Wenn der Kindesvater nicht zahlen will zahlt doch zunächst das Jugendamt, wie holt sich das Jugendamt das Geld wieder vom Kindesvater?

6 Antworten

Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt nur, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist die Kindsmutter z.B. erneut verheiratet dann bekommt sie keinen Unterhaltsvorschuss.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558

Der Kindsvater muss den Unterhaltsvorschuss nur zurück zahlen, wenn er tatsächlich Einkommen hat.

Eine Frage des "wollens" ist Unterhalt nicht. Wenn er Einkünfte hat, dann sollte die Mutter entweder beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten lassen oder sich einen Anwalt nehmen.

Der Elternteil wo die Kinder nicht leben hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Zumindest bei volljährigen privilegierten und minderjährigen Kindern. Er muss ALLES in seiner Macht stehende tun um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Die Mutter kann und sollte sich entweder eine Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Titel holen. Sie hat Anspruch darauf, dass der Titel unbefristet ist. Der Kindsvater kann die Unterschrift auf der Jugendamtsurkunde zwar verweigern, wird dann aber gerichtlich "gezwungen". Er kann seine Unterhaltsverpflichtung auch von einem Notar schriftlich festhalten lassen.

Unterhaltsschulden laufen dann natürlich auch auf.

Zunächst sollte der Unterhaltsanspruch schriftlich beim unterhaltspflichtigen Partner geltend gemacht werden, denn der Unterhaltsanspruch besteht erst ab dem Datum der ersten Geltendmachung! Wer seine Ansprüche vor Gericht einklagt, der erwirkt durch eine erfolgreiche Klage (Gericht bestätigt den Unterhaltsanspruch)  einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Dieser kann statischer (Geldbetrag) oder dynamischer (Geldbetrag, der bei Änderungen angepasst wird) Natur sein.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/lohnpfaendung-wegen-unterhalt-und-unterhaltsrueckstand/03/

Der Unterhaltsberechtigte, also hier die Mutter für ihre Kinder, muss regelmäßig zusehen den Unterhalt einzufordern. Nicht titulierte Unterhaltsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Allerdings gibt es mehrfach Gerichtsentscheidungen wonach der Unterhaltsberechtigte mindestens 1 mal im Jahr die Forderungen erneuern muss, bzw. einen Pfändungsversuch einleiten sollte.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete derzeit kein Einkommen oder nur geringes Einkommen hat, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss nicht zurück zahlen.

War er aber auf Grund von geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig,
dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt an die Mutter gezahlt
hat, nicht an das Jugendamt zurückzahlen.

https://www.datentransfer24.de/unterhalt-unterhaltsvorschuss.html

Also: die Mutter sollte den Kindsvater zuerst auffordern die Einkommensnachweise vorzulegen.

Was Einkommen ist und was abgezogen werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen:

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Dann kann sie errechnen was er zahlen muss:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

Weigert er sich, dann soll sie zum Jugendamt gehen oder zu einem Anwalt (Beratungsschein vom Amtsgericht holen, wenn sie wenig Geld hat).

Dann kann von der Seite nochmals Druck gemacht werden bis hin zur Klage. Erst Auskunftsklage, dann Unterhaltsklage. (Stufenklage)

Mit oder ohne Titel, Jugendamtsurkunde oder notarieller Unterhaltsverpflichtung: regelmäßig versuchen den Unterhalt einzutreiben, bzw. Lohnpfändung einleiten wenn der Unterhalt ständig zu spät oder gar nicht kommt.

Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn sich herausstellt, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht kooperativ ist bzw. wenig verdient.

Das Jugendamt wird regelmäßig versuchen, sich die verauslagten Beträge von ihm zurückzuholen und auch später der Kindesmutter bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen.

Könnte mir gut Vorstellen durch Pfändung oder schauen ob am Monatsende mehr über ist als sollte oder so.

Hi zusammen,

habe mich heute hier genau wegen solchen Fragen angemeldet. Stecke derzeit in genau so einer Kriese und hoffe hier auf Antworten :( . Muss der Vater das Geld das ihm sozusagen "vorgestreckt" wurde, zurückzahlen oder verfällt das mit der Zeit?

Wenn er nicht zahlen will oder kann, dann hat er nur die Möglichkeit, ständig nichts oder so wenig zu verdienen, dass er nicht gepfändet werden kann.

Er darf ständig mit einer Überprüfung rechnen.

Verdient er mal was mehr, ist er dran mit der Rückerstattung bzw. Weiterzahlung.

Schöne Aussicht!

Wo nichts ist, kann man auch nichts holen.
Wenn der Kindsvater nachweislich nichts hat und das in dem Titel steht, wird das Jugendamt nichts einfordern.

Thema hatten wir hier erst neulich.