Erbfall - Auseinandersetzungsvertrag mit Veräußerungsklausel?
Person A und Person B erben vor 10 Jahren gemeinsam ein Haus. Person B wird von Person A ausgezahlt.
Person A ist Erwerber, Person B ist Veräußerer.
In dem Vertrag ist folgende Klausel festgehalten:
"Sollte der Erwerber den Grundbesitz ganz oder teilweise veräußern, bevor er und seine Ehefrau verstorben sind, so ist er verpflichtet, an den Veräußerer vom dabei erzielten Erlös oder nach Wahl des Berechtigten vom Verkehrswert die Hälfte des Betrages in Geld auszuzahlen, um den der Erlös oder - bei entsprechender Wahl des Berechtigten - der Verkehrswert den Betrag von xxx€ übersteigt."
Person A will nun seinen Nachlas regeln, und dabei bereits vorzeitig Teile des Grundbesitzes an Kinder und Ehefrau überschreiben. Laut Notar würde jedoch in dem Fall bereits die Klausel greifen, weil dies als Veräußerung zu werten wäre.
Frage: Wenn eine innerfamiliäre Überschrift bereits eine Veräußerung ist, was wäre wenn der Erwerber verstirbt und der Grundbesitz dann in Teilen an die Ehefrau und Kinder geht, ist die Klausel dann hinfällig?
So wie ich das verstehe ist Klausel hinfällig sobald der Erwerber verstorben ist. Wenn die Ehefrau dann noch lebt und sie dann den Grundbesitz veräußern würde, so würde der Veräußerer keinen Anspruch mehr haben, oder?
3 Antworten
Und mit Person B kann man sich nicht im Vorfeld einigen? Er könnte ja ggfs mitwirken und auf die Ausübung seines Rechts verzichten
Die Klausel könnte man noch durch einen Anwalt prüfen lassen, welchen man den kompletten Vertrag zur Verfügung stellt. Wurde für diese Klausel noch eine Dienstbarkeit bewilligt? Hat B vielleicht noch ein generelles Vorkaufsrecht?
Ob eine Schenkung im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge diese Klausel auslöst, keine Ahnung. Zumindest würde ich den neuen Vertrag nicht beim Notar von damals beurkunden.
So wie ich das verstehe ist Klausel hinfällig sobald der Erwerber verstorben ist.
Und die Ehefrau.
Laut Notar würde jedoch in dem Fall bereits die Klausel greifen, weil dies als Veräußerung zu werten wäre.
Ja. Und der Berechtigte kann alternativ zum Preis, den Verkehrswert nehmen. Dadurch soll verhindert werden, das zwischenveräußert wird.
Im kongreten Falle wäre es daher notwendig, im Notarvertrag sich mit B auf eine Lösung zu einigen.
Ein Erbfall ist keine Veräußerung. Allerdings treten die Erben in die Mehrerlösklausel ein.
Je nach Gesamtzusammenhang kann man auch zu einer Nichtvererblichkeit kommen. Aber rein anhand des Wortlauts würde ich nicht davon ausgehen.