Hat die Richterin richtig verurteilt wegen Bedrohung?
Nachbarin Nr.1 klopft provozierend und laut an meine Wohnungstür. Egal, sie ist wieder betrunken.
Der Hausarzt verschreibt fehlerhafte Tabletten die sehr starke Kopfschmerzen verursachen. Der Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt. Die Kopfschmerzen verschwinden wieder. Also, nicht der Rede wert.
Das ist mein Hausarzt. Und sein Bruder hat ein Nachbar Nr.2. Der Nachbar Nr.2 hat eine Beziehung mit meiner Nachbarin Nr.3.
Mit wahnsinnigen Kopfschmerzen klopfe ich provozierend laut an die Wohnungstür der Nachbarin Nr.3. Ich gehe in meine Wohnung und rufe die Polizei. Der Nachbar Nr.2 klopft an meine Wohnungstür und sagt: „Lass meine Frau in Ruhe, sonst gibt es eine Naht.“ Ich sage: “Dann leg ich dich um.“ Die Polizei trifft ein und der Nachbar Nr.2 verschwindet.
Ich erhalte eine Strafanzeige wegen Bedrohung. Die Richterin fragt mich, haben sie gesagt: “Dann leg ich dich um?“ Ich sage: „Ja, weil Nachbar Nr.2 gesagt hat: „Lass meine Frau in Ruhe, sonst gibt es eine Naht.“
Die Richterin fragt Nachbar Nr.2: „Haben sie das gesagt?“ Nachbar Nr.2 reagiert mit Schweigen auf ihre Frage.
Die Richterin sagt: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.“ Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe verurteilt und gilt als vorbestraft.
9 Stimmen
3 Antworten
Natürlich.
Aus meiner Sicht ja.
Du bist ja nicht im Kindergarten "der hat angefangen"
Du hast es gemacht, also musst du die Strafe akzeptieren
Du hast dich selbst belastet und die Tat zugegeben, dein Nachbar hat von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht, und die Richterin muss nach Faktenlage urteilen. Und bei deinem Nachbarn gab es bis auf deine Aussage keine Beweise.
Ich wurde nicht belehrt.
Und das ist schlichtweg gelogen, bei einer Verhandlung vor Gericht. Somit kann man sich hier jeden weiteren Buchstaben (Pixel) sparen.
Ich wurde nicht belehrt.
Belehrungspflicht bei jeder ersten Vernehmung. Über das Aussageverweigerungsrecht ist der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft, bei der ersten Vernehmung durch das Gericht nach Anklageerhebung in der Strafverhandlung zu belehren. Wird der Verdächtige nicht oder unzureichend belehrt, darf seine Aussage nicht verwertet und gegen ihn verwendet werden.