Privat autoverkauf Formulierungsfehler?

2 Antworten

Ein privater Verkäufer kann die gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ausschließen.

Der Fehler bei der Nennung von Käufer statt Verkäufer ändert an der Rechtsprechung zum Kaufvertrag nach § 433 BGB nichts.

Die weit verbreitete Annahme, dass der Gewährleistungsausschluss den privaten Verkäufer vor Schadenersatzansprüche des Käufers schützt, ist leider ein Irrtum.

Zum Zeitpunkt der Übergabe des KFZ an den Käufer, muss der Wagen mangelfrei sein.

Beim Gewährleistungsausschluss geht der Gesetzgeber davon aus, dass einem Laien die Sach- und Fachkenntnisse fehlen, um bewerten zu können, wann in der Zukunft mit Mängeln (z.B. Kupplung) zu rechnen ist.

Behauptet der Verkäufer jedoch, dass sich der Wagen im einwandfreien Zustand befindet, muss das Auto diese Beschaffenheit auch aufweisen.


Funship  26.03.2025, 19:28
wann in der Zukunft mit Mängeln (z.B. Kupplung) zu rechnen ist.

Völliger Quatsch. Die Sachmängelhaftung bezieht sich IMMER und AUSSCHLIESSLICH auf den Zeitpunkt des Verkaufs, NIEMALS auf irgendeine Zukunft. Auch nicht bei gewerblichen Händlern.

heurekaforyou  29.03.2025, 19:54
@Funship

Besserwisser ohne besseres Wissen sind Klugscheißer!

Die gesetzliche Sachmängelhaftung beträgt 2 Jahre.

Funship  29.03.2025, 21:52
@heurekaforyou

Und zu welchem Zeitpunkt soll ein Sachmangel deiner hochgebildeten Meinung zufolge vorhanden sein, damit jemand dafür haften muss?

Lass uns doch an deiner Weisheit teilhaben. Und bitte bring einen Beleg für deine Behauptung, der Verkäufer solle eine Aussage über die Zukunft treffen. Darauf bin ich bestimmt nicht als einziger gespannt.

heurekaforyou  30.03.2025, 00:47
@Funship
Und zu welchem Zeitpunkt soll ein Sachmangel deiner hochgebildeten Meinung zufolge vorhanden sein, damit jemand dafür haften muss?

Zum Zeitpunkt der Übereignung (Übergabe) der Sache an den Käufer.

§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt. Grundsätzlich ist eine Sache mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn die Sache nicht so beschaffen ist, wie sie Käufer und Verkäufer vereinbart haben (oder - falls es eine solche Vereinbarung nicht gibt - wenn sie nicht so beschaffen ist, wie ein Käufer es bei vergleichbaren Sachen erwarten darf). Außerdem muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, also zu dem Zweck verwendet werden können, zu dem Sachen gleicher Art normalerweise verwendet werden.Haftung für Sachmängel beim Kauf

Eine wichtige Rolle im Rahmen eines Kaufvertrages spielt die Haftung für Sachmängel. Wird eine mangelhafte Sache verkauft, so stehen dem Käufer verschiedene (Gewährleistungs-)Rechte gegen den Verkäufer zu: Er kann Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung, verlangen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.

Und bitte bring einen Beleg für deine Behauptung, der Verkäufer solle eine Aussage über die Zukunft treffen.
  • Wirksamer Gewährleistungsausschluss
Funship  30.03.2025, 08:27
@heurekaforyou

Sag ich doch. Kein Sterbenswörtchen über einen in der Zukunft zu erwartenden Zustand.

vermm2 
Beitragsersteller
 26.03.2025, 05:56

Danke für deine Antwort. Ich habe die Frage extra zweimal gestellt, also meinst du das es kein Problem für den Verkäufer gibt wenn dort Käufer steht?

heurekaforyou  26.03.2025, 06:26
@vermm2

Diesbezüglich brauchst du dir keine Gedanken machen.

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und unterliegt nicht der Schriftform.

Der Fehler bei der Formulierung kann wohl nicht darüber hinwegtäuschen, wer bei diesem Geschäft Käufer und Verkäufer ist - oder?

vermm2 
Beitragsersteller
 26.03.2025, 06:29
@heurekaforyou

Danke dir mehrmals du hast mich beruhigt. 🙏🙏

heurekaforyou  26.03.2025, 06:46
@vermm2

Dem Käufer ist die Verwechslung offensichtlich selbst noch nicht aufgefallen.

Beim nächsten Mal nimmst du besser einen professionellen Vertrag. Dann bist du immer auf der richtigen Seite.

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vermm2 
Beitragsersteller
 26.03.2025, 06:47
@heurekaforyou

Ich habe von ADAC runtergeladet und das dann dort geschrieben.

Das ist doch beides unzulänglich. Ein Gewährleistungsauschluss, der unzureichend ist, bleibt es.

Garantien sind sowieso eine freiwillige Kulanzleistung, die man gar nicht ausschließen muss.


vermm2 
Beitragsersteller
 25.03.2025, 21:50

Ist das jetzt was negatives für den verkäufer

Symbolietta  25.03.2025, 21:58
@vermm2

Grundsätzlich ist es klug, sich eine geeignete Vorlage zu suchen. Beispiel vom ADAC: https://assets.adac.de/image/upload/v1706123193/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/kaufvertrag-privat-an-privat_gbsh2r.pdf

Da findest du direkt unter dem Bereich für die Daten von Käufer und Verkäufer eine fett gedruckte Formulierung für den Gewährleistungsausschluss.

Wenn die fehlt oder unzureichend ist, kannst du das jetzt auch nicht mehr ändern, Gibt es Streit, wird schlussendlich nur ein Gericht deine Formulierung bewerten können.

vermm2 
Beitragsersteller
 25.03.2025, 21:59
@Symbolietta

Ok und der Preis steht auch nicht drin für wie viel es verkauft wurde.