Privatverkauf?
Hallo, ich habe im Internet gebraucht Felgen verkauft. In der Anzeige stand klar und deutlich drin, dass es sich hier um gebraucht Ware handelt, es keine Garantie mehr gibt und ich die Felgen nicht zurücknehmen werde.
Der Käufer wollte sich die Felgen vorher nicht anschauen Und packte sie direkt in sein Auto. Nun hat er mich angeschrieben, meint dass die Felgen ihn zu kaputt aussehen würden und er deshalb sein Geld zurück haben möchte. Bin ich verpflichtet ihm das Geld zurück zu erstatten?
Vielen Dank für eure Antworten!
4 Antworten
in ich verpflichtet ihm das Geld zurück zu erstatten?
Nein bist du in diesem Fall nicht.
Alleine deshalb schon nicht, weil der Käufer die Ware offenbar abgeholt hat, ohne sie zu begutachten. Somit gilt hier "Gekauft wie gesehen" und der Käufer hat damit den Zustand so akzeptiert.
Im Nachhinein erkannte Mängel, die laut deiner Schilderung auch normal sind da gebraucht, kann man keine Reklamationsansprüche stellen. Sofern diese Mängel nicht die Funktionssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen.
Wenn er mit Anwalt etc. droht, lass dich darauf ein. Weit damit kommen wird er dann nicht.
So bisschen hat er sich die angeschaut aber das war’s auch schon. Dann hat er sie mitgenommen und jetzt schrieb er mir dann eine Nachricht. Ist doch eigentlich seine Schuld wenn er quasi die Katze im Sack kauft ?!
Ist doch eigentlich seine Schuld wenn er quasi die Katze im Sack kauft ?!
So einfach ist das nicht.
Welche Mängel gibt der VK den überhaupt an? Welche Beschädigungen hatten diese als du sie verkauft hast?
Wenn die Fahrsicherheit nachweislich durch die Felgen beeinflusst ist, dann musst du sie natürlich zurücknehmen, weil diese so gar nicht mehr hätten verkauft werden dürfen.
Nein es sind einfach nur kleine Kratzer, nicht mehr die saubersten Felgen etc. Aber sind vollkommen fahrtüchtig und auch kein Sicherheitsrisiko.
Dann sehe ich hier keine Rechtsgrundlage wenn es nur ein paar Kratzer sind. Die Sauberkeit sind kein Reklamationsgrund.
Wenn erstens im Angebot steht dass Garantie und Rücknahme ausgeschlossen sind, der Käufer zweitens die Ware abholt, dabei nicht richtig hinkuckt, kann er hinterher weil sein Kumpel gesagt hat, er hätte Schrott gekauft leider nicht mehr reklamieren.
Feddich, der Fall ist abgeschlossen, du behälts die Kohle, eine rechtliche Handhabe hat er nicht.
Wenn du wirklich kaputte (nicht nur "kaputt aussehend", was auch immer das heißen soll) Felgen verkauft hast und das nirgends erwähnt hast, dann haftest du nicht nur, es ist auch eine Straftat (Betrug).
Was wurde zum Zustand der Felgen gesagt, außer "gebraucht"? Wenn die wirklich übermäßig abgenutzt sind, kann auch dies ein Mangel sein.
"Keine Garantie und Rücknahme" ist halt so ein unsinniger Quark, den man sich sparen kann reinzuschreiben. Man muss die Gewährleistung ausschließen. Ob das mit diesem Satz wirksam erfolgt ist? Da könnte ein Richter nicht von überzeugt sein.
Hallo, nein das habe ich in der Anzeige falsch geschrieben. Die Felgen sind fahrtüchtig, ich bin selbst noch damit gefahren. Die Felgen haben einfach nur ganz normale gebrachsspuren. Was ich in der Anzeige aber auch geschrieben habe. Ich habe auch keine Gewährleistung rein geschrieben.
Ich habe auch keine Gewährleistung rein geschrieben.
Hast du reingeschrieben "Keine Gewährleistung" oder hast zur Gewährleistung einfach nichts reingeschrieben?
Ich habe reingeschrieben: Keine Gewährleistung , Keine Garantie, keine Rücknahme.
Ich habe reingeschrieben: Keine Gewährleistung , Keine Garantie, keine Rücknahme.
Veraltet und hätte heißen müssen "Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung".
Ok weiß ich für ein andermal bescheid, danke. Ich habe den ganzen Sachverhalt der Polizei geschildert, diese hat mir dan bestätigt das ich im Recht bin.
Ich habe reingeschrieben: Keine Gewährleistung
Damit sieht es WESENTLICH besser für dich aus. Jetzt müsste dir der Käufer nachweisen, dass du ihn arglistig getäuscht hast, was schwierig werden dürfte.
Das stimmt schon, aber die Rechtssprechung ist diesbezüglich doch eher nachsichtig mit den Privatverkäufern. Wenn die Gewährleistung GAR NICHT erwähnt wäre, könnte dies problematisch sein. Die hier gewählte Formulierung dürften aber die meisten Richter als wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung ansehen.
Das ist schon richtig, klar. Wenn man den Satz den ich sagte verwendet, deckt dieser alles ab & muss auch vor Gericht anerkannt werden, da diese Gerichtsfest ist.
Korrekt heißt die "Gewährleistung" heute Sachmängelhaftung.
Ob man nun schreibt "Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" oder "Verkauft erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", bleibt sich gleich, da es eindeutig ist.
Aber auch "keine Garantie, Gewährleistung [...]" ist auch nochmal deutlich, wenn auch nicht mehr zeitgemäß. Von daher, ja, wie wir beide schon sagen. Ich nehme es da nur persönlich immer ganz genau.
Mehr dazu aber zb. auch hier: https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/
Sind sie denn noch fahrtüchtig? Wenn nicht hat der Käufer recht.
Ja also es handelt sich nur um gebrauchsspuren, die Felgen sind vollkommen fahrtüchtig.
Danke ☺️
jetzt droht er mir auch schon. Habe vorsichtshalber mal die Polizei angerufen, die will jetzt vorbei kommen.
Also gar nicht?