rechtswidrig. Die Detektive mußten vollkommen zu recht von einem Diebstahl ausgehen. Die FS hat äußerst fahrlässig einen Verdacht erregt. Ich persönlich käme nie auf die Idee, Garderobe in der Kabine zurück zu lassen. Extrem unhöflich!

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furbo  21.06.2020, 11:45
@Still

Jetzt konstruierst du dir was zusammen. Der 127 spricht klar von Tat, nicht von Indizien oder Unhöflichkeiten, und er spricht von frischer Tat oder verfolgt. Alle Tatbestandsmerkmale des 127 fehlten. Und du schreibst "mutmaßlich". Dir ist aber schon klar, dass es bei der Festnahme um ein hohes Rechtsgut geht, der Freiheit. Und du willst sie von jedermann verletzen dürfen, anhand von Indizien, nach denen kein Richter eine Freiheitsentziehung anordnen würde.

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Still  21.06.2020, 15:57
@furbo

Was würdest du machen, wenn jemand mit einem nicht sichtbaren, aber erkennbaren Gegenstand das Warenhaus verlassen will?? Du hast die Tat nicht gesehen, aber alles in dir weiß, dass da gerade ein Ladendieb mit Stehlgut unter der Jacke das Haus verläßt. Bei dem Sachverhalt der FS stellt es sich nicht viel anders da. Ich gehe jede Wette ein, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf LADI bestätigt.

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furbo  21.06.2020, 17:54
@Still

Es dreht sich nicht darum, was ich machen würde. Es dreht sich darum, ob im geschilderten Fall nach § 127 StPO festgenommen werden darf. Und das ist ganz klar zu verneinen.

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Still  21.06.2020, 19:59
@furbo Strafgesetzbuch (StGB) § 17 Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wird im "fehlerhaften" 127 StPO dem handelnden "Täter" zu gute gehalten. Daher im Sinne der FS: die Detektive haben nichts falsch gemacht.

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furbo  21.06.2020, 20:02
@Still

Um Gottes Willen, Verbotsirrtum??...du solltest dich vor der Beantwortung von Rechtsfragen ernsthaft mit dem Recht befassen.

Ich beende das hier.

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Still  21.06.2020, 20:49
@furbo

Nur so als Beispiel unter Juristen:

A sieht eines Abends den B durch das Kellerfenster seines Nachbarn N in dessen Haus einsteigen. Er nimmt an, dass er soeben Zeuge eines Einbruchs geworden sei, verständigt die Polizei und steigt hinterher. Unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments überwältigt er B und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Es stellt sich später heraus, dass B ein guter Freund des Hauses ist, der während der Urlaubsabwesenheit des N dessen Haus hütet, leider aber morgens die Schlüssel auf der Kommode liegen gelassen und sich somit ausgesperrt hatte, weswegen er den Weg durch das Kellerfenster wählte.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist A gem. § 127 Abs. 1 StPOgerechtfertigt. Nach Ansicht der Literatur liegt diese Rechtfertigung nicht vor. Zu denken ist allerdings an einen Erlaubnistatbestandsirrtum, der ebenfalls eine Bestrafung wegen § 240 ausschließen würde.

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Ich würde das anzeigen, und auch den notwendigen Strafantrag nicht vergessen. Niemand hält mich ungestraft für 1 Stunde fest, wenn ich nichts getan habe. Solltest du irgendwelche Hämatome oder andere Verletzungen haben durch das Festhalten, solltest du das sofort in einem Krankenhaus dokumentieren lassen.

furbo  20.06.2020, 07:33

Richtig.

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Die Lösung steht im § 127 Abs. 1 StPO:

"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Die Frage ist nun, ob bei dir dir Voraussetzungen der o.a. Rechtsvorschrift zutrafen.

Es scheitert schon an der Voraussetzung "frische Tat". Die Tat wäre, selbst wenn subjektiv eine Straftat vorliegen würde, nicht mehr frisch. Sie war schon vor einer Stunde geschehen. Auf frischer Tat betroffen wurdest du also nicht, verfolgt ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen zur Festnahme fehlen. M.E. wäre eine Festnahme, selbst wenn du etwas entwendet hättest, rechtswidrig.

Das Zweite wäre die Tat an sich. Es gibt zwar Rechtsauffassungen, die auch dann eine Festnahme zuließen, wenn eine Tat den Umständen nach geschehen und offensichtlich wäre, es aber tatsächlich keine Tat vorliegt. Aber auch das könnte verneint werden, da die Securities lediglich ein Etikett ohne Tatbezug zu deiner Person hatten. Ein möglicher Tatverdacht hätte entstehen können, nur wäre der Verdacht keine Tat. Offensichtlich waren sie sich des Mangels auch bewusst, so dass sie Verdachtsmomente anführten, die es tatsächlich nicht gab.

Gerechtfertigt wäre eine Freiheitsberaubung nicht. Ebenso deren gewaltsame Durchsetzung.

Ebenfalls lägen auch aus den oben geschilderten Gründe keine Festnahmegründe nach § 229 BGB vor.

Von daher solltest du die Securities wegen Freiheitsberaubung und ggf. Körperverletzung anzeigen.

Still  20.06.2020, 07:24

Die Zeugen haben gesehen, dass sie mit Kleidung in die Kabine geht und ohne wieder heraus kommt. Ferner hat sie eine Tasche dabei. In der Kabine bleibt ein Etikett zurück. Aus den Indizien läßt sich ein Ladendiebstahl schlußfolgern. Als die FS den Laden erneut betritt, ist sie zwar nicht mehr auf frischer Tat betroffen, aber ihre Identität darf trotzdem geklärt werden. Ferner ist sie unfreiwillig mitgegangen, hat also ein Anfassen selbst erforderlich gemacht. Die Strafanzeige kann man m.E. gleich einstellen, bzw. gar nicht erst erstatten.

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furbo  20.06.2020, 07:31
@Still
Aus den Indizien läßt sich ein Ladendiebstahl schlußfolgern

Das reicht nicht aus. Schau in den 127.

ist sie zwar nicht mehr auf frischer Tat betroffen, 

Aha. Also liegt der TB des 127 nicht vor. Warum sollte die Festnahme dennoch gerechtfertigt sein? Kennst du eine andere Rechtsvorschrift?

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Still  20.06.2020, 07:40
@furbo

Zum Zwecke der Identifizierung, da ein Hausverbot ausgesprochen werden soll.

(ich weiß, dass das eine Krücke ist; aber zulässig)

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furbo  20.06.2020, 07:42
@Still

Begründe die Zulässigkeit deiner Krücke.

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