Ich werfe aufgrund meiner Erfahrung im juristischen Studium nun mal folgendes in den Raum : das war kein Diebstahl sondern eine untreue nach §266 I alt 2 StGB.

Diebstahl ist die wegnahme einer fremden beweglichen Sachen in der Absicht sie sich oder einem Dritten Rechtswidrigkeit zuzueigen. Die wegnahme ist der bruch fremden nicht notwendigerweise tätereigenen gewahrsams. Gerade eine RG Entscheidung gelesen dazu. Der kassierer hat alleingewahrsam an der Kasse bis zur abrechnung und deswegen bruch fremden gewahrsams (-) 242 I (-)

Schau dir lieber mal die untreue an §266 I alt. 2 StGB

Strafmaß freitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

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Nein, es lohnt sich nicht. Im strafrecht gibt es sowas wie die vermögensabschöpfung, §§74ff. StGB.

Grundsatz : eine straftat darf sich nicht lohnen

Das ganze wird eingezogen und wenn nicht wird die einziehung von wertersatz angeordnet

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Der Arbeitsvertrag wurde mit einer befristeten Dauer abgeschlossen.

Es hilft ein Blick in §622 BGB weiter.

Innerhalb der probezeit zwei Wochen Frist und danach 4 Wochen zum 15 oder zum Ende eines Monats.

Theoretisch können auch längere fristen als die gesetzliche k-frist vereinbart werde, aber nur für beide Seiten gleichzeitig.

Den Widerruf gibt es im übrigen bei einem Arbeitsvertrag nicht

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Weil es wichtig ist die Formellen Grundlagen des zivilrechts zu verstehen. Die zpo ist die Grundlage für die Zwangsvollstreckung (8 Buch), welches ein extra Fach ist. Genauso ist es wichtig die Formellen Grundlagen des Strafrechts grundsätzlich zu kennen, wenn man als vollstreckungsbeamter bei der Staatsanwaltschaft tätig ist. Der Rechtspflegergruppe ist zwar überwiegend in der freien Gerichtsbarkeit angesiedelt. Jedoch geht es ja auch um die Strafvollstreckung bei der Staatsanwaltschaft.

Im übrigen hat man doch auch zivilrecht und schreibt da ne Klausur und eine Hausarbeit.

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Dazu muss man schlicht und ergreifend in die AGBs schauen, im Gesetz steht das so nicht. Denn es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, nur ein Widerrufsrecht. Wenn der Verkäufer aber die Sache von sich aus zurücknimmt, was ja viele Händler machen, dann muss natürlich der Kaufpreis zurückerstattet werden, solange die zurückgesendete Sache im gleichen Zustand ist, wie der Käufer sie erhalten hat.

Ansonsten könnte der Verkäufer über eine Geltendmachung von Schadensersatz und dann über eine Aufrechnung nachdenken, aber das geht hier zu weit.

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Das nennt sich Vermögensabschöpfung und kann vom tatverletzten entsprechend beantragt werden, wenn es da was zu holen gibt

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Ein Angebot ist ein Antrag auf Abschluss eines vertrags mit ausreichender Bestimmtheit über die Essentialia negotii, sodass der andere nur noch zuzustimmen zu braucht.

Ist dieser nicht ausreichend bestimmt dann gibt es wegen einem im äußeren Umstand liegenden Mangel (objektiver Umstand der we, äußere Tatbestand) kein Angebot auch wenn es ein Antrag ist, einfach weil zu unbestimmt.

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Das Rechtsgeschäft ist gültig, da der Minderjährige die Leistung nach §110 BGB mit eigenen Mitteln voll bewirkt hat. In dem Fall ist es egal, was die Eltern sagen

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Maßgeblich für die Frage zwischen gefährlicher KV und Totschlag, wird sein, auf welchen objektiven Tatbestand hier ein Vorsatz beim Täter vorlag. Es genügt natürlich grundsätzlich in beiden Fällen dolus eventualis.

Leichte ohrfeige von x an y : einfache kv

Flasche auf Kopf schlagen y auf x : kV, gegebenenfalls jedoch auch eine Gefährliche kV wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung

Einschlagen auf x am boden: ggf auch Gefährliche kv, man weiß nicht wohin die Schläge zielten

Tritt von y in die hüfte des x, als dieser nach der Flasche greift : kann sehr wohl Notwehr sein, da ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im greifen nach der Flasche zu sehen ist. Etbi wird hier nicht vorliegen.

Schlagen der Flasche von y auf x: kann Notwehr wegen der ohrfeige sein, jedoch muss eine Notwehrhandlung erforderlich, geeignet und geboten sein. Man könnte anführen die Notwehrhandlung wäre hier nicht geboten, da es ein krasses Missverhältnis zwischen einer einfachen ohrfeige und dem schlagen der Flasche auf dem Kopf geben könnte. Das Einschlagen auf dem Boden könnte einen Notwehrexess darstellen

Es gab also mehrere Handlungen die in Tat Mehrheit stehen

Achso und eines grundsätzlich : wegen der Beziehung zwischen x und y würde Tötungsvorsatz eher verneint werden. Habe da neulich nen ähnlichen Fall geprüft

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Es gibt für das duale Studium dort in der Regel Aktenzeichen für die Bewerbungen. Wenn du das hast, gibst du das dort an.

Ich studiere selbst dual in der Justiz, sollte also passen

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Ne das vergleichsangebot ist eher so zu deuten, dass der Schuldner der Auffassung ist, ein Teilanspruch ihm gegenüber würde bestehen.

Bei einem mahnverfahren muss Widersprochen werden, das kein vb erteilt werden kann. Würde ein vb erteilt, kann nur noch Einspruch eingelegt werden.

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Den Fall lässt sich juristisch relativ klar beantworten. Der hausfriedensbruch ist im Versuch nicht strafbar. Vollendet wurde die Tat noch nicht, das ergibt sich aus dem Sachverhalt.

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Ja kann man. Ist moralisch auch höchst verwerflich. §201a StGB

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Es wird sich um §317 StGB handeln. Es handelt sich hier um ein Gefährdungsdelikt. Der Promillewert wird in einem bestimmen Bereich angegeben weil er unter Umständen zurückgerechnet werden muss. Da gibt es glaube 0,2 Promille pro h Stunde. Das wird zu gunsten des beschuldigen angenommen, je mehr da abgezogen wird, desto besser ist das für den beschuldigten. Deswegen wird da meist eine Spanne angegeben

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