Erbfall - Auseinandersetzungsvertrag mit Veräußerungsklausel?

3 Antworten

Und mit Person B kann man sich nicht im Vorfeld einigen? Er könnte ja ggfs mitwirken und auf die Ausübung seines Rechts verzichten

Die Klausel könnte man noch durch einen Anwalt prüfen lassen, welchen man den kompletten Vertrag zur Verfügung stellt. Wurde für diese Klausel noch eine Dienstbarkeit bewilligt? Hat B vielleicht noch ein generelles Vorkaufsrecht?

Ob eine Schenkung im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge diese Klausel auslöst, keine Ahnung. Zumindest würde ich den neuen Vertrag nicht beim Notar von damals beurkunden.

So wie ich das verstehe ist Klausel hinfällig sobald der Erwerber verstorben ist.

Und die Ehefrau.

Laut Notar würde jedoch in dem Fall bereits die Klausel greifen, weil dies als Veräußerung zu werten wäre.

Ja. Und der Berechtigte kann alternativ zum Preis, den Verkehrswert nehmen. Dadurch soll verhindert werden, das zwischenveräußert wird.

Im kongreten Falle wäre es daher notwendig, im Notarvertrag sich mit B auf eine Lösung zu einigen.

Woher ich das weiß:Recherche

Ein Erbfall ist keine Veräußerung. Allerdings treten die Erben in die Mehrerlösklausel ein.

Je nach Gesamtzusammenhang kann man auch zu einer Nichtvererblichkeit kommen. Aber rein anhand des Wortlauts würde ich nicht davon ausgehen.