Darf man jetzt so ein Messer im ÖPNV mitführen, oder nicht?
Das habe ich immer dabei, und ich nutze den ÖPNV (Bus) oft mehrmals täglich. Meines Erachtens ist das kein "Messer" in diesem Kontext.
10 Antworten
Es geht um das "Führen" von Messern aller Art. Wenn du das Taschenmesser so verstaust, dass du "3 Handgriffe" brauchst, um es einsatzfähig zu machen, gilt das nicht als "Führen" sondern als "Transportieren".
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht.html
Äh, wieso? Was gibt es daran falsch zu verstehen:
"Wann wird ein Messer „nicht zugriffsbereit“ befördert, § 42 Absatz 4a Nummer 3 WaffG?
Ein Messer wird dann „nicht zugriffsbereit“ befördert, wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind."
Das hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat, die das Führen von Messern im ÖPNV einschränkt.
§ 42b WaffG gilt jedenfalls nur für das Führen "in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten".
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
In BaWü ist, laut Stuttgarter Zeitung vom 08.04.2025, eine entsprechende Verordnung in Planung. Unter "Messer" fallen dann auch Taschenmesser sofern sie "griffbereit" mitgeführt werden.
Damit entspricht die Regelung im wesentlichen den o.g. Regelungen für den Fernverkehr.
Grundsätzlich ist das führen dieses Messers in der Öffentlichkeit erlaubt.
Das Führen von Messern im Grundsatz ist (im Verkehr) nur im Fernverkehr verboten.
Darüber hinaus können die Bundesländer aber Regelungen erlassen.
So wie ich das Gesetz verstanden habe, ist genau das "Führen" verboten. Das "nicht zugriffsbereite" Befördern hingegen erlaubt.
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht.html
Soweit ich weiß ja. Es ist in der Regel nur das führen untersagt.
Dann bin ich gespannt, ab wann die Bahn im Bordbistro des ICE nur noch Suppen verkauft, wenn das Benutzen von Messern im Zug gesetzlich verboten ist ...
Ja, darf man, sofern es nicht durch die Beförderungsbedingungen untersagt ist. § 42b WaffG verbietet das Führen von Messern im Personenfernverkehr.
Die Bundesländer können darüber hinaus auch das Führen von Messern im ÖPNV verbieten (z.B. Schleswig-Holstein hat das getan).
Gut, da müsste ich mich mal beim (in meinem Fall) VVS erkundigen.
Einfach eine abschließbare Pouch oder Messeretui besorgen, und man geht vorsorglich einem jedem Ärger aus dem Wege.
Da bin ich beruhigt. Ich brauche mindestens 4 Handgriffe: Hand in die Tasche, drin rumkramen, Messer rausholen, Klinge ausklappen.