Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung?


14.12.2020, 12:47

Oje, da habe ich zu wenig Informationen gegeben. Der Fall, um den es mir geht, gestaltet sich folgendermaßen:

Einzelunternehmer A hat von Person B Geld erhalten. Person B will das Geld zurück erhalten. Person B leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein ohne vorher das Geld schriftlich zurück gefordert zu haben.Ob das Geld zurück gezahlt werden muss, ist nicht eindeutig zu klären.

12 Antworten

Natürlich nicht.

Verzug ist Verzug und muß dem säumigen Zahler nicht auch noch durch eine freundliche Erinnerung gesagt werden.

Elizabeth2  14.12.2020, 13:06

Korrekt, alle anderen liegen falsch.

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RobertLiebling  14.12.2020, 19:07
@Elizabeth2

Na klar. Mal wieder lauter Geisterfahrer unterwegs. Außer dir, natürlich.

Hast du den Link auch mal gelesen? Aufmerksam?

Da steht nämlich nichts von all dem, was du behauptest.

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Elizabeth2  14.12.2020, 21:42
@RobertLiebling

Privatkunden kommen bei verspäteter Zahlung nur dann automatisch in Verzug, wenn sie in der Rechnung ausdrücklich auf die 30-Tages-Frist und den drohenden Zahlungsverzug hingewiesen wurden.

So korrekt hättest du nun auch sein müssen, wie du

Bedingungen der Rechnung fragen müssen auch. Dann ist auch alles andere zu berücksichtigen in dem Link. Z.Bsp: In einer ersten mahnung irgendwas mit: Mahnverzugsgebühren von 40 Euro dürfen nicht verlangt werden - weshalb nach menschlichem Ermessen und so ist es Usus an provatleuten zu 99% nur erstmal Zahlungserinnerungen oder auch 1. mahnung so gesendet werden ohne gerichtlichen Titel.

Selber korrekt sein bitte, wenn du mit dem Finger auf mich zeigen möchtest.

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Elizabeth2  14.12.2020, 21:46
@Elizabeth2

Du hättest nach den genauen Bedingungen beim FS nachdfragen müssen, so gesehen haben wir beide nicht korrekt geschrieben. Mit einem fairen Patt zwischen uns bin ich einverstanden.

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Nein. Die Leistung muss lediglich fällig und der Schuldner in Verzug sein.

Eine Mahnung ist nur in den Fällen erforderlich, wo der Schuldner nicht "automatisch" in Verzug gerät (vgl. § 286 BGB).

VirageXO  14.12.2020, 12:42
Die Leistung muss lediglich fällig und der Schuldner in Verzug sein.

Um einen Mahnbescheid zu erwirken, bedarf es m.E. keines Verzuges; allerdings muss man sich dann mit der Frage der Kostentragung rumschlagen.

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RobertLiebling  14.12.2020, 15:18
@VirageXO

Naja, gut. Nachdem das Mahngericht die Forderung nicht prüft, bedarf es noch nicht mal einer tatsächlichen Forderung, um einen Mahnbescheid zu beantragen.

Dann muss man halt mit dem Vorwurf des Prozessbetrugs leben, aber gut...

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Einzelunternehmer A hat von Person B Geld erhalten. Person B will das Geld zurück erhalten. Person B leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein ohne vorher das Geld schriftlich zurück gefordert zu haben.Ob das Geld zurück gezahlt werden muss, ist nicht eindeutig zu klären.

Dieser Fall stellt sich nun natürlich vollkommen anders dar.

Worauf begründet B seinen Anspruch auf Rückzahlung?

Sollte es zwischen A und B keinen Vertrag geben, in dem eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum xx.xx.20xx (hier ein Fälligkeitsdatum einsetzen) besteht, befindet sich A bisher nicht in Verzug. Denn offenbar weiß A noch gar nichts von der Rückforderung.

B kann natürlich trotzdem einen Mahnbescheid beantragen. A kreuzt an, dass er dem Mahnbescheid vollumfänglich widerspricht. Dann muss B die Forderung einklagen, wird dabei aber - soweit ich das aus der Fallbeschreibung entnehme - ordentlich auf die Schnauze fallen.

Fazit für B: in der aktuellen Situation bringt ihm das bestenfalls zusätzliche Kosten ein, aber nicht sein Geld zurück.

Das sollte er zunächst bei A unter Setzung einer angemessenen Frist einfordern. Und es wäre natürlich hilfreich, wenn er zu dieser Forderung auch berechtigt wäre...

Wenn die Rechnung zu einem bestimmten Datum/in einen bestimmten Zeitraum fällig war, dann bedarf es keiner einzigen Mahnung. Das gilt auch für Rücklastschriften ( da war das Abbuchungsdatum nämlich der fällige Tag)