Darf ich jemanden der mich mit Messer bedroht, oder gerade es versuchen möchte, zusammen schlagen?

podti99  21.08.2023, 21:44

Dir ist klar das ein Messer Kampf kaum zu gewinnen ist mit bloßen Händen?

boyboyboy674 
Fragesteller
 21.08.2023, 21:45

ja klar, hier gehts um theorie

10 Antworten

Du darfst die Maßnahmen anwenden, die dir im Moment einer akuten Notlage möglich sind, um diese Notlage von dir abzuwenden, solange sie IRGENDWIE angemessen sind.

Das meint dann aber sowas wie, dass du den Dieb deiner Morgenzeitung nicht mit der Schrotflinte abschießt.

'Kaputt schlagen' ist NICHT notwendig, es würde reichen ihm z.B. das Messer aus der Hand zu schlagen. Wenn er dich denn tatsächlich angreifen sollte.

Da du aber natürlich sowas nicht IMMER kontrollieren kannst, hat die Notwehr durchaus einen entsprechenden Rahmen. Der ist aber dann ausgeschöpft, wenn dein Gegner klar keine Gefahr mehr darstellt d.h. die Notlage abgewendet ist (z.B. wenn die Person ohne Messer am Boden liegt und jede aggressive Haltung eingestellt hat).

Würdest du weiter auf den Mann eintreten würdest du dich strafbar machen, wenn dies nicht im Notwehrexzess geschieht. Dabei handelt es sich aber um eine Handlung, die aufgrund deiner akuten Panik durch die du dich noch immer in der Notwehrsituation wähnst über diese hinausgeht.

Wenn einer dich mit dem Messer bedroht, (war selber schon einige male in der schönen Situation), ist ja wohl der Fall der Notwehr gegeben. Er wird nicht bei dir gewaltsam einsteigen um mit dir über Verkaufsstrategien bei der Messerherstellung zu debattieren. Wenn du dir zutraust, ihn in einem Kampf trotz Messer kampfunfähig zu machen und ihn dann der Polizei übergeben, wäre OK. Nachtreten darfst du nicht, wenn er kampf- und fluchtunfähig wäre. Wenn du dir aber nur zu helfen wüsstest, indem du deine Automatik aus der Schublade nimmst und ihn wegpustest ist es kristallklare Notwehr, vor allem wenn man das gezogene Messer in seinen Händen findet.

Gleiche Antwort wie bei allen vergleichbaren Fragen:

Das kann Notwehr sein. Einen solchen Einzelfall anhand von ein paar Zeilen im Internet zu prüfen, ist aber nicht seriös möglich, insofern sind solche pauschalen Fragen ziemlich sinnlos, zumal der größte Teil der Antworten "Moral-" bzw. "Gefühls-"Entscheidungen sein dürften, ohne jede ernsthafte juristische Bewertung (mangels Qualifikation der Antworter).

Ob Notwehr vorlag, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Nicht unbedingt. Kaputt schlagen ist nicht wirklich notwendig, um die Gefahr von dir abzuwenden.

Du darfst Gewalt anwenden, die dafür erforderlich ist den Angriff abzuwehren oder zu beenden. Das heißt nicht, dass du eine Lizenz zum Töten oder Verstümmeln hast. Sobald der Angreifer ablässt, zu Boden fällt oder seine Waffe verliert, hast du auch kein Recht mehr ihm irgendwas anzutun.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Denke viel nach.
Violetta1  21.08.2023, 22:08

Er möchte ihn doch aber "kaputt schlagen", da versteht er das nicht.

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