Kubotan? Und Pfefferspary?
Ich überlege mir beides zu holen habe aber bedenken Und zwar weil,
Es ja eigentlich Körperverletzung ist die Dinge bei einem anderen Menschen einzusetzen.
Stimmt es eigentlich auch das wenn mich ein Mann vergewaltigen will und ich mich mit eins der beiden Dinge wehre das er mich anzeigen könnte ich ihm dann schmerzensgeld zahlen muss wenn bleibende schäden er davon trägt?
5 Antworten
Der Einsatz von Pfefferspray, einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes gegen Menschen ist eine gefährliche Körperverletzung und als solche grundsätzlich erst mal strafbar. Die Körperverletzung kann aber im Einzelfall gerechtfertigt und damit erlaubt sein, z. B. in einer Notwehrsituation.
Standardantwort zum Thema Notwehr:
In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.
Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH).
An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12
Zur Dauer des Notwehrrechts:
Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.
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Zum Erwerb und Besitz von Pfefferspray
Pfeffersprays (OC) ohne einen deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" sind verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.3 Buchstabe a WaffG, der Besitz ohne Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).
Pfefferspray mit einem deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" hingegen fällt nicht unter die Regelungen des Waffenrechts (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 WaffVwV), Erwerb, Besitz und Führen unterliegt nahezu keinen Beschränkungen. Lediglich bei Demos solltest du es unbedingt Zuhause lassen, je nach anwendbarem Versammlungsgesetz kann das Mitführen bei Demonstrationen u.ä. Versammlungen verboten sein; das gleiche gilt auch für manche Waffenverbotszonen (abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage).
Zu unterscheiden ist Pfefferspray (OC) von Reizgassprühgeräten mit CS-Gas. Letztere sind Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 WaffG) und damit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Sie dürften erst ab 14 Jahren besessen und geführt werden (§ 3 Abs. 2 WaffG), eine Erlaubnispflicht zum Führen von Reizstoffsprühgeräten i.S.d. WaffG besteht nicht.
Zum Erwerb und Besitz von Kubotans
Das BKA hat mit FB Z-170 vom 05.03.2008 (ohne nähere Begründung) entschieden, dass Kubotans keine Waffen i.S.d. WaffG sind. Damit dürfen sie in Deutschland (!) erlaubnisfrei erworben, besessen und geführt werden. (In Österreich und Schweiz sind Kubotans als Waffe bzw. sogar als verbotene Waffe eingestuft!)
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Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Stimmt es eigentlich auch das wenn mich ein Mann vergewaltigen will und ich mich mit eins der beiden Dinge wehre das er mich anzeigen könnte ich ihm dann schmerzensgeld zahlen muss wenn bleibende schäden er davon trägt?
Es kommt darauf an. Anzeigen kann er dich immer, ob was rauskommt, ist die andere Sache - Stichwort "Notwehr".
Wenn du ihm jetzt z.B ein Knie zertrümmerst und er nur noch humpelt, muss der Richter entscheiden, ob du noch im Notwehrbereich warst, oder darüber. Wenn du ihm z.B. Reizgas in die Augen sprühst und ihn so ausschaltest, und dann z.B mit dem Kubotan in die Nierengegend stichst, oder verletzt, obwohl er keine Gefahr mehr darstellt, ist das eine Überrschreitung der Notwehr. Aber auch hier gilt natürlich immer der Einzelfall: War er ausgeschaltet? Warst du außer Gefahr?
Aber sieh es doch mal von der anderen Seite: Selbst wenn du einen Täter schwer verletzt, der dich vergewaltigen / umbringen wollte - und du dann verurteilt werden würdest, ihm einige tausend Euro zu zahlen - wäre das nicht immer noch besser, als vergewaltigt, verstümmelt oder ermordet zu werden? Wäre das nicht immer noch, so unfair es ist, das kleinere Übel? Am Ende ist es dann doch nur Geld und nicht deine Seele und dein Körper.
Ich persönlich habe für mich entschieden: Sollte ich in so einer Situation sein - was ich nicht hoffe - und müsste entscheiden "Geld oder mein eigenes Überleben / körperliche Unversehrtheit" wäre mir mein Leben immer, immer, immer am nahesten - und wenn das heißt, dass mein Angreifer von mir Geld bekommt - aber dafür für den Rest seines Lebens sein nächstes Opfer humpelnd oder nur im Rollstuhl verfolgen kann - dann wäre das eben so. Besser als selbst im Rollstuhl oder seelisch zerstört zu enden, oder?
Wenn du eine Frau bist, kannst du dich recht frei verteidigen. Richter sind sehr konservativ und stufen dich sofort als unterlegen und panisch ein. Brauchst keine Angst zu haben.
Außerdem ist deine Waffenauswahl sehr gut. Pfefferspray hat keine langfristigen Schäden. Kannst du sogar bei dummen Sprüchen einsetzen. Wenn du triffst ist er dir zu nahe gekommen. Ganz einfach. Alles unproblematisch. Das Kubutan setzt du ein, um dich vor festhalten oder aus Griffen zu befreien.
Bei soviel Widerstand, wirst du nicht vergewaltigt. Vergewaltiger suchen sich frauen die weinen und still halten. Bestenfalls sich danach selbst noch die Schuld geben.
Stimmt es eigentlich auch das wenn mich ein Mann vergewaltigen will
Dann darfst du ihn töten. Auch in Deutschland.
Ich bin eine Frau ja.
Aber habe schon öfter mal gehört das die Frau dann bestraft wurde weil sie sich gewährt hat und den Mann so verletzt hat das er Schäden davon getragen hat
I, A. wird von dem Mitführen solcher Waffen abgeraten, da sie meist nur zur Verschärfung der Situation führen und auch die Gefahr besteht sie nicht aus Notwehr anzuwenden.
Gegen Vergewaltigungsversuche ist, so merkwürdig das klingen mag, das beste Mittel die menschliche Sprache. D.h. zu versuchen den Vergewaltiger in ein Gespräch zu ziehen. Wenn das gelingt, ist der potentielle Täter meist nicht mehr fähig seine Absichten aufrecht zu erhalten.
Du kannst dir CS-Gas zulegen, da es zur Anwendung gegen Menschen erlaubt ist.
Womit du dann aber eine gaaaanze Kanne neuer Würmer öffnest, bzw. dir seeehr viele Probleme einbringst, im Zweifelsfalle mehr, als der Täter bekommt. Leider.
Nein. Du wirst für den Besitz dann bestraft, ganz normal.
Es muss natürlich wirkliche Notwehr sein. Zumindest für den Richter.
Du hast ein potenzielles Tötungsdelikt an der Backe und illegalen Waffenbesitz. Bis zu 5 Jahre Knast und in schweren Fällen sogar bis zu 10.
Nein, eben kein Tötungsdelikt, weil Notwehr.
Und für Waffenbesitz bekommt man Bewährung, man ist ja ein vorbildlicher Bürger bis dahin gewesen.
Das wird ein Richter am Ende entscheiden, ob es Notwehr oder Notwehrüberschreitung war. Eine Argumentation wird sein, dass du ein "milderes Mittel" hättest einsetzen müssen vor einer Tötung - finde ich jetzt auch nicht gut - aber am Ende kommt es hier auf den Staatsanwalt und auch Richter an.
Du kannst dir CS-Gas zulegen, da es zur Anwendung gegen Menschen erlaubt ist.
Die Anwendung gegen Menschen ohne deren rechtswirksame Einwilligung ist grundsätzlich eine Straftat, die lediglich im Einzellfall gerechtfertigt sein kann (z. B. im Rahmen einer Notwehrsituation). Hierbei ist es aber vollkommen egal, ob es sich in Deutschland zugelassenes CS-Gas, um nicht unter das WaffG fallendes Tierabwehrspray oder um eine verbotene Waffe handelt (z. B. RSG ohne Aufschrift "Tierabwehr" und ohne behördlich Zulassung).
In Notwehr ist alles erlaubt.
Ich kann dich auch mit meiner illegalen Waffe niederschießen, wenn du mein Leben bedrohst.