Darf man aus Notwehr jemanden krankenhausreif schlagen?
Wenn jemand einen ganz klar zusammen kloppen will, die erste Faust schwingt und man in einem Raum ist wo Entkommen unmöglich ist, kann man dann ihn kaputt schlagen? Damit er sozusagen mich nicht kaputt schlägt? Weil wenn man nichts tut geht man sehr schnell schlafen
Das Ergebnis basiert auf 30 Abstimmungen
21 Antworten
Es kommt immer auf Verhältnis der Mittel an. Wenn er dich schubst darfst du ihn schlagen bis er umfällt oder der Abstand so groß ist, dass du abhauen kannst. Ist er auf den Boden und du schlägst weiter auf ihn ein, dann kann es wenn es Zeugen gibt übel für dich enden.. Denk dran wir sind Rechtstaat und wenn er guten Anwalt hat, dann kann es teuer für dich werden.. wenn er aber mit einer Waffe auf dich zu geht und du ihn mit einer anderen Waffw verletzt dann sieht es anders aus, aber trotzdem musst dich beherrschen. Einfach gesagt als getan aber so ist es nunmal.
und wenn es keine Zeugen gibt ? und er trotzdem damit zur Polizei geht ??
Du darfst einen unmittelbar bevorstehenden Angriff, mit dem geringsten notwendigen Mittel, abwehren.
Wenn es schon so weit ist, dass man dich zusammenschlägt, dann darfst du auch mit gleicher Münze zurückzahlen. Denn da hilft kein Schubsen oder wegdrücken mehr, um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren.
Solltest du ganz zufällig eine scharfe Waffe bei dir haben, dann darfst du diese auch in diesem Fall einsetzen.
Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de › ...
§ 32 StGB - Einzelnorm - Gesetze im InternetNatürlich darfst Du Dich wehren/schützen, nach Möglichkeit verhältnismässig. Da dies jedoch für den Angegriffenen unter gewissen Umständen schwierig/nicht einzuschätzen ist (Angst, Panik, Ausnahmezustand, etc), existiert der nachfolgende Artikel im StGB:
Notwehrexzess nach § 33 StGB. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vor, kann sich eine Straflosigkeit des Verteidigers aus § 33 StGB ergeben. Dies setzt das Vorliegen eines Notwehrexzesses vor.
https://de.m.wikipedia.org › wiki
Notwehr (Deutschland) - WikipediaIm Einzelfall schon - aber meistens nicht.