Arztrechnung gleich zum Anwalt statt zum Inkassobüro zulässig?
Hallo, die PVS Abrechnungsstelle rechnet für Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, usw. in deren Auftrag ab. Wir erhielten v. der PVS Abrechnungsstelle eine Zahlungserinner- ung und wahrscheinlich auch eine Mahnung (die vermutlich irgendwo unterging). Als- dann erhielten wir Post von einem Anwalt, den die PVS beauftragt hatte!!! Ist das über- haupt zulässig? Anstatt Inkassobüro. Der Anwalt rechnet rund 20 EUR Mahnkosten u. sodann rund 90 EUR Anwaltsgebühren ab (neben d. eigentlichen Forderung). Ziemlich unverschämt für 1 Brief mal eben 90 EUR zu verlangen. Ist das zulässig?! Muss nicht Derjenige den Anwalt zahlen, der ihn beauftragt hat? Und die 20 EUR Mahnkosten scheinen uns auch überhöht. Dank und Gruß, Rennmaus
11 Antworten
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen die verlangen wie man eine Forderung eintreibt. Das bleibt dem Gläubiger überlassen sofern die Rechnung nicht fristgemäß gezahlt worden ist. Ab Fälligkeit muss auch keine erinnernde Mahnung geschickt werden, das ist auch ein verbreiteter Irrglaube - Genauso wenig muss man ein Inkassobüro beauftragen.
Natürlich ist das Zulässig, würde ich sagen.
Sie haben sich einen Anwalt geholt, um der Forderung, die ihr nicht gezahlt habt, Nachdruck zu verleihen. Das ist legitim. Die können ihre Forderung rein theoretisch auch an den Hausmeister verkaufen bzw. abtreten und der kann dann versuchen das Geld bei euch einzutreiben... wen sie dazu beauftragen ist eigentlich vollkommen egal... auch wenn sie die Forderung abtreten würden habt ihr als Schuldner kein Mitspracherecht würde ich spontan sagen.
Und die Anwaltsgebüren scheinen mir rechtmäßig... immerhin bist du mit der Zahlung in Verzug. Der der beauftragt muss in der Regel in Vorleistung gehen... und hofft darauf das Geld vom Schuldner zurückzubekommen, was natürlich die Forderung entsprechend erhöht
Du kannst deine Forderungen abtreten an wen du willst...
Wenn du bei der falschen Person Schulden hast kann das durchaus passieren.
Falsch! Bei dem Arzt unterschreibt man zuvor eine Einwilligung (wegen Datenschutz) der Abtretung, dass der Arzt die Forderung an die PVS abgibt.
Ja, aber dabei geht es einerseits um diesen Datenschutz, das ist wahr, andererseits aber vermutlich in erster Linie darum, dass der Schuldner auch weiß, dass die Forderung abgetreten wird. Dadurch ist es ihm nicht mehr möglich mit befreiender Wirkung an den Altgläubiger (nämlich den Arzt) zu leisten.
Forderungen per se lassen sich gem. BGB ohne zustimmung des Schuldners abtreten... er muss nur davon unterrichtet sein, da der Neugläubiger sonst auch Zahlungen an den Altgläubiger gegen sich wirken lassen müsste
Da du von den Kosten als rechtmäßig ausgehst, kannst du darlegen, wie du zu der Auffassung kommst?
Nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB dürfen die Gebühren die tatsächlichen Kosten für die Mahnung nicht überschreiten. Das sind Briefumschlag, Tintenkosten, Porto etc. - zumindest in Deutschland kostet das Briefporto derzeit keine 15 Euro, sodass man in die Nähe der 20 Euro gelänge.
Ohne den Streitwert zu kennen halte ich auch eine Aussage über die Anwaltskosten für fragwürdig.
Dem entsprechend würde mich dann mal die genauere Aufschlüsselung bezüglich der akzeptierten Rechtmäßigkeit in deiner Feststellung interessieren.
Als- dann erhielten wir Post von einem Anwalt, den die PVS beauftragt hatte!!! Ist das über- haupt zulässig?
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Nur,
... wenn Du Dir den "Luxus" leistest berechtigte Ansprüche anderer zu ignorieren.
Du hast es herausgefordert, er kommt, was kommen muss, beklage Dich nicht.
Die beste Möglichkeit, so etwas zu vermeiden ist, (pünktlich) ZAHLEN.
Der Gläubiger den Weg einschlagen, den er für richtig hält. Eine andere Frage ist, ob der Schuldner die Kosten (voll) zu tragen hat.
Der Gang zum Anwalt ist auch nicht unbedingt teurer. Rechtlich müssen sich die Inkassobüros an der Gebührentabelle für Anwälte als Maximalsatz orientieren.
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/inkassokosten
Selbstverständlich ist das zulässig.
Nirgends steht geschrieben, daß man so ein albernes Inkassobüro beauftragen muß.
Und die Anwaltsgebühren mußt Du schon zahlen, immerhin hast Du den Zahlungsverzug zu verantworten.
Wir finden aber rund 90 EUR für 1 Brief recht viel und auch die 20 EUR Mahnkosten sind in unseren Augen völlig überhöht. Oder nicht?
Euer Problem wie ihr das findet ... warum zahlt ihr nicht gleich .. dann kommt es zu keinen Zusatzkosten ...
Die Mahnkosten orientieren sich am Rechnungsbetrag und liegen bei 5% über dem Diskontsatz.
Die Kosten für das Anwaltsschreiben orientieren sich ebenfalls am Streitwert und liegen bei 0,3 Geschäftsgebühren nach RVG VV 2301.
Danke für die aufklärende Antwort, LeChuck01. Das hilft.
Ja okay, das stimmt natürlich. Wir haben hier zu Hause immer 3 Millionen in der Portokasse herumliegen und provozieren immer nur solche Zahlungsverzüge mit voller Absicht, just for fun. Und dann stellen wir hier dumme und überflüssige Fragen im Netz, nur aus Langeweile...
wenn man eine Rechnung vergisst und der Gläubiger sich der rechtlich möglichen Maßnahmen bediesnt, darf man sich dann aber auch nicht aufregen ....
Den Hausmeister? Schon mal was vom Datenschutz gehört? Am besten an einen Mafiaboss mit Schlägertrupp abtreten...