Können die Eltern entscheiden das dass Kind abgetrieben wird?

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Sofern meine Informationen noch aktuell stimmen: haben Eltern von 14-jährigen in Deutschland grundsätzlich keine rechtliche Entscheidungsbefugnis über eine Schwangerschaft ihrer Tochter. Wenn noch jünger schon, aber ab dem 14. Lebensjahr kann eine Jugendliche selbst über einen Schwangerschaftsabbruch oder Austragen entscheiden, wenn sie als einwilligungsfähig gilt. Also die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen und danach handeln kann. Die Ärztin oder der Arzt prüft im Einzelfall die Einwilligungsfähigkeit. Hätte sie diese nicht, entscheiden die Eltern bzw. Vormund.

Sie wird auch nach dem Erzeuger gefragt und - wenn es keine Vergewaltigung bzw. die Zeugung geschah bevor sie 14 Jahre alt war - sollte der dann im Normalfall auch informiert werden. Die Entscheidung bleibt aber völlig alleine bei ihr (der darf nicht mitentscheiden)

Sollte dabei sich aber herausstellen, dass die Zeugung geschehen ist, bevor sie 14 Jahre alt war, wird geschaut wie alt der "Erzeuger" ist. Sollte der damals schon älter als 14 Jahre gewesen sein wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ebenso bei einer Vergewaltigung oder das Ausnützen von Schutzbefohlenen ...,

Ich beleuchte mal Beide fälle :

Fall : Kind will nicht abtreiben, Eltern aber schon : Die Eltern können nicht zu einer Abtreibung zwingen (psychisch drängen allerdings natürlich schon)

Fall : Kind will abtreiben, Eltern unklar : Bei der Beratungsstelle (zu der man obligatorisch bei Abtreibungswunsch hinmuss) entscheidet ob das minderjährige Kind ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten abtreiben darf. Das ist primär vom genauen Alter abhängig und der Prüfung inwiefern die Person sich der Folgen bewusst ist usw.

Unter 14 geht es grundsätzlich überhaupt nicht ohne Erziehungsberechtigte. Ab 16 in der Regel immer ohne. Zwischen 14 und 16 ist es eine Einzelfallentscheidung.


Elli113  21.07.2025, 11:30
(psychisch drängen allerdings natürlich schon)

Das wäre dann Nötigung. Und Nötigung zu einem Schwangerschaftsabbruch ist nicht nur strafbar, sondern stellt sogar einen besonders schweren Fall der Nötigung dar mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten (§240 Abs. 4 StGB)