Ist mein Sohn noch Unterhaltsberechtigt?

5 Antworten

Hat das Studium irgendeinen relevanten Bezug zu seiner Ausbildung?

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. März 2017 –  (XII ZB 192/16) zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (verfahrensgegenständlich: Banklehre – Lehramtsstudium) Stellung genommen.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Hierzu stellte der BGH klar, dass eine Berufsausbildung geschuldet wird, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zum-ausbildungsunterhalt-in-den-sogenannten-abitur-lehre-studium-faellen_115052.html

Sein Ausbildungsweg erscheint ja doch recht gradlinig zu sein, trotz des abgebrochenen Studiums. Er hat nicht "rumgegammelt" und bislang bist du weitgehend von Kosten verschont geblieben.

Ich würde den Anspruch also nicht verneinen. Es sei denn, möchte nun etwas studieren, was mit der Ausbildung so gar nichts zu tun hat.

Die Gerichte erkennen durchaus an, dass ein junger Mensch sich auch mal vertun kann was seine Ausbildung betrifft. So wäre ein Studienabbruch kein Hinderungsgrund. Und das FSJ hat ihm ja am Ende auch den Ausbildungsplatz beschert. Also neben den sozialen Fähigkeiten die mittlerweile auch einen Anspruch auf Unterhalt während eines FSJ rechtfertigen (war früher auch anders) am Ende alles richtig gemacht...

Was wäre denn sein Studienwunsch und welche Berufsausbildung hat er gemacht?

Vorrangig wäre allerdings auch BAföG zu beantragen!

Woher ich das weiß:Hobby – Persönliche Erfahrung, Recherche + frei zugängliche Quellen

Suse123762 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 14:21

Ausbildung Ftinesskaufmann, Studium BWL

Kessie1  02.10.2024, 14:23
@Suse123762

Puhhh... Da könnte man mit gutem Willen wahrscheinlich einen Zusammenhang herstellen.

Ist halt ein kaufmännischer Berufszweig und so ist ein BWL Studium nicht von der Hand zu weisen.

Wäre er denn BAföG berechtigt?

Suse123762 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 14:34
@Kessie1

Wahrscheinlich aufgrund zu hohen Einkommen der Eltern nicht

Kessie1  02.10.2024, 14:57
@Suse123762

Dann dürft ihr euch wohl schon mal darauf einstellen... Aber solltet vorab nochmals anwaltlichen Rat einholen.

Den BAföG Antrag soll er dennoch stellen. Und der Bescheid gibt NICHT wieder was nach BGB zu zahlen wäre. Wohnt er noch Zuhause? Ansonsten wären es 930 EUR inkl. Kindergeld (Kindergeld wenn er unter 25 ist). Der Selbstbehalt liegt bei 1750 EUR unterhaltsrelevantem Einkommen je Elternteil.

Klar nein.

Die Erstausbildung ist abgeschlossen.

Dennoch würde ich jedes meiner Kinder unterstützen, wenn es ernsthaft studieren oder eine weitere Ausbildung machen möchte, die es nicht selber finanzieren kann.


Suse123762 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 15:24

Er wohnt bei seiner Mutter, und als Vater gostet er mich seit 2 Jahren nur weil ich während der Ausbildung nicht mehr gezahlt habe , obwohl sein Ausbildungsgehalt ausgereicht hat.

Kessie1  02.10.2024, 15:33
@Suse123762

Gibt es dann ggf. vorrangige Unterhaltsberechtigte, die das unterhaltsrelevante Einkommen reduzieren?

Denn wenn es ggf. auch kein BAföG gibt, bedeutet es ja nicht, dass nach BGB zu zahlen wäre. Zudem sind es zwei völlig unterschiedliche Berechnungen.

Ein Anwalt soll sich den ganzen Fall ansehen und die Kindsmutter, sofern über dem Selbstbehalt, wäre ja auch im Boot.

Goodnight  02.10.2024, 19:38
@Suse123762

Was heisst da nur..?! Du bist auch während der Ausbildung unterhaltspflichtig.

Das wird auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen, denn grundsätzlich ist man verpflichtet, seinen Kindern bei der ersten Ausbildung Unterstützung zu leisten.

Aaaaber: es gibt Ausnahmen. Wenn das Studium z.B. auf der Ausbildung aufbaut, kann er ebenfalls noch Unterhalt verlangen. Auch wenn die Ausbildung schon länger zurückliegt.

Wie so vieles kann sowas eine Einzelfallentscheidung sein.

An Deiner Stelle würde ich mich von einem Anwalt mal erstbersten lassen. Kostet max. 226,10 Euro und kann gut angelegtes Geld sein.


Suse123762 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 15:26

Habe ich, aber genau wissen tut er auch nix, ist vom Richter abhängig 50/50 Chance

AngiedieSchlaue  02.10.2024, 15:47
@Suse123762

Also Einzelfallentscheidung!

Da wird Dir hier das Forum leider auch nicht weiterhelfen können, wenn sich nicht mal der Anwslt sicher ist.

Soweit wie ich weiß hat ein Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung kein Recht mehr auf Unterhalt.


Goodnight  02.10.2024, 14:57

Ausser wenn die Erstausbildung die Voraussetzung für die weitere Ausbildung ist und dies klar war, dass das der Ausbildungsweg ist.

Suse123762 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 15:32
@Goodnight

Nein, ist keine Voraussetzung, und nach dem 1. Studiumabruch sagte er das er nie wieder studieren wolle, wir hatten ihm, statt die Ausbildung zu machen ein duales Studium vorgeschlagen. Aber das wollte er nicht.