Welche Verpflichtungen gab es für die Mitgliedstaaten des warschauer Paktes?

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Der Wortlaut des zugrundeliegenden Vertrags ähnelt in weiten Teilen dem des Nordatlantikvertrages. Die Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages versicherten einander ihren Willen zur Friedenssicherungund zur gegenseitigen militärischen Hilfeleistung im Falle eines Angriffs auf einen oder mehrere der Teilnehmerstaaten (Artikel 4). Ein gemeinsames Kommando der nationalen Streitkräfte sollte die Effektivität des Bündnisses sichern (Art. 5). Man hatte sich sofort zu beraten, wenn ein Angriff vorhersehbar war (Art. 3). Für den Fall des Abschlusses eines kollektiven Sicherheitspaktes für ganz Europa sollte der Vertrag seine Gültigkeit verlieren (Art. 11).

Die Interpretation dieser Bestimmungen unterschied sich jedoch grundlegend von denen des Nordatlantikvertrages. So unterstanden zum einen die Truppen des Warschauer Pakts fast vollständig dem Vereinten Oberkommando, welches wiederum vollständig dem Kommando des sowjetischen Generalstabes unterstand. Zum anderen wurden die Bestimmungen auch nach innen restriktiv interpretiert und mit Hilfe dieses Vertrages die sowjetische Kontrolle der Vertragsstaaten auch mit militärischen Mitteln durchgesetzt.

Im Unterschied zum Nordatlantikvertrag, welcher in Artikel 2 auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit festschrieb, war im Warschauer Vertrag die militärische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten geregelt, die zivilwirtschaftliche Zusammenarbeit wurde indes im 1949 gegründeten Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) koordiniert.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Warschauer_Pakt

der Vertrag im deutschen

http://www.documentarchiv.de/ddr/1955/warschauer-pakt.html