Besteht hier noch Kindergeldanspruch?
Hallo,
ich befinde mich aktuell in einer etwas verzwickten Lage.
Und zwar habe ich nach meinem Fachabitur ein FSJ im Rettungsdienst absolviert und im Rahmen dessen meinen Rettungssanitäter (3-Monatiger Lehrgang) gemacht. Nach dem FSJ kam bereits ein Brief von der Familienkasse mit einer Rückzahlungsaufforderung, weil die nicht gecheckt haben, das ich ein FSJ mache.
Diese wurde nach Berichtigung zurückgenommen.
Nach dem FSJ habe ich, um mich auf die Ausbildung, die im September 2025 startet (Vertrag liegt vor) Finanziell vorzubereiten.
Währenddessen habe ich mich auch einmal auf einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter beworben, welcher leider abgelehnt wurde.
Hierfür kann mir vom Betrieb keine Bescheinigung ausgestellt werden, da die zugehörigen Bewerberdaten gemäß DSGVO bereits gelöscht wurden. Ein Schriftverkehr fand nicht statt. Alles nur telefonisch.
Nun kam ein Brief von der Kindergeldkasse, das wir doch bitte über 4000€ zurückzahlen sollen.
Ist das Rechtens?
Erlischt damit auch mein Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung?
Soweit ich das verstanden habe besteht Anspruch auf Kindergeld bis zur ersten Abgeschlossenen Berufsausbildung (der RS ist keine., der ist nur ein Lehrgang) bzw. Vollendung des 25 Lebensjahres.
Danke für die Unterstützung!
1 Antwort
Anspruch auf Kindergeld kann in jeder weiteren Ausbildung unter 25 Jahren bestehen und nicht nur in einer betrieblichen Erstausbildung, schulischen Ausbildung oder Studium.
Wenn Du z.B.bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet warst, auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung warst, oder schon eine Ausbildung mit Vertrag zum nächst möglichen Zeitpunkt in der Tasche hast, kann längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Hast Du bzw.deine Eltern der Familienkasse den Azubivertrag in Kopie schon zukommen lassen und war der Beginn erst zum besagten oder schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich ?
Sollte der Beginn zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein, besteht auch in der Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld, in der Ausbildung unter 25 dann eh.