Mietrecht - gilt die mündliche Zusage vom Vermieter auf jeden Fall?

7 Antworten

Natürlich sind auch mündliche Verträge voll wirksam (wenn es kein Formerfordernis gibt). Im Streit muß man aber natürlich auch den Vertragsschluß und ggfs. den Inhalt durch einen oder mehrere Zeugen beweisen können. Der Richter war ja nicht dabei. Ein Vertrag kommt immer noch durch Angebot und Annahme zustande. Wenn also einer sagt, ich will mieten oder vermieten und der andere sagt dazu ja, dann ist der Vertrag zustande gekommen. Nix mit mündlicher Zusage oder so. Bei solchen wichtigen und dringenden Sachen sollte man sich beim Fachmann erkundigen.

imager761  18.06.2018, 07:02
Natürlich sind auch mündliche Verträge voll wirksam

Natürlich sind sie das nicht, wenn in den Vertrgsverhandlungen - wie hier - Abschluss eines schriftlichen MV erklärt wurde.

Und das ist der Regelfall, weil ohne ihn weder Betriebskosten noch ein Kaution beanspruchbar wäre :-)

De jure kommen Verträge ausschliesslich durch Annahme eines Angebots zustande.

Wenn bei den Verhandlungen vereinbart wurde, ein Mietverhältnis durch schriftlichen Vertrag eingehen zu wollen, stellt keine mündliche Zusage, sondern nur Vorlage eines unterschrieben Mietvertragsentwurfs dieses Angbeot dar, dass man innerhalb einer angemessenen Frist durch Unterschrift und Rückgabe annehmen kann oder es anderfalls als nicht angenommen gälte.

Ein mündliches Mietvertragsverhältnis bestünde hingegen nur dann dann, wenn schlüssiges Verhalten dies erkennen liesse: Einerseits Schlüssel übergeben und andererseits vereinbarte Kaution(srate) und Monatmiete zahlen.

Das vermag ich hier nicht zu erkennen und kann mich anderslautenden Meinungen in einigen Kommentaren hierzu überhaupt nicht anschliessen.

Da war es fahrlässig, den bestehenden MV durch Kündigung und Nachmieterstellung zu beenden, der offenbar bereits einen MV unterschrieben hat - ich sehe nicht, dass ihr Anspruch auf die neuen Wohnung wegen einer vermeindlichen Zusage geltend machen könnt :-(

G imager761

Um sicher zu gehen, solltest Du dem Vermieter schriftlich Eure Verabredung und den Einzugstermin bestätigen.

Wenn er dann nicht widerspricht, hat er schlechte Karten.

Ich gehe davon aus, dass es sich um den Mietvertrag für eine neue Wohnung (anderer Vermieter) handelt.

Zunächst stimme ich waldmeister voll und ganz zu: wenn es hart auf hart kommt, hat eine mündliche Zusage keine Relevanz.

Spreche den neuen Vermieter nochmals auf den Mietvertrag an oder noch besser schicke ihm einen Brief per Einschreiben/Rückschein (aufgrund der mündlichen Zusage betreffend Wohnung xy im Beisein von Herrn/Frau ..., bitte ich um einen von Ihnen unterschriebenen Mietvertrag). Für den Fall der Fälle hast Du dann zumindestens etwas in der Hand.

Vorteilhafter wäre jedoch ein erneutes Gespräch: Du wolltest nicht aufdringlich erscheinen, aber es solle doch alles seine Ordnung haben. Ggf. kannst Du einen Standard-Mietvertrag aus dem Handel oder aus dem Internet gleich zu dem Gespräch mitbringen.

Viel Glück!

Hallo Graffix,

da ein Mietvertrag nicht der Schriftform bedarf, also auch mündlich geschlossen werden kann, habt ihr rechtlich gesehen einen gültigen Mietvertrag abgeschlossen, sofern sich Mietpartei und Vermieter in den wesentlichen Punkten des Vertrages einig waren.
Soweit die Theorie...!
Allerdings muss ich meinen Vorschreibern Recht geben, dass es natürlich sehr schwer ist, dieses Recht durchzusetzen, weil die Beweisbarkeit oft nicht möglich ist. Hattest du einen (neutralen) Zeugen dabei?
Es ist leider viel zu oft der Fall, dass Vermieter aber auch Mieter sich keineswegs bewusst sind, dass sie mit ihrer mündlichen Zustimmung bereits einen Vertrag geschlossen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Larmid