Habe ein Knöllchen wegen angeblich falsch eingestellter Parkscheibe erhalten?

8 Antworten

Schwierig.

Parkplätze der Supermärkte werden meist von privaten Unternehmen geführt. Sollte das hier der Fall sein, dann wird es schwierig.

Wenn tatsächlich das örtliche Ordnungsamt ,das Knöllchen erstellt hat, dann werden in der Regel auch Beweisfotos erstellt. Lass dir das Foto zeigen und falls Du die Scheibe falsch eingestellt haben solltest, dann musst du zahlen und fröhlich bleiben.

Das Ordnungsamt hat damit nichts zu tun. Das ist eine private Firma. Ändert nichts daran, dass der Verstoß bewiesen werden muss. Es müssen also Beweisbilder vorliegen.

Die Firma soll dir doch mal das Foto von der Parkscheibe zeigen. Dann sieht man, was draufsteht.

Und selbst wenn die Parkuhr auf 15:00 steht: Man stellt sie ja auf die nächste halbe Stunde ein. Was genau sagt also dem Unternehmen, dass du nicht um 14:35 angekommen bist und deine Parkscheibe ordnungsgemäß auf 15:00 gestellt hast?

Egal ob das Ortungsamt oder ein privater Dienstleister zuständig ist: Derjenige muss deinen Verstoß beweisen. Es wird daher mit Sicherheit Fotos von der Parkscheibe geben. Also warte ab, bis Post kommt, dann kannst du dich dazu äußern und Einsicht in die Fotos bzw. eine erneute Prüfung dieser fordern.

Wenn dort Personal rumläuft, dann machen die auch ein Foto. Also lege Einspruch ein und erläutere deinen Fall.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHTParkverstoß: Foto von Auto allein reicht nicht aus

Bei einem Parkverstoß reicht ein bloßes Foto vom Auto nicht aus. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Halterschaft allein sei kein Beweis für Täterschaft, erklärten die Karlsruher Richter. Sie gaben damit einem Mann Recht, der zuvor zweimal vor Gericht gescheitert war und deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.

Bei der gerichtlichen Prüfung von Parkknöllchen muss es eine richtige Beweiserhebung geben. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Nur ein Foto des Autos reiche nicht aus, heißt es in dem Beschluss der Karlsruher Richter. (Az. 2 BvR 1457/23)