Um auch @Dommies Antwort zu vervollständigen.
Nur dann, wenn ein Jemand einen auf frischer Tat sieht- jedoch nicht auf einen 'blossen Verdacht' á la- es könnte sein- vor ein paar Minuten sah sich die Person X so lange etwas an und legte es anschliessend weg- und auch erneut andere Dinge sehr genau, .. das kam mir suspekt vor- wer macht das schon?
Das Gesetz sagt hier:
1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
(Die Voraussetzung der Betroffenheit liegt dann vor, wenn jemand bei Erfüllung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Zudem gilt es zu beachten, dass zwischen Vollendung und Betroffenheit der Tat ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sein muss.)
Und zusätzlich sei gesagt, dass
"Wer eine andere Person – tatverdächtig hin oder her – verletzt, festhält, in einer Wohnung einsperrt oder ähnliche Handlungen vollzieht, erfüllt zunächst selbst die Tatbestände einer ganzen Reihe von Straftaten – wie etwa einer Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung.
Dabei bildet das Jedermann-Festnahmerecht lediglich einen sogenannten Rechtfertigungsgrund. Sind die Bedingungen von § 127 Abs. 1 StPO erfüllt, entfällt die Rechtswidrigkeit und der Festnehmende wird für die begangene Körperverletzung & Co. nicht bestraft.
Dies zeigt aber, dass eine Strafbarkeit als solches nicht entfällt – Die Handlung ist nur „gerechtfertigt“, sofern sie innerhalb der Grenzen des § 127 StPO vorgenommen wird. Handelt der Festnehmende im Übermaß, sieht er sich ggf. selbst einer Strafverfolgung ausgesetzt."
Wer vom Jedermann-Festnahmerecht Gebrauch machen will, sollte keine berechtigten Zweifel an Tat und Täter haben – dann ist selbst eine (leichte) Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung vom Festnahmerecht nach § 127 StPO gedeckt.
Die Festnahme sollten stets im Verhältnis zur Tat stehen. Schwere Rechtsgutverletzungen an Leib und Leben gegenüber dem Tatverdächtigen sind so gut wie nie legitim.
Jede Maßnahme/Handlung, die zur Festnahme führen soll, muss stets in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auch mitgeteilt werden, dass und warum er vorläufig festgenommen wird.
Bei geringen Straftaten sind Festnahmehandlungen, die zu mehr als leichten Gesundheitsschädigungen führen, nicht gerechtfertigt.
Vorsicht bei Strafunmündigen.
Als Privat Person sollte man also lieber die Arbeit die Polizei machen lassen, sofern man nicht selbst betroffen ist- und lieber selbst Vorsicht walten lassen. Auch ein Dieb könnte durchaus Körperverletzung begehen, um sich zu entziehen. Auch die eigene Gesundheit sollte selbstverständlich nicht vergessen werden.