Wo kann man Pilze verkaufen?

Tommyleinchen59  17.07.2023, 16:31

Du meinst wohl Pfifferlinge...

Damipip 
Fragesteller
 17.07.2023, 16:32

Ja

4 Antworten

Wir hatten mal große Massen an Totentrompeten gefunden, die haben wir einem Restaurant geschenkt (war ein Kunde von uns), der hat die auf Flammkuchen gemacht.

na ja...

ich habe eine Freundin, die in Tirol Pilze fand, Sie liebt Pilze und freute sich darauf, sie zu braten. Aber sie ist in dem Dorf doch zu einem Sachverständigen gegangen und der hat eine Salto Rückwärts gemacht vor Entsetzen. Alles Knollenblätterpilze, ausreichend, um ganz Tirol abzumurksen.

Dort wo der Tschenobyl-Fallout niedergegangen ist sind jegliche Pilze bis heute bedenklich.

Und übrigens, war das dein Waldstück wo du die her hast?

Wenn nicht solltest du die selber essen, sonst war das Diebstahl^^

Pomophilus  17.07.2023, 17:34

Wem der Wald gehört ist in dem Zusammenhang irrelevant. Auch im eigenen Wald ist gewerbliches Sammeln ohne Ausnahmegenehmigung nach Naturschutzrecht verboten.

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myotis  17.07.2023, 17:46
@Pomophilus

Bzw. Kommt die zivilrechtliche Genehmigung(spflicht) zur naturschutzrechtliche-behördlichen noch dazu!

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Von Experte Silo123 bestätigt

https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/39.html

Lies Absatz 4 - da wo "(4)" steht - das gewerbliche Sammeln ohne Genehmigung ist verboten!

Vapo901  17.07.2023, 16:49

Hmm.... Da steht nichts von verboten bei Pilze... Es bezieht sich auf Tiere und Pflanzen - Pilze sind biologisch weder Tiere Koch Pflanzen es ist die dritte Lebensform auf diesem Planeten...

Das dort zwischen Pilze und Pflanzen unterschieden wird, sieht man an:

Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

Es ist jedoch nicht explizit verboten Pilze gewerblich zu nehmen...

Der nächste Absatz der sich dann auf gewerbliches bezieht und das einholen der Genehmigungen, spricht wieder ausschließlich Pflanzen an die von Grundstücke in Besitz entnommen werden - das schützt Eigentümer bspw vor industrieller Ausbeutung

Aber was eben nicht in 0tivazeigentum ist, unterliegt den Staaten..

1Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Was wiederum Pilze betrifft sind Begriffe wie Naturschutz, Landschaftspflege oder Naturhaushalt

Es schadet jedoch dem Naturhaushalt nicht die Pilzfrüchte zu ernten - der eigentliche Pilz wird dabei gar nicht angerührt und somit auch nicht dezimiert... Betreffen würde es jedoch wieder wenn man den Pilzfruchtbestand so massiv verringert, dass Tiere verhungern und das Ökosystem Durcheinander kommt... Aber finde erstmal so höre Pilze - und warum sollte man alle entfernen wo man gar nicht alle essen kann?

Der Paragraf ist sehr wackelig ausgedrückt - mit Pilze kommt man ggf damit durch ^~^

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Pomophilus  17.07.2023, 17:26
@Vapo901

Im Naturschutzrecht werden Pilze wie Pflanzen behandelt, siehe hier:

§ 2 Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/BJNR025810005.html

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Pomophilus  17.07.2023, 17:29
@Pomophilus

Und die hier in der Bundesartenschutzverordnung zitierte Nr. 4 des § 44 Absatz 1 BNatSchG lautet:

4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/44.html

Es ist also nur von Pflanzen die Rede, aber einzelne Pilzarten werden von diesen "Pflanzen" wieder ausgenommen.

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myotis  17.07.2023, 17:54
@Vapo901

Wenn das Sammeln für den eigenen Bedarf explizit erlaubt ist, kann, nein muss man davon ausgehen, dass das für den gewerblichen NICHT der Fall ist...

Und die Ausnahmeformulierung ("abweichend von Absatz 1 Nummer 2") macht für Pilze ja nur Sinn, wenn und soweit man das Entnahmeverbot in "Absatz 1 Nummer 2" auch auf Pilze bezieht...

(Genau genommen sind es ja auch nicht Pilze sondern deren Fruchtkörper...)

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