Wohnrecht mündlich versprochen?
Ich habe einem Bekannten seine Wohnung abgekauft, weil er in eine andere Stadt gezogen ist und dafür keinen Bedarf mehr hatte und das Geld für eine neue Wohnung benötigte.
Vor dem Kauf hatten wir vereinbart, dass er weiterhin so lange er möchte bei mir in einem der Zimmer übernachten kann, wenn er zu Besuch in der alten Stadt ist.
Dies habe ich ihm mündlich und per Whatsapp zugesichert. Wir haben aber keinen Mietvertrag für die Zeit nach dem Kauf geschlossen.
Nach dem Kauf hat er noch ein paar Monate kostenlos in der Wohnung gewohnt und ist jetzt vor kurzem in die neue Wohnung in der neuen Stadt gezogen und möchte weiterhin einmal im Monat am Wochenende in meiner Wohnung übernachten.
Das Problem ist nun, dass er die Wohnung nach dem Kauf total heruntergewohnt hat und ich tagelang putzen und Unmengen an Müll entsorgen musste um die Wohnung einigermaßen bewohnen zu können. Es stinkt nach wie vor brutal in der Wohnung, weil er dort wohl ununterbrochen geraucht hat, ich muss also alles neu streichen und vorher die Tapeten abziehen.
Ich möchte auf keinen Fall mehr, dass er in der Wohnung übernachtet.
Bin ich an meine mündliche Zusage und Whatsapp Nachrichten gebunden und muss ich ihn dort weiter übernachten lassen oder kann ich diese Zusage irgendwie rückgängig machen? Einen Mietvertrag hat es nie gegeben, ich hatte ihm die Wohnung freundlicherweise noch ein paar Monate überlassen.
Vielen Dank für Eure Hilfe! Grüße Steffi
8 Antworten
Vorab: Nimm gleich die richtige Farbe! einen Isolieranstrich, der den Nikotingestank, den Du nie mehr aus den Wänden bringst, sicher abschottet. Teuer, aber wirklich sinnvoll.
Nikotinrückstände von Tür- und Fensterstücken mit Orangenreiniger versuchen, wegzumachen. Evtl. auch neuen Anstrich verpassen.
Dieser Mehraufwand, mit dem Du gar nicht gerechnet hast, ist nun gleichzeitig die Rechtfertigung dafür, dass er das ursprüngliche Entgegenkommen verwirkt hat. Reib ihm das so hin. Du bist nicht an Deine Zusagen gebunden.
Eine whatsapp gilt wie mündlich und wenn Du darauf beharrst, dass das unter anderen Umständen, als die nun vorgefundenen vereinbart war, kann er nichts machen.
Im Übrigen tritt doch die rechtliche Wirkung erst dann ein, wenn Dein Ex-Kumpel sein "Wohnrecht" einklagen würde. Das wird wohl nicht passieren und selbst wenn, hättest Du bis dahin das Hausrecht, mit dem Du ihm den Zutritt verweigern kannst.
nach Deinem Text gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach BGB handelt, sondern um einen Gefälligkeitsvertrag gegenüber einem Bekannten, dem jeder Rechtsbindungswille fehlt; ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis kommt dabei nicht zustande;
wenn Du nicht mehr willst, dass er da wohnt, dann sag ihm das und gut ist;
Und meine mündliche Zusage, auch per schriftlicher Whatsapp hat keine rechtliche Wirkung oder?
nein, wenn nötig, sag ihm, dass es eine Gefälligkeit war und Du aufgrund seines Verhaltens nicht mehr willst, dass er übernachtet;
Ein echtes Wohnrecht, auf das jemand einen dauerhaften Anspruch hat, muss zumindest notariell beurkundet sein oder optimalerweise auch im Grundbuch eingetragen sein.
Wenn man nun auch keinen Mietvertrag hat und auch keine Miete bezahlt wird, dann bleibt juristisch gesehen nur die "Leihe". Und diese ist gemäß §604 III BGB kurzfristig und ohne Angabe von Gründen kündbar.
Und meine mündliche Zusage, dass er weiter dort übernachten kann, auch per schriftlicher Whatsapp hat keine rechtliche Wirkung oder?
Du hast bei der Zusage ja nicht dazu gesagt, wie lang diese gilt. Du hast nicht gesagt, sie gilt lebenslang oder für X Jahre, richtig? Somit gilt diese Zusage schon, aber du kannst sie auch jederzeit wieder zurück nehmen, da es wie gesagt nur eine Leihe ist, dass er die Räume nutzen kann.
Ohne schriftlichen Vertrag ist nix, und auch schriftliche Verträge sind kündbar.
Schwierig, denn du hast ja die Wohnung übernommen. Über Jahre hinweg, kann da schon etwas Müll und Gerümpel anfallen. Aber ob er wirklich an nur einem Tag pro Monate, wieder die Wohnung so verdrecken kann? Wer weiß.
Na ja, er will ja nur 1x mal pro Monate, also, lass ihn mal einen Tag in der Wohnung. Und wenn er sich da wie ein Wildschwein rumgammelt.
DANN hast du was gegen ihn in der Hand, und kannst ihn aufgrund dessen, verweigern, nochmalige Besuche zu gestatten.
So würde ich's machen.
Aber als Eigentümerin kann ich Ihm doch den Zutritt zur Wohnung verweigern oder?
Ja, natürlich. Anspruchsrechte hat er keine mehr.
Du könntest sogar Miete verlangen, wenn er besonders penetrant wird.
Mit Miete verlangen, meinte ich auch, ihn damit zu vertreiben.
Er kann dich zu nichts zwingen.
Danke für die Tipps zur Renovierung.
Meine mündliche Zusage, auch per schriftlicher Whatsapp hat keine rechtliche Wirkung oder?