Gefährliche Körperverletzung oder versuchter totschlag?
Also Mann x ist mit Frau y in einer Beziehung. Sie geraten in einen verbalen Streit wobei Person y eine leere Flasche in die Hand nimmt. Person x reagiert uber und gibt Person y eine leichte Ohrfeige. Daraufhin schlägt Person y 2 mal mit der Flasche auf x seinen Kopf und als er am Boden liegt schlägt y solange auf ihn ein bis er sich an ihr hochzieht und sie auf den Boden zerrt. Person y versucht wieder nach der Flasche zu greifen wobei Person x ihr in die hüfte tritt. Wie sieht es rechtmäßig aus notwehr kann es ja normal nicht sein da der Angriff schon vorbei war. Person y hat ja in Kauf genommen dass Person x stirbt durch dieses weitere einschlagen. Welche Seite ist im recht und ist es eine gefährliche Körperverletzung oder versuchter totschlag?
Lg
3 Antworten
Maßgeblich für die Frage zwischen gefährlicher KV und Totschlag, wird sein, auf welchen objektiven Tatbestand hier ein Vorsatz beim Täter vorlag. Es genügt natürlich grundsätzlich in beiden Fällen dolus eventualis.
Leichte ohrfeige von x an y : einfache kv
Flasche auf Kopf schlagen y auf x : kV, gegebenenfalls jedoch auch eine Gefährliche kV wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung
Einschlagen auf x am boden: ggf auch Gefährliche kv, man weiß nicht wohin die Schläge zielten
Tritt von y in die hüfte des x, als dieser nach der Flasche greift : kann sehr wohl Notwehr sein, da ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im greifen nach der Flasche zu sehen ist. Etbi wird hier nicht vorliegen.
Schlagen der Flasche von y auf x: kann Notwehr wegen der ohrfeige sein, jedoch muss eine Notwehrhandlung erforderlich, geeignet und geboten sein. Man könnte anführen die Notwehrhandlung wäre hier nicht geboten, da es ein krasses Missverhältnis zwischen einer einfachen ohrfeige und dem schlagen der Flasche auf dem Kopf geben könnte. Das Einschlagen auf dem Boden könnte einen Notwehrexess darstellen
Es gab also mehrere Handlungen die in Tat Mehrheit stehen
Achso und eines grundsätzlich : wegen der Beziehung zwischen x und y würde Tötungsvorsatz eher verneint werden. Habe da neulich nen ähnlichen Fall geprüft
Das weitere Einschlagen könnte ein sogenannter Notwehrexzess sein. Bei so einem Fall wird die Staatsanwaltschaft sehr genau ermitteln, was zu der Auseinandersetzung führte und zum Beispiel auch psychologische Gutachten über die Beteiligten einholen, um zu schauen, wie sie jeweils die Situation wahrgenommen haben. Zudem wird dann auch geschaut, wie es mit der körperlichen Überlegenheit des Mannes aussah.
Und genau deshalb gibt es ja Gerichtsverhandlungen! Wäre die Schuldfrage immer absolut eindeutig und simpel zu bestimmen, bräuchte es die ja nicht. Oder maximal noch, um das Strafmaß festzulegen. Aber da solche Situationen dann oft doch erheblich vielschichtiger sind, als sie auf den ersten Blick erscheinen, wird eben vor Gericht verhandelt und gehört, was Täter und Opfer dazu zu sagen haben.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Weitere klärt ein Gericht. Es sind zuviele unbekannte Bedingungen, die eine Beurteilung unmöglich machen.