Dürfen DB arbeite dich festhalten?
hab meine fahrkarte vergessen und wollte weglaufen weil Fluchtinstinkt hat gekickt aber ist das strafbar wenn ich davonlaufe? und dürfen die mich aktiv fest halten?
7 Antworten
Flucht ist nicht strafbar - solange du dabei keine anderen Straftaten begehst, wie z.B. jemanden zu verletzten.
Die Fahrkartenkontrolleure dürfen dich jedoch festhalten, siehe §127 StPO (Jedermannsrecht)
§ 127 StPOVorläufige Festnahme(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Doch natürlich!
Was ist los mit dir?
Ich darf den Verdächtigen festhalten, einsperren whatever, solange dies verhältnismäßig ist (ich darf nicht auf ihn schießen, weil er mir einen Apfel geklaut hat, klassisches Rechtsbeispiel).
Guckst du z.B. hier:
– Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten (vgl. Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000, Az. 5 Ds 6 Js 136/00)
Oder hier:
Darf jeder Bürger einen anderen festnehmen, wenn er ihn bei einer Straftat sieht?
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen. …
Festnahme und Anwendung von Zwang beinhaltet:
den Realakt ohne Anordnung, durch beispielsweise einen Haltegriff oder ähnliches
unter Umständen auch Fesselung
grundsätzlich hat man kein Recht zur Verbringung an einen anderen Ort!
man hat jedoch kein Durchsuchungsrecht! (das wäre Amtsanmaßung!)
Du willst mir doch gerade nicht ernsthaft sagen, dass du es besser weißt, als die komplette Berliner Polizei und das AG Grevenbroich?
Dazu gibt es zig Quellen, hier noch eine:
II. FestnahmemaßnahmenHierbei sind verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Festnehmenden denkbar. So steht dem Festnehmenden grundsätzlich die Möglichkeit der physischen Gewalt offen. Dabei muss jedoch stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben.
Als verhältnismäßig sind in diesem Zusammenhang unproblematisch freiheitsberaubende oder nötigende Maßnahmen anzusehen. Ferner kann auch eine einfache Körperverletzung des Festnehmenden, nicht aber ein lebensgefährdendes Würgen, durch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt sein.
hab meine fahrkarte vergessen und wollte weglaufen weil Fluchtinstinkt hat gekickt
😊 Jaja, wegen einer mutmaßlich vergessenen Fahrkarte...
Dass es sich um eine Straftat handelt, wurde bereits erläutert, somit war die Vorgehensweise der Mitarbeiter korrekt.
Ja. Klar dürfen die dich festhalten.
Es besteht gegebenenfalls der Verdacht einer Straftat. [Ja, Schwarzfahren ist eine Straftat. (Vergleiche: § 265a StGB)] Wenn ihnen deine Identität nicht bekannt ist, können sie dich so lange festhalten, bis die Polizei eintrifft.
Siehe auch: § 127 StPO [insbesondere Absatz (1)]
„(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Es muss noch nicht einmal ein DB-Mitarbeiter sein. Jedermann könnte dich nach diesem sogenannten „Jedermannsrecht“ vorläufig festnehmen.
Ironie der Geschichte: Stimmt nicht.
Die vorläufige Festnahme ist möglich, das schließt aber - absolut widersprüchlich - nicht die Befugnis ein, Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs anzuwenden; mehr als schlecht gemachtes Gesetz.
Aber: Es ist immer möglich, dass bestimmte Berufsgruppen mit bestimmten Rechten "beliehen" sind, die also ausüben dürfen, weil durch die Beleihung zum Hoheitsträger geworden.
Woraus ergibt sich das? Zunächst einmal erlaubt ja § 127 Abs. 1 die Festnahme, was ja eine Gewaltanwendung beeinhaltet.
Da du in dem Moment mit einer Straftat frisch ertappt wirst, darf dich jeder festhalten um deine Flucht zu verhindern und deine Identifikation zu ermöglichen. Das steht im § 127 der Strafprozessordnung:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Auch hier noch einmal: Leider nicht korrekt, weil die Festnahme erlaubt ist, was aber das festhalten nicht einschließt ...
Dann wirst du in dem Moment eine Lösung finden müssen, dieses Bedürfnis zu erledigen ohne dass jemand denkt, du könntest dabei abhauen. Beispielsweise eine Toilettenkabine, die nur eine Tür hat. Solls in Zügen ja geben.
Kleiner Tip: freundliches Nachfragen, nachdem du dich auch vorher schon kooperativ und einsichtig gezeigt hast, bewirkt bei anderen Menschen in der Regel mehr Kooperationsbereitschaft als eine unfreundliche Forderung im Anschluss an einen Fluchtversuch mit Treten und Beißen. Du könntest z.B. der Person deinen Personalausweis in die Hand drücken und vorschlagen, dass sie sich deine Daten abschreibt während du kurz dem Bedürfnis nachgehst.
Oder du machst dir in die Hose und spekulierst darauf, denjenigen, der dich festgehalten hat, anschließend wegen der öffentlichen Demütigung dran zu bekommen.
Die haben keine Polizeigewalt, also nein.
Eben nicht, der regelt die Festnahme, aber nicht die Anwendung unmittelbaren Zwangs - blöd geregelt, aber Sachstand.
Doch natürlich!
Was ist los mit dir?
Ich darf den Verdächtigen festhalten, einsperren whatever, solange dies verhältnismäßig ist (ich darf nicht auf ihn schießen, weil er mir einen Apfel geklaut hat, klassisches Rechtsbeispiel).
Guckst du z.B. hier:
– Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten (vgl. Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000, Az. 5 Ds 6 Js 136/00)
Oder hier:
Darf jeder Bürger einen anderen festnehmen, wenn er ihn bei einer Straftat sieht?
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen. …
Festnahme und Anwendung von Zwang beinhaltet:
den Realakt ohne Anordnung, durch beispielsweise einen Haltegriff oder ähnliches
unter Umständen auch Fesselung
grundsätzlich hat man kein Recht zur Verbringung an einen anderen Ort!
man hat jedoch kein Durchsuchungsrecht! (das wäre Amtsanmaßung!)
Du willst mir doch gerade nicht ernsthaft sagen, dass du es besser weißt, als die komplette Berliner Polizei und das AG Grevenbroich?
Dazu gibt es zig Quellen, hier noch eine:
II. FestnahmemaßnahmenHierbei sind verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Festnehmenden denkbar. So steht dem Festnehmenden grundsätzlich die Möglichkeit der physischen Gewalt offen. Dabei muss jedoch stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben.
Als verhältnismäßig sind in diesem Zusammenhang unproblematisch freiheitsberaubende oder nötigende Maßnahmen anzusehen. Ferner kann auch eine einfache Körperverletzung des Festnehmenden, nicht aber ein lebensgefährdendes Würgen, durch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt sein.
(1)1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Es geht sogar noch weiter, was dir vermutlich nicht gefallen wird.
§ 229SelbsthilfeWer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Seine Fahrkarte zu vergessen ist keine Straftat, allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Seine Fahrkarte zu vergessen ist keine Straftat, allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Irrtum. Das Erschleichen von Leistungen, und dabei wird explizit auch die Beförderung in einem Verkehrsmittel genannt, ist eine Straftat nach § 265a StGB.
Falls du die aktuell laufende politische Debatte nicht mitbekommen haben solltest, ob es in Zukunft vielleicht keine Straftat mehr sein soll.
Ein weit verbreiteter Irrtum und ein echter Anachronismus im Recht:
Tatsächlich ist die Festnahme gestattet, die Anwendung von Gewalt - festhalten gehört dazu - aber nicht, die Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist der Polizei vorbehalten.