Ist es in Deutschland erlaubt ein Taschenmesser dabei zu haben?


21.05.2024, 10:54

Dieses Messer es hat einen Drehverschluss, den man drehen muss, bevor man es öffnen kann

5 Antworten

Grundsätzlich ja, Du darfst ein Messer bei Dir haben (außer in Verbotszonen für "Waffen und gefährliche Gegenstände" oder dort, wo es das Hausrecht verbietet oder auf öffentlichen Versammlungen wie z.B. Demonstrationen).

Aber es gibt da bestimmte Einschränkungen bzw. Verbote die zu beachten sind. Im Detail kann das im Waffengesetz nachgelesen werden (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html).

Hier eine grobe Zusammenfassung:

Erlaubt sind Taschenmesser (also Messer, bei denen die Klinge in den Griff geklappt werden kann), so lange sie

  • nicht als Waffe eingestuft sind. → siehe (1)
  • nicht unter die Kategorie "verbotene Gegenstände" fallen. → siehe (2)
  • nicht dem Führungsverbot unterliegen. → siehe (3)

Erlaubt sind feststehende Messer (also welche bei denen die Klinge vorne fest am Griff angebracht ist wie bei Küchenmessern) so lange sie

  • nicht als Waffe eingestuft sind. → siehe (1)
  • nicht unter die Kategorie "verbotene Gegenstände" fallen. → siehe (2)
  • eine Klingenlänge von 12cm oder weniger haben. → siehe (3)

 

(1) Waffen

Bei den Messern gibt es bestimmte Arten, die eindeutig als Waffe eingeordnet werden, weil sie speziell auf diesen Zweck hin entworfen wurden. Diese darf man erst ab 18 Jahren erwerben. Und sie dürfen gar nicht geführt werden, egal wie alt man ist. Einzelne, seltene Sonderfälle ausgenommen (z.B. als Jäger während der Jagdausübung bei so genannten Saufängern, die nichts Anderes sind als Dolche mit entsprechend langen Klingen).

Dazu zählen unter anderem:

  • Dolche (spitz zulaufende Klingen, die beidseitig geschärft sind)
  • Karambit
  • Alle Springmesser die nicht unter Punkt (2) fallen und als verbotene Gegenstände gelten.
  • Alles was sonst noch vom Gesetz als "Hieb- und Stosswaffe" eingestuft wurde (siehe Gesetz und seine Anlagen sowie die so genannten "Feststellungsbescheide" des BKA in denen das jeweils für bestimmte Messer durch Gutachter im Einzelfall festgestellt wurde.)

[Anmerkung]

Gerne wird sich da bei der Rechtsprechung auch auf den "vorgesehenen Zweck" eines Messers bezogen. Wird das Messer also schon entsprechend bezeichnet oder beworben (zum Beispiel als "Kampfmesser"), dann ist davon auszugehen, das sich der jeweilige Richter dem anschliessen wird und auch unterstellen wird, dass das Messer zu dem Zweck angeschafft wurde.

Auch bestimmte typische Eigenschaften von so genannten Kampf- oder Einsatzmessern werden gerne damit in Verbindung gebracht. So zum Beispiel eine geschwärzte Klinge (reflexmindernd, damit der "Feind" es nicht sieht) oder eine Tanto-Klingenform (gedacht, um damit den Körperpanzer eines Gegenübers zu durchstossen).

 

(2) Verbotene Gegenstände

Alleine der Besitz der folgenden Gegenständen stellt schon eine Straftat dar (Verstoss gegen das Waffengesetz):

  • Faustmessern (Messer, bei denen der Griff quer zur Klinge steht) Ausnahme: Kürschner, Jäger, die das für ihre Arbeit benötigen.
  • Fallmesser (Messer, bei denen durch Lösen einer Sperre die Klinge nach vorne aus dem Griff heraus "fällt" und dann durch loslassen der Sperre festgestellt werden)
  • So genannte Butterfly- oder Balisong-Messer
  • Springmesser mit mehr als 8,5 cm Klingenlänge oder mit vorne aus dem Griff springender Klinge ("OTF").
  • so wie weitere Dinge, die im Gesetz und dessen Anlage nachgelesen werden können...

[Anmerkung]

Wichtig bei den Butterfly-Messern ist noch zu erwähnen, das die Rechtsprechung da sehr uneinheitlich entscheidet, wenn es sich um so genannte "Trainer" handelt. Es gab schon etliche Gerichtsverfahren, wo diese "Trainer-Eigenschaft" vom Richter nicht beachtet oder zurückgewiesen wurde, mit dem Hinweis darauf, das auch ein (angeblich) "nicht zu schärfendes" Stück Metall scharf und spitz gefeilt werden könnte, egal wie "bröselig" die Klinge sei bzw. wie lange sie die Schärfe hält. Denn ein einmaliges Zustechen ist auch damit genauso möglich, da ist es irrelevant, ob dabei etwas von der Klinge "abbröckelt" oder ob das Messer danach stumpf ist.

 

(3) Führungsverbot

Es gibt Messer, die man zwar legal besitzen und zu Hause auch verwenden darf, die man aber trotzdem nicht "führen" darf (also in der Öffentlichkeit dabeihaben), wenn man keinen "allgemein anerkannten Grund" hat (schwammige Formulierung dazu bitte selber im Gesetz in §42a nachlesen. Ich würde im Regelfall davon ausgehen, dass er nicht vorliegt).

Ausnahme wäre nur der "Transport" eines solchen Messers in einem verschlossenen Behältnis, damit es nicht "zugriffsbereit" ist und unterwegs "mal eben" herausgeholt werden kann.

Zu diesen Messern mit "Führungsbeschränkung" zählen unter anderem:

  • Einhändig zu öffnende Messer, deren Klinge im geöffneten Zustand "einrastet" (= so genannte "Einhandmesser").
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm.

[Anmerkung]

Auch hier haben Richter schon unterschiedlich entschieden und sich zum Teil auf den "vom Hersteller vorgesehenen Zweck" bezogen.

So gab es schon Urteile, wo ein Einhandmesser mit heraus geschraubtem Daumenpin als "OK" eingestuft wurde, da es dadurch nicht mehr einhändig zu öffnen war und andere Urteile, wo der Richter es trotzdem noch als Einhandmesser eingestuft hat.

 

Und falls die Frage nach dem „aber warum überhaupt“ aufkommen sollte:

Dazu habe ich (in Bezug auf Fallmesser und Einhandmesser) hier etwas geschrieben:

warum-sind-fallmesser-verboten#answer-448323635

Und hier etwas zum Thema "Tanto-Klingen":

haben-tantomesser-ein-fuehrungsverbot#answer-464459390

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.

Lukas060308 
Fragesteller
 21.05.2024, 10:57

Ich habe mal noch ein paar Bilder ergänzt. Was ist deine Meinung dazu? Du scheinst dich ja sehr gut auszukennen

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Waldmensch70  21.05.2024, 10:59
@Lukas060308

Das ist ein normales "Opinel". Das darfst Du (außer bei den oben im ersten Absatz der Antwort genannten Ausnahmen) dabei haben.

Das ist ein normales, als Werkzeug vorgesehenes Taschenmesser, das man zweihändig öffnet und das im offenen Zustand arretiert werden kann (durch den Ring).

2

Man darf. Offen sichtbar ist aber keine gute Idee, das könnte bei der derzeitigen Antimesserhysterie zu Problemen führen.

Allgemein:

Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Durch Hausrecht oder in sog Waffenverbotszonen sind strengere Regeln möglich.

Offen sichtbar oder nicht spielt kaum eine Rolle. Wichtig ist eben, dass Sie kein Messer tragen welches unter das Führungsverbot fällt (Hieb- und Stichwaffen, Klingenlänge > 12 cm bei feststehenden Klingen sowie einhändig feststellbare Klingen) - Details dazu hat Waldmensch in seiner Antwort ausführlich dargestellt.

Das klassische "Taschenmesser" ist idR nichts davon und darf getragen werden. Ausnahmen können manche Veranstaltungen sowie ausgewiesene Verbotszonen sein.


Lukas060308 
Fragesteller
 21.05.2024, 10:55

Hey ich habe mal ein paar Bilder ergänzt, was ist deine Meinung dazu?

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Jel82  21.05.2024, 10:58
@Lukas060308

Schaut nach einem Opinel oder einem ähnlichen Typ aus. Darf wie es scheint ohne Weiteres getragen werden.

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Das Messer darf eigentlich wenn du ein taschenmesser hast du nicht mit einer Hand geöffnet werden können.

Darunter zählen auch Teppichmesser.

Wenn du so ein Messer doch dabei hast darf es nicht griffbereit sein also zum beispiel am schuh.

Woher ich das weiß:Recherche

Waldmensch70  21.05.2024, 10:46
Das Messer darf eigentlich wenn du ein taschenmesser hast du nicht mit einer Hand geöffnet werden können.

Das ist nur eine Einzelne der ganzen Regeln die es da gibt und die zu beachten sind. Und die ist nichtmal korrekt wiedergegeben.

Es darf laut §42a Waffengesetz nicht geführt werden, wenn es einhändig zu öffnen ist und im offenen Zustand arretiert (die Klinge in eine Sperre einrastet).

Es müssen also beide Eigenschaften gleichzeitig gegeben sein. Eine alleine davon spielt keine Rolle.

Wenn du so ein Messer doch dabei hast darf es nicht griffbereit sein also zum beispiel am schuh.

Wenn Du es nicht "führen" darfst, dann muss es in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. "Im Schuh" ist es immer noch "griffbereit".

2

Warum sollte das ein Problem sein - nur in speziellen Verbotszonen halt nicht....


Lukas060308 
Fragesteller
 21.05.2024, 09:56

Danke

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Jel82  21.05.2024, 09:57

Weil es für bestimmte Arten von Messern ein generelles Führungsverbot gibt ?

"Taschenmesser" ist nicht gleich Taschenmesser :)

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