Schwere Körperverletzung mit Entstellung des Körpers?
Hallo,
ich habe ein kleines Problem:
Der § 226 StGB hat ja drei Voraussetzungen, von denen mindestens eine beim Opfer erfüllt sein muss:
- Verlust des Seh-/Hörvermögens, der Sprechfähigkeit oder der Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust eines wichtigen Körperglieds
- Entstellung oder Verfall in Siechtum , Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung
Bei den Nummern 1 und 2 soll es egal sein, ob etwa das Hörvermögen oder das wichtige Körperglied durch eine Operation des Opfers (oder ein Hörgerät/Prothese) wiederhergestellt werden kann. Der Täter wird dann trotzdem nach § 226 StGB bestraft.
Bei Nummer 3 (insb. bei der Entstellung) soll das aber anders sein: Wenn das Opfer durch die Körperverletzung z.B. mehrere Zähne verliert (und dadurch entstellt ist) und die Zähne durch falsche Zähne ersetzt werden können, wird der Täter nicht bestraft.
Ich frage mich jetzt, warum es diese Unterscheidung gibt, also warum bei den Nummern 1 und 2 eine Prothese nicht dafür sorgt, dass der Täter nicht nach § 226 StGB bestraft wird, bei der Nummer 3 eine Prothese aber schon dafür sorgt, dass der Täter nicht nach § 226 bestraft wird.
Kann das jemand bitte erläutern?
1 Antwort
Es müssen halt dauerhafte Folgen sein, die nicht zu komprimieren sind.
Künstliche Zähne/Gebisse sind normal; Prothesen nicht.