Dürfen anwaltskosten doppelt so hoch sein wie die hauptforderungen?

5 Antworten

Ich denke, dass es sich hier um ein Inkassobüro handelt, welches der Gläubiger eingeschaltet hat, nachem du deiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen bist.

Bevor ein Inkassobüro eingeschaltet wird, erhälst du in aller Regel eine Mahnung mit der Aufforderung zu zahlen. Dieser Mahnung bist du nicht nachgekommen.

Da du schreibst, du hättest weder Recnung noch Mahnung bekommen, scheint mir das Verhalten des Gläubigers sehr nach Abzocke zu riechen.

Lasse dir eine Rechnung om Gläubiger schicken und bezahle die 5 Euro Mahnkosten mit der Hauptforderung. Das würde ich als ersten Schritt machen.

Die von dir angegebenen Anwaltskosten sind entschieden zu hoch. Schon der Hinweis, dass, so man dir die Möglichkeit einräumt in 2 Raten zahlen zu können, hierauf noch mal 80 € an Gebühren zu verlangen ist Abzocke.

Wäre ich in deiner Situation würde ich dem Gläubiger schreiben, dass ich mich für die Nichtzahlung entschuldige, obwohl ich weder eine Rechnung noch eine Mahnung erhalten habe. ( so das überhaupt zutrifft ! ).

Dann würde ich dem Gläubiger schreiben, dass die Gebühren für den Anwalt bei 35 € Haupt forderung entschieden zu hoch sind und du, falls man sich wegen der Gebühren mit dir nicht einigen kann, du die Sache auf dem Wege einer Klage klären lässt.

Es ist dein Recht zu fragen, wie sich die Anwaltskosten in dieser Höhe ergeben, die man von dir verlangt. Lass dich da nicht auf den Hinweis ein, dass es da ein "Rechtsanwaltvergütungsgesetz" gibt. Das ist eine billige Ausrede des Inkassobüros um nicht offenlegen zu müssen, dass man von dir in der Höhe, unberechtigte Geldforderungen abverlangt.

Zieh das Ding durch und lass dich nicht von diesen Betrügern über den Tisch ziehen.

Wenn du denen wegen der Gebühren mit einer Klage drohst, werden die sich wohl überlegen, ob sie auf ihre Forderungen in dieser Höhe bestehen.

Vor Gericht hätten die keine Chance solche Forderungen einzutreiben.

mepeisen  25.05.2017, 07:56

Das ist eine billige Ausrede des Inkassobüros

Tatsächlich ist es das nicht. So etwas gibt es tatsächlich. Und wie das funktioniert, hat pfischer geschrieben. Das hat insofern nichts mit "Abzocke" zu tun.

Allem anderen stimme ich aber zu. Der Grund ist auch ganz einfach: Im Regelfall gilt: Ohne Mahnung kein Verzug und ohne Verzug keine Verzugsschäden und Inkasso-/Anwaltskosten gehören zu den Verzugsschäden.

chaosklub  25.05.2017, 17:18

Für die Nichtzahlung, sollte man sich aber NICHT entschuldigen ... das ist Dummheit.

Jill03 
Fragesteller
 25.05.2017, 21:08
@chaosklub

zur info, laut  brief: hauptforderung 32 euro, mahnkosten und zinsen 3,07.   verzugskosten: 1,3 fache Geschäftsgebühr nr 2300 vvrvg  58,50, post und tel dienst 11,70 insgesamt also etwa 105 euro

Statt die Beträge einfach so zu nennen wäre es sinnvoll die Gebührenbestände aus dem RVG gezielt aufzulisten.

Gut dass ich diese einigermaßen kenne.

70,- € dürfte 1,3 Gebühr nach 2300 VV RVG sein.

Die ist in den meisten Fällen zu hoch, kann aber bei komplexer Rechtsmaterie statthaft sein.

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Gegenfrage.

Warum zahlst du nicht einfach die Hauptforderung, wenn diese unstreitig ist an den Ursprungsgläubiger (auch so deklarieren!) und dann kannst du dich immer noch damit auseinandersetzen ob die Nebenforderung erstattungspflichtig sind.

Jill03 
Fragesteller
 25.05.2017, 21:10

wollte ich auch, habe den verlag und anwalt deshalb ja einschreiben geschickt, verlag keine reaktion, anwalt per mail grob und schlicht nein,sofort zahlbat. und ja wie du eben schreibst so stehts drin

kevin1905  26.05.2017, 01:11
@Jill03

Wenn es nicht möglich ist an den Verlag zu überweisen überweise Hauptforderung an den Anwalt und im Verwendungszweck vermerken "Verrechnung mit Hauptforderung".

Dem Anwalt würde ich eine 0,3 Gebühr nach 2301 VV RVG anbieten. Das wären dann 15,- € + 3,- € Auslagenpauschale.

Na ja, berechnet sich nach Streitwert35,- plus 5 Euro = 40,- . Da beträgt nachrechtsanwaltsvergütungsG (RVG) bei streitwert  bis 500,-  eine Gebühr 45, - €- anwalt kann nun für Vertretung 0,5 bis 2,5 einer Gebühr verlangen.

bei einfacher Sache wie Mahnung 0,3 einer Gebühr. Anlage 1 Nr 2301 RVG .Dürfte hier der Fall sein.

also 13,50 € plus Postpauschale plus Umsatzsteuer.

mepeisen  25.05.2017, 07:58

also 13,50 € plus Postpauschale plus Umsatzsteuer.

Kleine Korrektur. Mindestgebühr beträgt 15€. Daher 15€+3€ = 18€ für das Schreiben einfacher Art. Die 3€ sind die Auslagen (20% der Gebühr, maximal 20€).

Die 70€ Anwaltskosten ergeben sich ansonsten aus einer 1,3 Gebühr. Also wie du richtig schreibst: 70€ mal 1,3 mal 1,2 = 70,20€.

Mehrwertsteuer darf man übrigens nur verlangen, wenn die dem Gläubiger als Schaden entsteht. Das ist beispielsweise bei Ärzten der Fall.

Nach Gebührenordnung bei 35 EUR:

- Kosten des RA für die Beantragung des Mahnbescheides: 25 EUR

- Kosten eines Mahnbescheids (Gerichtskosten): 23 EUR

- Kosten des RA für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides: 12,50 EUR

- Post- und Telekommunikationspauschale: 9,50 EUR

-- SUMME GESAMT: 70 EUR

mepeisen  25.05.2017, 07:59

Hier steht nichts von einem Mahnbescheid. Davon abgesehen liegst du auch mit deinen Angaben total falsch bzw. deine Gebührentabelle ist hoffnungslos veraltet.

Ich empfehle dir mal in deinem App Store die App "Pocket Anwalt" zu suchen und zu downloaden, da kann man sich die Anwalts und Verfahrenskosten sich berechnen lassen.