Fotos auf Hengstvorführungen?

5 Antworten

Von Experte habakuk63 bestätigt

Es sind drei Rechte, die Du klären musst:

  1. Recht am eigenen Bild = eine abgebildete Person hat grundsätzlich das Recht zu entscheiden, ob sie fotografiert werden möchte und ob ihr Bild gezeigt wird.
  2. Recht am Motiv = der Eigner z. B. einer Reitanlage kann untersagen, dass man bei ihm etwas fotografiert, was man nicht eh von der Straße aus sieht.
  3. Urheberrecht = der Fotograf entscheidet ebenfalls über das Bild. In dem Fall Dein geringstes Problem.

Wenn jemand etwas gestattet zu zeigen, ist zu klären:

  • Geografische Freigabe (darf es nur von Deutschland aus im Internet zu öffnen sein, sondern weltweit?)
  • Zeitliche Freigabe (von wann bis wann darf es zu sehen sein?)
  • Medienübergreifende Freigabe (darf es nur auf ganz bestimmten Seiten/Portalen oder nur auf Printmedien erscheinen oder generell überall?)

Wenn Du das nicht jeweils schriftlich hast, solltest Du verzichten. Manchmal wird es ja pauschal erlaubt, dann steht's aber auch irgendwo geschrieben.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Durchgenend Pferdeerfahrung seit 1981

Quark14  10.02.2023, 21:54
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Durchgenend Pferdeerfahrung seit 1981

Und was haben rechtliche Fragen zur Fotografie mit deiner Pferdeerfahrung zu tun?

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Baroque  10.02.2023, 22:06
@Quark14

Ich schreib doch nicht jedesmal meine Signatur um - übrigens fotografiere ich die Pferde auch seit 1981 - lange Jahre auch professionell. Heute fotografiere ich wenig selbst, habe aber täglich mit Bildrechten zu tun. Aber die Arbeit mache ich mir echt nicht extra. Ich beantworte hier 98 % Pferdethemen und das hab ich, als die Funktion neu war und man nicht ohne eine Eingabe weiter kam, ein einziges Mal da rein geschrieben. Seitdem steht es da, weil es mich nicht weiter kümmert.

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StRiW  10.02.2023, 23:18

Urheberrechtliche Bedenken bei Veranstaltungen nicht unterschlagen.

Auch die Nutzungsbedingungen der Portale verursachen, Haftungsrisiken, die halten sich die Nutzung von Bildmaterial für eigene kommerzielle Zwecke oft frei. So kann ein veröffentlichtes Bild plötzlich auf ein Tshirt gedruckt im Laden hängen. Facebook hat es vorgemacht.

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Uneternal  11.02.2023, 13:47
Wenn Du das nicht jeweils schriftlich hast, solltest Du verzichten.

Völliger Quatsch. Wie es mit dem Urheberrecht bei öffentlichen Veranstaltungen aussieht, ist rechtlich geregelt.

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Hier ist mal wieder viel Halbwissen unterwegs.

Das gibt Urheberrechtlich keine Probleme, weil das eine Veranstaltung ist. Auf Veranstaltungen müssen Teilnehmer davon ausgehn, dass Bilder von ihnen angefertigt und auch veröffentlicht werden.

Siehe Absatz (1) 3. hier:

§ 23 KunstUrhG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Urheberrechtlich kein Problem, wenn du die Bilder von dem Tier selbst schießt. Sollte aber kein Reiter oder eine sonstige Person darauf zu sehen sein, sonst kannst du dessen Persönlichkeitsrechte verletzen.


Kathleya19 
Fragesteller
 10.02.2023, 18:39

Es ging mir nur um die Tiere an sich. Vielen lieben Dank dir =)

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Rennegent  10.02.2023, 18:52
@Kathleya19

Natürlich, wenn der Eigentümer des Grundstücks Fotos nicht erlaubt und die Hengste ihm gehören, wäre es eine Grauzone.

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easylife2  10.02.2023, 19:53
@Kathleya19

Daneben ist noch das Hausrecht des Veranstalters bzw. Hausrechteinhabers zu beachten.

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GammaFoto  10.02.2023, 21:37
Sollte aber kein Reiter oder eine sonstige Person darauf zu sehen sein, sonst kannst du dessen Persönlichkeitsrechte verletzen.

nein, in dem Fall ist das ja eine Veranstaltung, bei der die Personen teilnehmen, insofern können die erstens fotografiert und zweitens auch veröffentlicht werden

KunstUrhG §23
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

(...)

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben"

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Uneternal  11.02.2023, 13:45

Falsch. Siehe meine Antwort.

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ich kenne Hengst- oder vor allem eher Stutenvorführungen nur aus dem Swingerclub, aber ich glaube mal du meinst was anderes. Sonst wäre es mit dem Fotografieren nämlich echt schwierig.
Das Urheberrecht an den Fotos hast du, das spricht also nicht dagegen.
Teilnehmer an so einer Show dürfen auch fotografiert und veröffentlicht werden.
Eigentlich sollte also nichts dagegen sprechen

Kann jedoch sein, daß der Verband jegliche kommerzielle Nutzung verweigert.

Jede Plattform wie Facebook, Twitter ist kommerziell.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ausbildung Pferdewirt, ganzheitlicher Pferdetherapeut

GammaFoto  10.02.2023, 21:39
Jede Plattform wie Facebook, Twitter ist kommerziell.

nein, die Plattform an sich vielleicht ja, aber man nutzt die Plattform ja als User und das kann auch privat sein. Ansonsten würdest du ja auch ein Auto immer "kommerziell" fahren, weil es ja mal kommerziell hergestellt wurde... ist genuso quatsch
Nur weil die Platform von einem Kommerziellen Abieter bereit gestellt wird ist eie private Veröffentlichung von einer Privatperson dort natürlich NICHT kommerziell!

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GammaFoto  10.02.2023, 22:30
@StRiW

und wen interessiert das? Seit wann machen Veranstalter denn Gesetze?

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StRiW  10.02.2023, 22:31
@GammaFoto

Durch das betreten des Grundstücks akzeptiert man die Teilnahmebedingungen.

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GammaFoto  10.02.2023, 22:41
@StRiW

irrelevant. Es gelten die Gesetze. Punkt.
Ist das selbe wie mit den unsinnigen Schildern wie z.B. "auf dem Parkplatz gilt die StVO", "Für Garderobe keine Haftung", "das öffnen der Pakung verpflichtet zum Kauf" oder "Eltern haften für ihre Kinder". Die sind allesamt nichts als Bullsh*t!
-> auf Privatgelände gilt keine StVO sondern die gegenseitige Rücksichtnahme nach BGB, für Garderobe muss evtl. natürlich gehaftet werden, das öffnen einer Verpankung verplichtet natürlich per se nicht zu einem Kauf und Eltern haften auch nicht für ihre Kinder. Man kann nicht einfach irgendwelche Gesetze "erfinden" oder sich seine eigenen Gesetze machen.
Ein privat geführet Account auf Twitter oder Facebook ist privat, das ändert ein Veranstalter auch nicht durch irgend einen "beim Betreten akzeptiert man" Unsinn!

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StRiW  10.02.2023, 22:45
@GammaFoto

Falsch, da gerade auch die Bilder von der Veranstaltung Geltwert sind werden diese regelmäßig untersagt und die Verbreitung verboten zurecht.

Du darfst ja auch keine Bilder im Kino beim Film machen oder gar Filmen.

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GammaFoto  10.02.2023, 22:53
@StRiW
Falsch

nein, richtig!

Siehe:

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Einfuehrung-ins-Recht-der-AGB-Allgemeine-Geschaeftsbedingungen-in-der-rechtlichen-Praxis-Teil-11-Einverstaendnis-mit-der-Geltung_208879

"2.4.1 Allgemeines

An das Einverständnis werden keine besonderen Formerfordernisse gestellt. Es kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Unterliegt jedoch der Vertrag der Schriftform, muss überdies das Einverständnis in dieser Form erfolgen. Gleiches gilt für den Widerspruch.

Inhaltlich bedeutet die Zustimmung, dass die AGB als Ganzes gelten sollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich allen Klauseln zugestimmt wurde, weil jede bekannt ist. Es können überraschende (§ 305 c I BGB) oder inhaltlich unzulässige (§§ 307 ff. BGB) Klauseln in den AGB enthalten sein, die nach diesen Bestimmungen unwirksam sind.

2.4.2 Einverständnis des Verbrauchers

Vorrangig gilt oben Aufgeführtes (2.4.1). Das Einverständnis des Verbrauches kann nicht durch eine Einverständnisklausel ersetzt werden.

Für das konkludente Einverständnis sind hohe Maßstäbe anzusetzen, sodass zweifelsfrei klar sein muss, dass der Verbraucher die AGB akzeptiert. Im Zweifelsfall werden die AGB nicht wirksam einbezogen."

da gerade auch die Bilder von der Veranstaltung Geltwert sind

Welchen "Geldwert" sollen denn solche Bilder von solchen Veranstaltungen haben? Aber nehmen wir mal an sie hätten welchen, inwiefern würde der Geldwert eines privat gemachten Fotos denn den Veranstalter tangieren?!?

Du darfst ja auch keine Bilder im Kino beim Film machen oder gar Filmen.

Ja, aber das hat einen anderen Grund, nämlich den, dass ein Film im Kino ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist das man nicht vervielfältigen darf, also man darf keine Kopie in form von Foto oder Film von dem Kinofilm fertigen. Ganz andere Baustelle!!

Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!

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StRiW  10.02.2023, 23:10
@GammaFoto

Jede Turnierkür hat ein Urheber, in der Regel wird auch so eine Hengstvorführung durch einen Choreografen erstellt und unterliegt den gleichen urheberrechtlichen Schutz.

Jeder Veranstalter kann das Fotografieren und veröffentlichen von Bildern untersagen.

www.rechtambild.de/2012/04/fotorecht-in-der-praxis-sportveranstaltungen-und-vereine/amp/

"Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.

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GammaFoto  10.02.2023, 23:41
@StRiW
Jede Turnierkür hat ein Urheber, in der Regel wird auch so eine Hengstvorführung durch einen Choreografen erstellt und unterliegt den gleichen urheberrechtlichen Schutz.

nein, nicht dem GLEICHEN urheberrechtlichen Schutz!

Das ist an anderes Gewerk das auch anders geschützt ist. Filme sind zum Einen grundsätzlich als Lichtbildwerke, zum Anderen aber auch als Film an sich geschützt, nach §§88-94 UrhG.

Zudem bezweifle ich schon als erstes mal ganz ganz ganz ganz stark, dass eine choreografie für so eine Pferde vorführung die nötige Schöpfungshöhe erreichen kann um überhaupt urheberrechtlichen Schutz zu genießen! Dazu bedarf es schon sehr viel mehr als eine simple Aneinanderreihung von standard Bewegungen die so ein pferd macht. Da ist in meinen Augen GAR NIX geschützt!

zudem:

Eine choreografie ist ja eine zeitliche Abfolge von Ereignissen, die als einzelnes Bild gar nicht in ihrer zeitlichen Abfolge erfasst werden kann, insofern kann man eine choreografie durch ein Bild auch gar nicht erfassen und damit auch kein Urheberrecht, sollte es denn überhaupt existieren (!), verletzen.

Dein vergleich hinkt also schon wieder. Oder immer noch...

Jeder Veranstalter kann das Fotografieren und veröffentlichen von Bildern untersagen.

maximal bedingt...

Vor allem: es gilt der Gleichbehandlungs Grundsatz. Wenn er andere Bilder für private zwecke erlaubt kann er nicht einfach nach Lust und Laune Twitter oder Facebook ausschließen. Darum geht es doch.

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