Bekomme ich noch Kindergeld?

4 Antworten

Ja klar - bis längstens zum 25. Lebensjahr! Er muß nur beachten, daß er nicht mehr als 20 Wochenstunden hinzuverdient bei einer Zweitausbildung:

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/

wie z.B.: Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist (also bei einem evtl. Hinzuverdienst)!
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 520-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche

Solange das Kind noch unter 25 ist, besteht in jeder weiteren Ausbildung auch wieder Anspruch auf Kindergeld.

Aufpassen muss das Kind nur in einem evtl. Nebenjob neben der neuen Ausbildung.

Da darf es dann wegen der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Nebenjob in der Woche im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, dass wäre dann kindergeldschädlichen.

Meiner Meinung sollte unter den beschriebenen Umständen weiterhin Anspruch darauf bestehen.

Bitte papierschriftlich mit der Familienkasse klären.

Auch während einer Zweitausbildung besteht wieder Anspruch auf Kindergeld.