Ist es Notwehr wenn man zuerst geschlagen hat der andere aber sehr nahe gekommen ist?

ProfDrDrStrom  05.07.2021, 00:02

Welchen Schaden richtet böses Gucken an? Was bringt mehr Schmerz und Folgeschäden, schlagen oder gucken?

Lirio02 
Fragesteller
 05.07.2021, 00:04

Es war nicht nur böses gucken sondern auch bedrängen. Er war so nah an seinem gesicht mit diesem blick dass er nur die lippen hätte spreizen müssen um ihn zu küssen

ProfDrDrStrom  05.07.2021, 00:06

Dann wird man also jeden Morgen im Bus bedrängt? Welcher tatsächliche Angriff oder scheinbare Angriff (reale Gefahr) stand denn unmittelbar bevor?

Lirio02 
Fragesteller
 05.07.2021, 00:09

Ich verstehe deine Reaktion da nicht alle umstände beschrieben sind. Aber das kannst du nicht mit dem Bus vergleichen. Er kam ihm mit aggressiver Haltung immer näher

5 Antworten

Notwehr ist gegeben bei einem andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Angriff. Das kann hier gegeben sein - auch im Falle einer Putativnotwehr, wo irrtümlich von einem Angriff ausgegangen wird.

Die Würdigung hängt immer vom Einzelfall ab und obliegt einem Richter.


ProfDrDrStrom  05.07.2021, 00:04
Putativnotwehr

Da muß mehr passieren als böse gucken!

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Lirio02 
Fragesteller
 05.07.2021, 00:07
@ProfDrDrStrom

Lies bitte nochmal. Er ist sehr nahe gekommen und hat sein gesicht un sein gesicht gehalten. Ich weiss nicht ob das mal bei dir einer gemacht hat aber da fühlt man sich sehr wohl bedroht

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 00:08
@Lirio02

Gab es einen tatsächlichen Angriff? Oder nur böses Gucken und ein paar unschöne Worte?

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14905403  05.07.2021, 09:47
@ProfDrDrStrom

Böse gucken + androhung von Gewalt = Angriff steht unmittelbar bevor = Notwehr

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 11:05
@14905403

Die Fragestellerin schreibt nichts von Androhung von Gewalt!

Hier steht nur Nähe und böse Gucken und da gibt es keine Rechtfertigung für Notwehr.

Ich habe mehrfach nachgefragt was exakt passiert ist, aber weder Tätlichkeiten noch eine direkte Drohung wurde erwähnt. Keine Androhnung = keine Notwehr.

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14905403  05.07.2021, 11:54
@ProfDrDrStrom
Die Fragestellerin schreibt nichts von Androhung von Gewalt!

Doch

Keine Androhnung = keine Notwehr.

Doch, ein unmittelbar bevorstehender Angriff muss nicht angekündigt werden um gegenwärtig zu sein

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Cwmystwyth  05.07.2021, 12:05
@ProfDrDrStrom

Drohung ist kein notwendiges Kriterium für einen bevorstehenden Angriff. Konkludentes Handeln wie z.B. eine Drohgebärde reichen aus, um Notwehr zu rechtfertigen.

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Ja, es ist Notwehr. Die Gegenwärtigkeit ist bereits anzunehmen, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht


ProfDrDrStrom  05.07.2021, 11:09

Wo durch ist denn hier ein bevorstehender Angriff dokumentiert?

Bis jetzt gibt es keinen verifizierbaren Notwehrgrund.

Wenn dieser nachgeliefert wird, kann sich die Lage klären und es doch Notwehr sein. Nur mit den bekannten Fakten reicht es nicht.

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14905403  05.07.2021, 11:55
@ProfDrDrStrom

Doch, die FS hat von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff (im rechtlichen Sinne) geschrieben

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 14:43
@14905403

Sie hat nichts von einem Angriff (bevorstehend) geschrieben, daher keine Notwehr. Btw. es hat hier auch kein Angriff stattgefunden, damit wäre es eine unzulässige Präventivnotwehr gewesen.

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14905403  05.07.2021, 14:56
@ProfDrDrStrom

Doch, er stand unmittelbar bevor. Les dir doch die anderen Kommis von ihre dazu durch

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 15:56
@14905403

Wenn er davor stand, hätte er es ja ausführen müssen, hat er aber nicht.

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14905403  05.07.2021, 16:02
@ProfDrDrStrom

Nein, hätte er nicht gemusst, da effektive Notwehr ihn daran gehindert hat

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 17:16
@14905403

Es stand kein Angriff bevor, also kein Notwehr, siehe anderen Kommentar weiter unten.

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Das beurteilt dann der Richter im Gericht, ob du eine Geldstrafe bekommst oder Schmerzensgeld bezahlen musst, sofern du Person A bist


Lirio02 
Fragesteller
 04.07.2021, 23:56

Ein Freund ist Person A. Aber Person A hat Person B nur freundlich gesagt dass er die frauen nicht sexuell belästigen soll. Und Person B war betrunken und wurde daraufhin aggressiv.
später ging Person B auch mit einer Gabel auf Person A los

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Checkichnicht91  05.07.2021, 00:02
@Lirio02

Wie gesagt, entscheidet der Richter. Will dein Freund vor Gericht argumentieren, was die Leute bei gutefrage.net zu dem Sachverhalt gesagt haben? :D

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Lirio02 
Fragesteller
 05.07.2021, 00:06
@Checkichnicht91

Nein wahrscheinlich kommt es garnicht vor Gericht da Person B ihn später selber geschlagen hat als er garnicht hingesehen hat und auch mit einer Gabel auf ihn los ist. Aber ich kann Person A einfach verstehen und deswegen frage ich mich ob es legitim ist zuzuschlagen wenn jemand einem so nah kommt.

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Checkichnicht91  05.07.2021, 00:10
@Lirio02

Was interessiert dich das, wenn du nicht beteiligt gewesen bist und es deiner Ansicht nach auch nicht vor Gericht kommen wird? Google den Paragraphen für Notwehr. Darin steht welche Tatbestandsmerkmale für Notwehr erfüllt sein müssen und welche Folgen/Strafen dann eintreten können, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt werden.

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Lirio02 
Fragesteller
 05.07.2021, 00:12
@Checkichnicht91

Vielleicht bin ich selbst mal in so einer lage. Und da wäre es gut zu wissen ob ich erstmal eine kassieren muss damit ich mich In diesem Rechtssystem wehren darf

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Checkichnicht91  05.07.2021, 00:14
@Lirio02

Einfach nicht in Diskos gehen, nicht übermäßig viel Alkohol trinken und nicht den starken, coolen Macker raushängen lassen, wie dein Kumpel, dann kommst du auch nicht in so eine Lage

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 00:14
@Lirio02

Wenn du real angegriffen wirst, darfst du dich verteidigen. Nur weil jemand sehr dicht bei dir steht und dir Angst macht, berechtigt das noch nicht zur Gewalt.

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In deinem Beispiel hat Person A eine Körperverletzung begangen und somit eine Straftat.


Lirio02 
Fragesteller
 04.07.2021, 23:53

Aber Person A wurde bedrängt. Und Person B hat auch deutlich Gewalt angedroht

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14905403  05.07.2021, 09:46

Das mag sein, jedoch bleibt diese straffrei nach §32 StGB

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Wohl keine Notwehr, mit der Antwort auf die andere Antwort vllt doch Notwehr


14905403  05.07.2021, 09:47

Falsch, ist Notwehr.

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nanfxD  05.07.2021, 10:05
@14905403

nein... vom obigen ich kommt aggressiv nahe ist die Antwort richtig. Wenn man die weiteren Antworten vom FS sieht dann ist es wohl Notwehr, das konnte ich aber beim Posten nicht wissen.

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 14:43
@14905403

Da kein Angriff durchgeführt wurde, auch nicht im Ansatz konnte es keine Notwehr geben.

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14905403  05.07.2021, 14:57
@ProfDrDrStrom

Ein Angriff muss nicht durchgeführt werden um gegenwärtig zu sein, es reicht wenn er unmittelbar bevorsteht

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14905403  05.07.2021, 16:01
@ProfDrDrStrom

Doch, das tat er aus juristischer Sicht. Und selbst wenn nicht ging der FS davon aus was dazu führt dass es sich um eine straffrei Putativnotwehr handeln würde

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 17:17
@14905403

Eben nicht!

Ich zitiere mal:

Die für eine Rechtfertigung nach  § 32 erforderliche Notwehr setzt das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs voraus. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert ( Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 19; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 499).
Mit dem "unmittelbaren Bevorstehen" ist eine bedrohliche Lage gemeint, die unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen soll (Schönke/Schröder/ Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. 14).
Fraglich ist, ob ein Angriff auch dann als gegenwärtig im Sinne des  § 32gilt, wenn er erst künftig droht (Präventivnotwehr).

Damit wären wir nicht bei der Putativnotwehr, sondern bei der Präventivnotwehr (erwähnte ich bereits).

zitiere weiter:

Das extrem schneidige Notwehrrecht darf dem Angegriffenen nur in der zugespitzten Angriffssituation zugestanden werden ( Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 499, 501).

Es gab hier faktisch keinen Angriff. Hier können wir noch 100mal den Ball hin und her kicken. Den Rat in Notwehr zu handeln ist fahrlässig und sehr gefährlich.

Quelle: https://strafrecht-online.org

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14905403  05.07.2021, 17:21
@ProfDrDrStrom

Doch, er stand unmittelbar bevor. Und wenn es kein Angriff gewesen wäre, nämlich gar nicht, ist es auch keine Präventivnotwehr, da dafür ein zukünftiger Angriff notwendig wäre, sondern Putativnotwehr, da er die Handlung irrtümlich als Angriff aufnahm

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nanfxD  05.07.2021, 17:21
@14905403

Dicht rangehen ist aber kein Angriff und aggressiv gucken auch nicht

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14905403  05.07.2021, 17:22
@nanfxD

Aber der Angriff steht unmittelbar bevor, bzw. der Angegriffene geht davon aus

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nanfxD  05.07.2021, 17:31
@14905403

zum er steht unmittelbar bevor "Entscheidend ist die objektive Sachlage, dh die vom Angreifer ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung und nicht die subjektiven Befürchtungen des Verteidigers (BGHR StGB § 32 Abs. 2Angriff, BGH NStZ 06152, NStZ-RR 022031739, 168)." Schönke/Schröder

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14905403  05.07.2021, 17:39
@nanfxD

Das ist richtig, bei zweiterem liegt jedoch eine (straffreie) Putativnotwehr vor

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nanfxD  05.07.2021, 17:40
@14905403

was aber eigentlich keine Notwehr ist sondern ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

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ProfDrDrStrom  05.07.2021, 17:45
@14905403

Putativnotwehr müßte z.B. ein Ausholen zum Faustschlag voraussetzen, das gab es nicht, also keine Putativnotwehr! Es bleibt dabei!

Da winkt kein Richter Notwehr für durch - niemals.

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