Urlaubsanspruch bei Kündigung?
Guten Abend,
am 16.07.2021 habe ich fristgerecht meine Kündigung abgegeben zum 31.08.2021. ich habe im Jahr 30 Tage Urlaub, 10 Tage davon habe ich bereits im Juni genommen, heißt also restlich habe ich noch 20 Tage. Nun ist meine Frage: wie viele Tage davon kann ich noch in Anspruch nehmen bis zum 31.08.? Habe ich einen Anspruch auf die vollen 20 Tage oder nicht? Da meine Chefin bis nächsten Donnerstag in Urlaub ist und ich so lange nicht warten möchte hoffe ich hier auf eine Antwort.
Vielen Dank!
5 Antworten
Wenn du bereits vor dem 1. Maerz 2021 dort beschaeftigt warst, hast du beim Austritt am 31. August mindestens einen Gesamtanspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen. Arbeits- oder tarifvertraglich kann sich aber auch ein hoeherer Anspruch ergeben (nicht jedoch auch ein geringerer!). Enthaelt dein Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Tarifvertrag keine Regelung zum Urlaubsanspruch beim unterjaehrigen Austritt, erstreckt sich dein Anspruch auf den vollen vertraglichen Jahresanspruch.
Du musst also deinen Arbeits- und ggf. auch Tarifvertrag daraufhin pruefen, ob dort etwas zum Urlaubsanspruch beim unterjaehrigen Austritt steht und was genau das ggf. ist.
Heißt das also, ich habe also doch Anspruch auf die vollen 20 Tage?
Du hast Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) - abzüglich der bereits genommenen 10 Tage.
Begründung/Erklärung:
Auf Dein Arbeitsverhältnis ist der TVöD anzuwenden.
Der Bestimmt in § 26 "Erholungsurlaub" Abs. 2 Buchstabe b:
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
Du beendest Dein Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres (also "unterjährig") am 31.08.; es wird dann länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben.
Damit hast Du - wegen der Regelung des Tarifvertrages zur unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Die Bestimmung lässt aber das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 "Teilurlaub" unberührt. Dieser Paragraph regelt, wann nur ein Teilanspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub besteht; dieser Anspruch auf lediglich eines Teils des gesetzlichen Urlaubs trifft auf dich aber nicht zu, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr länger als 6 Monate bestanden haben wird.
Das bedeutet, dass zwar eine anteilige Berechnung ("Zwölftelung") des Urlaubs vorgenommen werden darf, dass davon aber der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaubs nicht berührt wird: Der steht Dir dann auf jeden Fall zu.
Wenn ich annehme, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, beträgt der gesetzliche Urlaub 20 Arbeitstage. Daraus ergibt sich folgende Berechnung für den anteiligen Anspruch:
30 Urlaubstage ./. 12 Kalendermonate * 8 Beschäftigungsmonate = 20 Urlaubstage.
Der anteilige Anspruch von 20 Urlaubstagen entspricht dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Abzüglich bereits genommener 10 Tage hast Du damit noch einen Restanspruch von 10 Tagen, (wie es DerSchopenhauer bereits richtig errechnet hat).
Was steht im Arbeitsvertrag zu Urlaub (bei Kündigung) - bitte posten?
Gilt ein Tarifvertrag - dann welcher?
das ist ein typischer Vertrag vom öffentlichen Dienst wie man ihn im Internet auch finden kann
Bist Du im öffentlichen Dienst?
welcher Tarifvertrag? TvöD Bund oder Kommune oder TV-L (Land) oder anderer
Seit 1. August 2020. ja befristet, wurde Januar verlängert bis Juni 2022. TV-L.
Dann ist nach 6 Monaten der volle Urlaubsanspruch entstanden.
Dieser wird zeitanteilig gerechnet gem § 26 TV-L - hier wird nicht der gesamte Urlaub bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhälnis gewährt:
8/12 von 30 Tagen = 20 ./. 10 genommener Tage = 10 Tage Rest
TvöD Bund oder Kommune oder TV-L (Land) oder anderer
Nur zur Information:
Das spielt eigentlich keine Rolle, weil diese Tarifverträge im Wesentlichen identisch sind (nur auf das Land Hessen ist - als Ausnahme - der TV-L nicht anzuwenden).
Dieser wird zeitanteilig gerechnet... nicht der gesamte Urlaub bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhälnis
Dann besteht aber trotzdem mindestens Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis bei der Beendigung länger als 6 Monate im Kalenderjahr bestanden hat.
Heißt das also, ich habe also doch Anspruch auf die vollen 20 Tage? Das ganze ist wirklich sehr verwirrend …
Das ganze ist wirklich sehr verwirrend …
Siehe meine eigene Antwort - vielleicht wird das dann etwas weniger verwirrend für Dich.
20 Tage im August sind ja identisch mit dem gesetzlichen Mindesturlaub - es ist nur der Juli der Monat, in dem auf 20 Tage aufgestockt werden muß...
Es ist richtig:
Bei Beendigung vor dem 31.08., aber nach dem 31.07. (also z.B. 15.08.), ergäbe sich ein geringerer zeitanteiliger Anspruch als der gesetzlichen Urlaub, sodass auf den gesetzlichen Anspruch "aufgestockt" werden müsste.
Das bekommst Du ja auch - die 20 Tage gesetzlicher Urlaub sind aber identisch mit dem zeitanteiligen Urlaub bis August - damit ist das erfüllt - 10 Tage hast Du ja schon genommen = 10 Resttage
Du bekommst nicht die 20 Tage zusätzlich zu den 10 genommenen Tagen...
Wenn Du zum Ende Juli gekündigt hätetst, hättest Du zeitanteilig 18 Tage - dann würden zwei Tage aufgestockt, weil der Urlaubs dann zeitanteilig unter dem Mindesturlaub liegen würde - dann würdest Du auch 20 Tage erhalten ./. 10 Tage genommen = 10 Resttage.
Und bei Kündigung im September wären die zeitanteiligen Urlaubstage günstiger als der gesetzliche Mindesturlaub - nämlich 9/12 = 23 Tage ./. 10 genommen = 13 Tage Resturlaub
u.s.w.
Das ist aber alles hier nicht der Fall - das hat den Fragesteller/die Fragestellerin völlig verwirrt...
Du hast einen Anspruch für 8 Monate, also 30 geteilt durch 12 mal 8 das ist gleich 20 Tage. 10 Tage hast Du genommen, also hast Du noch 10 Tage Urlaub.
Ich habe lange bei einer Krankenkasse gearbeitet und dadurch auch arbeitsrechtliches Wissen.
Nur wenn das vertraglich auch genau so vereinbart wurde und auch dann nur bei einer 5 Tage Woche, weil 8 Zwoelftel von 30 dann zufaellig genau dem gesetzlichen Mindestanspruch entsprechen.
Grundsaetzlich besteht nach mehr als sechsmonatiger Betriebszugehoerigkeit jedoch bereits ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverhaeltnis nach dem 30. Juni endet.
Ich würde jetzt einfach mal davon ausgehen das du noch 10 Tage resturlaub hast.
Rechnung :
30 Tage Anspruch für 1 Jahr.
1 Jahr = 12 Monate.
30 Urlaubstage : 12 Monate = 2,5 Urlaubstage pro Monat.
01.01.2021 - 31.08.2021 = 8 Monate
8 Monate • 2,5 Urlaubstage = 20 Urlaubstage.
20 Urlaubstage - 10 bereits genommen
=> 10 Rest Urlaubstage
LG!
Vielen Dank für die Antwort. Aber wie sieht es dann aus wenn man § 4 BUrlG betrachtet? Dort ist ja geschrieben, dass man praktisch ab einer Kündigung nach dem 30.06. den vollen Jahresurlaub erhält bzw. dieser einem zusteht… deshalb bin ich mir ja unsicher.
https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/arbeitsrecht-arbeitnehmer/urlaubsanspruch-bei-kuendigung
Wenn man sich hier Punkt 2. durchliest
„Hat ein Arbeitnehmer spätestens am 1. Januar des Jahres das Arbeitsverhältnis begonnen, welches nun frühestens nach dem 1. Juli beendet wird, hat er vollen Anspruch auf 20 Urlaubstage inklusive dem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub.“
bedeutete das ja eigentlich, dass mir doch die die vollen 20 Tage zustehen oder?
Ja bin ich