Muss ich wegen einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter zur MPU?
Hallo,
ich wurde in Baden-Württemberg mit einem E-Scooter von der Polizei angehalten.
Ich bin in der Probezeit und hatte etwa 40–50 Minuten vor der Kontrolle eine Dose Jacky (Jack Daniel’s + Cola) getrunken.
Bei der ersten Atemalkoholkontrolle direkt nach dem Anhalten hatte ich 1,06 Promille, im Krankenhaus ca. 20 Minuten später 1,16 Promille. Später wurde mir Blut abgenommen, das Ergebnis lag ungefähr bei 1,1 Promille.
und blut wurde dann nochmal 20-25min später abgenommen
Ich habe mich bei der Kontrolle kooperativ verhalten, alle Tests zur Fahrtüchtigkeit bestanden, und der Arzt wird wohl einen positiven Bericht schreiben.
Jetzt frage ich mich: Wird bei diesem Wert (1,1 Promille) in der Probezeit automatisch eine MPU angeordnet, oder nur ab 1,6 Promille?
Ich befinde mich in der Probezeit
4 Antworten
Du hattest ja gestern schon zu deinem Fall gepostet, aber da hast du nicht erwähnt, dass du dich in der Probezeit befindest. Das ist ein entscheidender Punkt, denn in der Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze - völlig unabhängig davon, ob es 0,5, 1,1 oder 1,6 Promille sind.
Mit 1,1 Promille liegst du nicht nur weit über der absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahranfänger, sondern auch deutlich über dem Wert, den eine einzelne Dose Jacky-Cola realistischerweise verursachen könnte. In der Probezeit hat so ein Verstoß immer gravierende Konsequenzen: Bußgeld, Punkte, Probezeitverlängerung und Aufbauseminar.
Ob zusätzlich eine MPU angeordnet wird, ist in deinem Fall ein Grenzfall und hängt letztlich von der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Null, nix in der Probezeit. Fahrerlaubnis ist nur weg, wenn noch mehr dazu kommt oder davor vorlag - MPU käme dann auch noch.
Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12 FeV.
A Verstoß: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) egal ob Fahrrad oder Kraftfahrzeug.
Aufbauseminar. Verlängerung Probezeit um weitere 2 Jahre.
Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
316: Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
§24 StVG
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Ansonsten ist noch §2a StVG zu beachten.
Du warst in der Probezeit erheblich unter Alkoholeinfluss unterwegs und hast also nichts begriffen. Eine MPU, eine Sperre und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre wäre neben einer fetten Geldstrafe mehr als angebracht 🙂
Für E-Scooter-Fahrer in Deutschland gelten in der Probezeit die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer: Null-Promille. Das bedeutet, dass jeglicher Alkoholkonsum vor dem Fahren mit einem E-Scooter in der Probezeit verboten ist. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zu Sanktionen wie einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars, zusätzlich zu einem Bußgeld.
Quelle: Google, hilft auch Dir!
Deine Antwort beantwortet inhaltlich leider nicht die eigentliche Kernfrage, und somit ist Dein Verweis auf
eigentlich eine Frechheit gegenüber der fragestellenden Person. DU kannst das auch deutlich besser! Lese die Frage einfach noch mal genau durch.