Wieviel Inkassokosten muss ich bezahlen?

4 Antworten

Na was das Inkassobüro von dir fordert. Durch deinen Zahlungsverzug war die Einschaltng des Inkassobüros geboten. Du haftest nicht nur für den zusätzlichen Aufwand, sondern auch für die Verzugschäden. Wenn du nicht gleich zahlst, kommt ein Rechtsanwaltsbüro hinzu, dessen zusätzliche Kosten du dann auch noch tragen darfst.

Droitteur  14.08.2014, 16:23

Ist doch gar nicht gesagt, dass wirklich so ein hoher Schaden entstanden ist. Und warum sollte die Einschaltung eines Inkassobüros geboten sein, wenn der Gläubiger alles, was das Inkassobüro tun kann, auch selbst erledigen kann? ;)

Die Mahnprofis bei gf.net werden sich aber schon noch melden^^

mepeisen  14.08.2014, 16:52

Nein, das Einschalten des Inkassos ist rechtlich gesehen vollkommen überflüssig. Wenn man bereits in Verzug ist, ändert daran ein erneuter Mahnbrief exakt gar nichts. Wieso soll man dann sogar 43,20€ für diesen rechtlich völlig überflüssigen Mahnbrief bezahlen?

Hier ist gar nichts geboten. Geboten ist bestenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren. Mehr nicht.

Auch der Rest ist Blödsinn, den du schreibst: Höchstrichterlich ist explizit die Kostendopplung durch Inkasso und Anwalt in der gleichen Angelegenheit verboten worden.

latricolore, UserMod Light  14.08.2014, 17:01
@mepeisen

@mepeisen
Was hindert dich eigentlich daran, deine Kritik sachlich zu formulieren?

holodeck  14.08.2014, 21:02
@latricolore, UserMod Light

Das sagt der Richtige. Es ist keinesfalls unsachlich, Blödsinn als Blödsinn zu bezeichnen, wenn man sein Urteil sachlich zutreffend begründen kann.

Es sind eben nicht alle Leute emotional so lau wie Du. Sondern sie entwickeln so etwas wie Leidenschaft für ein Thema; soll heißen, sie regen sich auf. Ja, tatsächlich. Sie regen sich auf und formulieren entsprechend. Und? Was ist so schlimm daran? Es sind Menschen! Echte.

rainerendres  15.08.2014, 00:36
@holodeck

Hier ein Urteil was mepeisen bestätigt

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

mepeisen  15.08.2014, 00:48
@latricolore, UserMod Light

Es geht mir nicht drum, dich oder andere lächerlich zu machen. Es gibt genug Themen, wo ich eine Vollniete bin. Es gibt genug Themen, wo ich vornehm meine Klappe halte. Mir ist auch bewusst, dass gerade im Themenkomplex Mahnung/ Schulden/ Inkassos extrem viel Falschinformationen herumgeistern. Es ist auch kein Wunder, manchmal meint man, dass die bewusst gestreut werden.

Immer, wenn irgendwo ein Anwaltsname auch einem Brief auftaucht, meint man sofort, dass alles korrekt ist. Es wäre schön, wenn es so wäre, aber es wird auch von Anwälten gerade jenen, die mit Inkassos "freundschaftlich verbunden sind" zu viel Blödsinn verbreitet. Es ist auch kein Wunder, die breite Masse bekommt es mit der Angst zu tun angesichts von explodierenden Kosten. Sie verhält sich völlig falsch und gerät in Panik. Dabei ist vieles von den Drohungen, die mit Inkassos zu tun haben, komplett frei erfunden oder nichts als heiße Luft. Das Geschäft mit der Angst ist viel zu lukrativ.

Deswegen stellen sich Geschäftsführer von Inkassobüros hin und lügen im Mai 2013 dem Rechtausschuss des deutschen Bundestages offen ins Gesicht. Sie fantasieren etwas von seriösen Kostenlegungen, die jeder doch verstehen würde. In der Praxis treten sie dann mit ihren eigenen Unternehmen täglich alles mit Füßen, erheben nicht erlaubte Fantasiekosten wie "Kontoführungskosten" und überzogene Gebühren. Sie empfehlen einem Mobilfunkkonzern, gegen die eigenen Verträge vorsätzlich zu verstoßen, also zu betrügen, um so aus einem scheiternden Vertrag noch einen goldenen Handschlag zu bekommen.

Und so wie holodeck es schreibt: Blödsinn als Blödsinn zu bezeichnen ist nicht beleidigend gemeint. Klar, man kann es in blumigere Worte verpacken, aber das ist nicht mein Stil.

rainerendres  15.08.2014, 22:24
@mepeisen

Warum sollten ausgerechnet Geschäftsführer von Inkassofirmen (!) nicht lügen ?

Schau mal hier:

http://www.inkassogebuehren-rechner.de/

Hier hast du nicht nur einen Rechner für zulässige Inkassogebühren, hier bekommst du auch dazugehörige Informationen.

mepeisen  14.08.2014, 16:50

Hör doch mal auf, ungefiltert diesen Blödsinn zu bewerben. Das ergibt keinerlei Sinn, auf so einen Rechner zu verweisen. Dass ein Anwalt teilweise vollkommen rechtlichen Quatsch veröffentlicht, ist sehr schade. Dass ein Fachanwalt für Steuerrecht zudem schreibt, dass man die gesetzliche Mehrwertsteuer als Schaden ersetzen muss, ist der größte Blödsinn, den man sich in diesem Zusammenhang überhaupt nur denken kann.

PeVau  14.08.2014, 16:56
@mepeisen

Es mag ja sein, dass du Recht hast, doch welchen Grund sollten ich oder andere haben, dir mehr zu glauben, als diesem Anwalt?

Ok, wir könnten noch schnell ein Jurastudium mit Spezialisierung auf dieses Rechtsgebiet absolvieren, doch auf meiner To-do-Liste jedenfalls steht dieser Punkt weit hinten. :-)

So bleibt also nur Vertrauen. Was spricht da für dich?

Droitteur  14.08.2014, 16:58
@PeVau

Kritik ist gut :)

Du könntest einer der Quellenangaben in mepeisens unzähligen weiteren Beiträgen folgen und dort mit eigenen Augen nachvollziehen, was andere Juristen dazu zu sagen haben^^

mepeisen  14.08.2014, 17:20
@Droitteur

Oder ich wiederhole nochmal das ein oder andere.

  1. Was gerade ein Steueranwalt wissen MUSS ist die Tatsache, dass es Unternehmen gibt, die Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Pauschale Aussage, dass die Mehrwertsteuer als Schaden bezahlt werden muss, ist daher vollkommener Blödsinn. Wenn man die als Schuldner nicht bezahlt, kann der Gläubiger das mittels Finanzamt und Vorsteuerabzug klären. Das ist finde ich der größte Lapsus, den sich der Anwalt leistet, er ist immerhin Steuerrechtler!

  2. Die Angabe, dass ein einfaches Zahlungsziel auf einer Rechnung bereits den Verzug auslöst, ist Blödsinn. Die Rechnung gehört nicht zum Vertrag und nur vertraglich (oder gesetzlich) festgeschriebene Zahlungstermine lösen automatisch den Verzug aus. Gegenüber einem Verbraucher braucht es, wenn man hier irgendwie automatisch den Verzug auslösen will, eine ausführliche Belehrung. Es gibt hier BGH-Urteile, gerne kann ich diese angeben. Man kann aber auch einfach mal das BGB genauer durchlesen, statt diesem Anwalt blind zu glauben.

  3. Dass ein Brief, das als Mahnung betitelt ist, den Verzug auslöst, ist richtig. Hier hat der Anwalt durchaus Recht.

  4. Dass allgemeinhin das Einschalten eines Inkassobüros als erforderlich angesehen wird, ist Blödsinn. Allgemeinhin sehen die Amtsgerichte (die fast ausschließlich wegen niedrigem Streitwert damit betraut sind) es so: Kleinere geschäftsunerfahrene Gläubiger gehen zu Inkassobüros. Das ist legitim und alle Folgeargumentationen greifen. Große Konzerne (-> Masseninkasso) brauchen die Hilfe eines Inkassos für außergerichtliche Mahnbriefe aber gerade nicht. Jede Diskussion darüber erübrigt sich auch bei einem Blick in die Gesetze. Man lese §4 RDGEG Absatz 5 und den deutlichen Hinweis des Gesetzgebers aufs Massengeschäft. Du kannst sicher Google bedienen und dir das durchlesen.

  5. Braucht eine Telekom (um mal einen Großkonzern zu nennen), die Millionenfach denselben Vertrag abschließt, wirklich eine Rechtsberatung? Unfug. Die wissen, wie der Hase läuft, die haben ihre Geschäftsprozesse, AGB und dergleichen komplett von einem Anwalt durchleuchtet. Die brauchen das alles nicht, was hier in Rechnung gestellt wird.

  6. Die Urteilsauswahl des Anwalts ist extrem einseitig. Die hunderte Urteile, wo die Inkassogebühren auf 3€ oder komplett zusammengestrichen wurden, gibt er nicht an. Kennt er sie nicht? Kaum zu glauben...

  7. Richtig ist, dass insbesondere bei strittigen Forderungen, bei bekannter Zahlungsunfähigkeit u.ä. Inkassogebühren ganz grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Hier sind sich die Gerichte komplett einig bis hoch zum obersten Gericht.

  8. Zur Höhe der Inkassogebühren führt der Anwalt korrekt aus, dass die Gebühr eines Anwalts für dieselbe Tätigkeit maßgebend ist, weil das die Obergrenze ist. Das ist von Gesetzwegen so. Komplett verschweigen tut er den Hinweis im §4 Absatz 5 RDGEG. Sei es drum. Wichtig ist nun, was das Inkasso macht. Im Massengeschäft macht es nie mehr als einen Bausteinbrief zu schicken. Dafür gibt es aber den eigenen Gebührentatbestand (0,3 Gebühr, Schreiben einfacher Art). Wenn man also hier erwähnt, dass der Höchstsatz einer Rechtsanwalts-Tätigkeit maßgebend ist, muss man auch korrekt bleiben und die korrekte Tätigkeit benennen. Nicht einfach verschweigen, dass das Inkasso hier Gebühren in Höhen verlangt, für die es gemäß RDGEG und RVG keine Rechtsgrundlage gibt.

  9. Die Vertragsstruktur. Hier begeben wir uns in einen Bereich, der kaum greifbar ist. Fakt ist aber, dass der Markt um Großkonzerne hart umkämpft ist. Je größer der Konzern, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass das Inkasso ihm vertraglich garantiert, nie eine Rechnung zu stellen. Das Inkasso verkauft solche Inkasso-Flatrates. Anders kommt man nicht an die Großkunden, denn wieso soll ein Großkonzern sich der Gefahr aussetzen, für einen läppischen Mahnbrief auf 80€ oder noch mehr Kosten sitzen zu bleiben? Ergibt keinen Sinn. Wo aber nie ein Schaden entsteht, ist da jemals ein Schadensersatz denkbar? Hier beißt sich die Logik mit der Realität irgendwie.

Droitteur  14.08.2014, 17:37
@mepeisen

Mal wieder sehr schön!

Könntest das ja mal als Tipp verfassen und dann immer verlinken?

Droitteur  14.08.2014, 22:59
@mepeisen

Sehr beeindruckend^^ Und alles so schön schlüssig geschrieben :) Danke!

rainerendres  15.08.2014, 00:21

LOL - Den Inkassogebührenrechner kann man meiner Meinung nach in der Pfeife rauchen

Wenn er stimmen würde dann gäbe es nicht Urteile wie :

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12

Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

Wieviel muss ich wirklich zahlen?

Hauptforderung + maximal 7,50 € Mahnkosten (mehr als 2,50 € pro Mahnung geht pauschal nicht sondern müsste individuell nachgewiesen werden), und natürlich die Zinsen, hieraus.

Inkassoforderung schriftlich zurückweisen, wegen fehlender Gläubigervollmacht (§ 174 BGB). Gehe ich einfach mal von aus, da ich kein IB kenne, dass diese unaufgefordert verschickt, obwohl es eigentlich so sein sollte.

rainerendres  15.08.2014, 00:17

Das Zurückweisen wegen der fehlende Vollmacht ist der elegante Weg - aber der Inkassoladen liefert dann halt die Vollmacht nach und dann muß ohnehin die Restforderung nochmal schriftlich zurückgewiesen werden

VVerlängert die Prozedur etwas ;-//

kevin1905  15.08.2014, 00:18
@rainerendres

Ich beschäftige die halt gerne, für das Geld was die gerne hätten, sollen die gefälligst was tun ;-)

kevin1905  15.08.2014, 14:02
@rainerendres

Ist aber unternehmerisch nachvollziehbar wenn man bedenkt wie dünn die Rechtsgrundlage zum Einfordern der Gebühren ist. Einnahmen dürften daher sehr schwankend und schwer kalkulierbar sein.

Da will man natürlich die Betriebsausgaben klein halten.

Also.

Zinsen lassen sich prüfen mittels www.basiszins.de/zinsrechner

Die "bisherigen Kosten des Gläubigers" dürfen sich nur beschränken auf beispielsweise Briefporto (allerhöchstens 2,50€) und Kosten für eine Rücklastschrift wenn es denn eine fehlgeschlagene Lastschrift war (allerhöchstens 5€).

Wenn das wirklich so in dem Schreiben steht, dass das Inkasso "Mahnkosten" in Höhe von 36€ fordert, ist das Blödsinn. Strafgebühren und ähnliches sind nicht erlaubt und das Umlegen von Personalkosten genauso wenig.

Die wichtigste Frage ist, ob das Einschalten eines Inkassobüros notwendig war. Tendenziell sagt man hier bei einem kleinen Handwerker, der mit so etwas keine Erfahrung hat, dass er die Hilfe eines Inkassobüros benötigt. Sowohl, was Rechtsberatung angeht, als auch was die Tätigkeit angeht.

Bei großen Konzernen aber gilt die Wertung vieler Gerichte, dass die lustigen Mahnbriefchen des Inkassos vollkommen überflüssig sind und dass der Gläubiger hier auch keine Hilfe braucht. Er will weder eine Rechtsberatung, noch eine Untersuchung des Einzelfalls. Insofern braucht man hier auch nichts bezahlen.

Daher: Die 54,99€, die Zinsen und eventuell noch großzügige 5 € für Briefporto und dergleichen, direkt an den Gläubiger bezahlen. Nicht ans Inkasso. Verwendungszweck der Überweisung ergänzen um "Nur Hauptforderung, Briefporto, Zinsen". Dem Inkasso ein Einschreiben schicken: "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück mangels Vorlage einer Vollmacht. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Ich werde weitere Bettelbriefe nicht beantworten."

Damit ist das Inkasso aus dem Spiel. Klagen darf es für den Gläubiger nicht, also muss es frustriert von Dannen ziehen.

PeVau  14.08.2014, 17:10

Wenn der Ton in deinem kritischen Kommentar nicht so dicht an die Pöbelei gekommen wäre, wäre mir die Bewertung deiner Antwort leichter gefallen. Trotzdem DH!

mepeisen  14.08.2014, 17:39
@PeVau

Es laufen hier zu viele Inkassobüro-Sachbearbeiter rum. Nennen wir mal das ganze so. Die sich nicht nur beratungsresistent zeigen, sondern die wirklich völligen Blödsinn verbreiten. Da fällt es nicht immer leicht, zu unterscheiden, wer ein normaler User ist und wer, naja, eine Gehirnwäsche verpasst bekommen hat.

Wenn ich dir Unrecht getan hat, tut es mir leid.

Das Schlimmste an diesen ganzen Zeug ist, dass derart viel Anti-Information betrieben wird, dass es für Fragesuchende wirklich schwer ist, zu glauben, was richtig und was falsch ist.

Deine Ansichten kommen ja auch nicht von ungefähr. Da schreibt ein Anwalt was ins Internet und weil das das Etikett eines Anwalts hat, muss es automatisch richtig sein. Das erwartet man von Anwälten. Geschicktes Verschweigen von Teilaspekten und schon wirkt ein Artikel völlig anders...

latricolore, UserMod Light  14.08.2014, 18:12
@PeVau

Aber woher weiß ich nun - als uninformierter Fragesteller - wem ich mehr Glauben schenken kann:
@mepeisen oder einem mir ebenso unbekannten Anwalt aus dem Netz?
Selbstbewusst genug erscheinen sie mir beide.

latricolore, UserMod Light  14.08.2014, 20:15
@mepeisen

Das ist gut - danke!